Winterdienst Pflicht für Mieter?
Hallo,
mein Vermieter meinte gerade zu mir das es eine Frechheit ist das ich keinen Winterdienst gemacht habe und möchte mir dies in Zukunft aufbrummen bzw mir Kosten über die Nebenkostenabrechnung umlegen... er meinte auch ich müsste den ganzen Hof Schippen welcher ausschließlich von seiner ansässigen Firma genutzt wird, ich laufe Lediglich an diesen Hof vorbei .
zur Faktenlage:
hab ich folgendes gefunden
https://www.test.de/Winterdienst-Wann-Mieter-und-Eigentuemer-Schnee-schippen-muessen-4780083-0/
-> Winterdienst muss im Mietvertrag geregelt seinUm Mieter wirksam in die Pflicht zu nehmen, reicht ein Aushang im Hausflur nicht aus. Auch ein Gewohnheitsrecht, wonach Erdgeschossmieter stets räumen und streuen müssen, gibt es nicht (Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 16 U 123/87). „Mieter sind nur zum Räum- und Streudienst verpflichtet, wenn sich das aus ihrem Mietvertrag ergibt. Im Mietvertrag müssen alle Rechte und Pflichten des Mieters geregelt werden“, bestätigt Ropertz. Heißt konkret: Im Mietvertrag muss beispielsweise stehen, dass die Mieter in einem Haus abwechselnd streuen müssen. Was dann „abwechselnd“ bedeutet, kann sich wiederum aus der Hausordnung ergeben. Wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, bleibt der Vermieter für den Gehweg verantwortlich.
Tipp: Der Eigentümer kann in diesem Fall entweder selbst schippen oder seinen Hausmeister beziehungsweise einen professionellen Räumdienst beauftragen. Die Kosten dafür muss er nicht allein tragen. Er darf sie über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen.
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bei mir im Mietvertrag Steht zum Winterdienst rein Garnichts... ganz im gegenteil
->
Der Vermieter verpflichtet sich zur Reinigung des Treppenhauses und der Gemeinschaftlichen Flächen...
darunter waren ein Paar Zeilen welche wir gestrichen hatten (mit Unterschicht) bei Vertragsunterzeichnung welche besagten das die Wegereinigung und Streupflicht an Dritte Übertragern werden kann und die Kosten umgelegt werden können.
dadurch das der Bereich gestrichen wurde frage ich mich ob nun trotzdem umlegen kann oder nicht wenn er dritte beauftragt da es ja extra gestrichen wurde...
7 Antworten
Ich würde den Vermieter mal schriftlich oder per Mail daran erinnern, was Ihr vertraglich im Mietvertrag vereinbart habt. Vermutlich hat er das vergessen....und/ oder ist sich der Wirkung der Streichung des Passus über die Streupflicht nicht bewusst.
Ich vermute, dass er das damals gestrichen hat, um selber von dieser Pflicht enthoben zu werden. Tatsächlich hat er damit aber vertraglich festgelegt, dass er Kosten für Winterdienst nicht über die BK an die Mieter umwälzen kann. --> Eigentor.
Wenn also an keiner anderen Stelle im Mietvertrag oder Nachtrag zum Mietvertrag vereinbart wurde, dass dir als Mieter die Streupflicht übertragen wurde und/ oder er ersatzweise eine Firma damit beauftragen darf und dann die BK umlegen darf, so siehst du das vollkommen richtig, dass es nun nachträglich nicht möglich ist ,jedenfalls nicht ohne deine ausdrückliche Zustimmung, denn Verträge sind einzuhalten und bindend. Ein Zettel im Flur oder Verweis auf die Hausordnung reicht in diesem Fall tatsächlich keineswegs aus.
Glück gehabt.
jetzt müsste man noch wissen, was genau in dieser Hausgemeinschaftsordnung zum Winterdienst steht, die Bestandteil des MV sein soll. So allgemeine Floskeln reichen da auch nicht aus.
Wenn er jetzt sowas schreibt, dann gehe damit zum Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht/ Immobilienrecht, da kann dann nämlich der Teufel im Detail stecken.
Ich sehe es etwas anders als bisher beantwortet.
Durch die Streichung bezieht sich die Verantwortung des VM ausschließlich auf die Reinigung und NICHT den Winterdienst. Insofern wäre es vermutlich im Streitfall eine Auslegung, was die Parteien durch die Streichung regeln wollten. Im Zweifel (i.V.m. dem Gewerbe) verm. beim Richter pro Mieter also Euch.
Das Schippen des ganzen Hofes ist m.M. nach kompletter Unsinn. Die gefahrlose Zugänglichkeit zur Mietsache ist zu gewährleisten, i.d.R. durch Gemeindesatzung auch im angrenzenden öffentlichen Bereich. Dazu gehören nicht Parkplätze/Hof für eine einer anderen Mieteinheit konkret zugewiesenen Fläche (hier das Gewerbe) - egal ob Eigentum oder per Nutzungsüberlassung.
Um auf Deine Frage zur NKA zu kommen:
Ich denke, dass der VM die Winterarbeiten - ohne Streitfall - tatsächlich umlegen kann, aber eben nur die reine Zugänglichkeit.
Auch ich sehe hier als gangbaren Weg, vorab der NKA formhaft zu widersprechen und als Anlage die vertragliche Regelung anzuhängen. Der VM muss dann begründen und diese solltest Du hier dann nochmals posten.
"Tipp: Der Eigentümer kann in diesem Fall entweder selbst schippen oder seinen Hausmeister beziehungsweise einen professionellen Räumdienst beauftragen. Die Kosten dafür muss er nicht allein tragen. Er darf sie über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen."
Merkste was?
grundsätzlich ja, aber nicht, wenn er bewusst und mit zusätzlicher Unterschrift genau diesen Passus im MV streicht.
Aus dieser Streichung geht aber gar nicht hervor, wer diese vorgenommen hat, und wann das war.
ja das stand auch so im Vertrag und wurde Gestrichen... die frage ist ob durch die Streichung sowas nicht mehr möglich ist
Die Kosten für den Winterdienst sind nur dann umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag in den Nebenkosten vereinbart wurden. Das ist hier durch die Streichung anscheinend nicht der Fall. https://www.mietrecht.org/nebenkosten/winterdienst/
Das ist eindeutig Aufgabe des Vermieters.Lass dir diese Aufgabe nicht aufbrummen
mir geht es ja darum ob er was in die Nebenkostenabrechnung, diesbezüglich abrechnen darf
Wenn er die Nebenkosten nach der Wohnfläche aufrechnet, ist das korrekt. Mit dem Hof hast du natürlich nichts zu tun.
ok ich hab doch noch was gefunden...eine solche Hausordnung existiert so weit ich weiß nicht... kann er jetzt eine Schreiben in der sowas definiert ist?
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