Wohngeldanspruch mit Vater im Mietvertrag?
Ich ziehe im jetzt im Sommer für mein Studium um und werde höchstwahrscheinlich kein Bafög erhalten (mein Bruder erhält schon keines und beendet sein Studium noch dieses Semester und fällt daher "raus"). Jetzt habe ich eine einigermaßen bezahlbare Wohnung gefunden und bei dieser musste mein Vater allerdings mit in den Mietvertrag (wirklich als zweitmieter, nicht nur als Bürge!), jedoch wohnt er gar nicht da. Meine Eltern können mich aber nur begrenzt finanziell unterstützen, sodass mir nach all den zu bezahlenden Dingen nur ungefähr 150€ zum Leben im Monat bleiben würden. Deshalb möchte ich gerne einen Antrag auf Wohngeld stellen! Aber habe ich einen Anspruch darauf wenn mein Vater mit im Mietvertrag steht und über die Mindestgrenze verdient? Kann man irgendwie den Sachverhalt erklären, sodass ich Wohngeld bekommen kann?
3 Antworten
Mal abgesehen davon das es evtl.Probleme geben könnte wenn dein Vater mit im Mietvertrag steht, hättest du in Erstausbildung / Studium gar keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn du alleine in der Wohnung wohnen würdest, auch wenn du gar kein Bafög - oder BAB - bekommen würdest !
Du hättest dann aber sicher zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf diese vorrangigen Leistungen, wenn du also im Erststudium / Ausbildung keinen Anspruch auf Bafög - BAB - hast, dann liegt das in der Regel daran, dass deine Eltern zu viel Einkommen haben bzw.du zu viel eigenes Einkommen / Vermögen, dann würde der Antrag abgelehnt, dennoch bliebe der Anspruch dem Grunde nach und der Antrag auf Wohngeld würde ablehnt.
Einfacher wäre natürlich eine ganz normale Mietbürgschaft. So mußt Du das gegenüber dem Wohngeldamt so darstellen, wie es ist (ausdrücklicher Wunsch des Vermieters) und Dein Vater sollte Deine entsprechende Erklärung gegenüber dem Wohngeldamt ebenfalls unterschreiben, also den tatächlichen Sachverhalt bestätigen.
Mir persönlich wäre irgendwie nicht so ganz wohl bei dieser Handhabung.
Als Erstes wäre es interessant zu wissen, warum du kein BAföG bekommst. Im Zweifel wäre das Wohngeldgesetz auf dich nämlich gar nicht anzuwenden. Damit würden sich dann die Fragen zur Gestaltung des Mietvertrages erübrigen.