Wer muß im Mietverhältnis Schneeschieber, Besen, Schüppe bereitstellen und bezahlen - Mieter?
Muß der Mieter den Schneeschieber kaufen und die anderen Gerätschaften, wie Besen, Schippen, Kehrblech, Handfeger, Streusandtonne, Straßenbesen, Rasenharke, Mäher usw.? Oder ist der Vermieter verantwortlich, dieses bereitzustellen und zu bezahlen?
6 Antworten
Leider herscht Uneinigkeit zu dieser Frage in der Rechtsprechung. Einig ist man sich zumindest darüber, gibt es keine Reglung im Mietvertrag, wer das Streugut und die Geräte zu beschaffen hat, ist der Vermieter in der Pflicht. Gibt es dazu eine Regelung ist in der regel der Mieter dafür verantwortlich. Weigert sich der Mieter die Kosten für Streugut zu übernehmen, kann der Vermieter diese Kosten über die BK abrechnen. Somit landen diese Kosten so oder so beim Mieter. MfG
es kommt auf die entsprechenden Vereinbarungen Mietvertrag an. Wenn dort nichts drin steht, muss der Vermieter die Arbeitsgeräte stellen.
Bei unserem Vermieter hat das nicht zur Diskussion gestanden..es wurde alles zur Verfügung gestellt..schau mich aber mal um..was das Gesetz dazu sagt.
Sowohl zur Antwort als auch zum Kommentar sage ich nur: VORSICHT. ---- Wobei beides deswegen nicht falsch ist.
Dann klär mich bitte auf zur Vorsicht,wenn es denn nicht falsch ist???
Das mit der Überwachung finde ich zwar auch überspitzt..unser Vermieter wohnt 700 km entfernt!!
Das ist frei vereinbar
... aber nicht zwingend zu Lasten der Mieter.
Die Bereitstellung aller der aufgeführten Dinge ist alleinige Aufgabe des VM, aber nur wenn per MV so vereinbart ist dass die Mieter die entsprechenden Aufgaben erfüllen.
Selbst dann, wenn die Winterpflichten wirksam auf einen oder alle Mieter des Hauses übertragen worden sind, bleibt der Vermieter in der Verantwortung. Er muss zumindest stichprobenartig kontrollieren, ob die Mieter ihre Räum- und Streupflichten ordnungsgemäß erfüllen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Hauseigentümer einen gewerblichen Winterdienst beauftragt hat. Kann er im Zweifelsfall nicht nachweisen, dass er seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist, muss er für Schäden haften, die auf eine nicht ordnungsgemäße Schneeräumung zurückzuführen sind.
Darüber hinaus hat der Vermieter Granulat oder Sand zum Streuen sowie Schneeschieber und Besen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür beziehungsweise für einen gewerblichen Winterdienst darf der Hauseigentümer auf die Mieter umlegen.
Quelle: allgemeines Mietrecht