Kann ich Wohngeld auch schon beantragen bevor ich in die Wohnung ziehe?
Ich möchte gerne mit meinem Freund zusammenziehen, doch leider treten dabei ein paar Schwierigkeiten auf. Zurzeit befinden wir uns beide noch in der Ausbildung, welche wir allerdings im Sommer diesen Jahres absolviert haben werden. Mein Freund muss dann noch etwa einen Monat warten bis er arbeiten darf, weil der Schulvertrag länger geht als bei mir. Ich möchte nach meiner Ausbildung studieren, was bedeutet, dass ich erst im Herbst Förderung durch ein Stipendium erhalte. Natürlich kümmer ich mich um einen Nebenjob den ich in der Zeit zwischen Anbschluss und Studienbeginn und während des Studiums absolvieren kann. Doch das Geld was dabei herauskommt reicht nicht um eine Wohnung zu finanzieren. Daher meine Frage: Kann ich das Wohngeld schon im Vorraus beantragen? Beispielsweise, wenn der Mietvertrag schon unterschrieben ist, ich aber da erst in 1 oder 2 Monaten einziehen kann?
Oder muss ich warten bis ich tatsächlich in der Wohnung wohne?
Ich danke euch schon mal im Vorraus für eure Antworten :)
3 Antworten
Du bzw.ihr müsstet in der Wohnung gemeldet sein und da wohnen !
Außerdem habt ihr beide jetzt noch keinen Anspruch auf Wohngeld,weil ihr in der Ausbildung seid und sehr wahrscheinlich dem Grunde nach Anspruch auf BAB - ( Berufsausbildungsbeihilfe ) haben würdet.
Das trifft dann auch auf dich zu,wenn du studierst,dann hast du sehr wahrscheinlich keinen Anspruch,weil du dem Grunde nach Anspruch auf Bafög - hast.
Du könntest dann nur mit deinem Freund zusammen einen Anspruch haben,wenn er dann ausgelernt hat und Geld verdient,dass er mit dir zusammen über das Mindesteinkommen von 80 % eures Bedarfes nach dem SGB - ll kommt.
Bedarf dann min. 2 x 399 € Regelsatz + KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung.
Hmm okay. Aber Anspruch auf BAföG habe ich nicht mehr. Ich hatte einen Termin bei BAföG-Amt, weil ich wegen der Finanzierung noch ein paar Fragen hatte. Dort meinte man, dass ich meinen Anspruch an BAföG ausgeschöpft habe durch meine dreijährige Erzieherausbildung.
Du musst warten, bis du tatsächlich in der Wohnung lebst.
Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WoGG).
Noch ein Tipp, auf Haushalte zu denen ausschließlich Personen gehören, die dem Grunde nach Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe und BAföG haben, ist das Wohngeldgesetz nicht anzuwenden. Das heißt, dein Freund kann frühestens mit Ende der Ausbildung Wohngeld beziehen, du vermutlich gar keins (da nach deiner Ausbildung ein Studium beginnst und dann dem Grunde nach Anspruch auf BAföG hast). Wenn ihr euch allerdings zu einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bekennt, wäre mit dem Ende der Ausbildung deines Freundes Wohngeld für euch möglich. Vorausgesetzt, euer Einkommen ist plausibel.