Beweisvereitelung von Behörden im Strafrecht
Weiss jemand, welche Gesetze Beweisvereitelung durch Behörden im Fall eines Strafverfahrens regeln? Auf welche §§ kann ich mich berufen, wenn ein mich entlastendes Indiz in einer staatsanwaltlichen Ermittlung keine Beachtung gefunden hat?
Hintergrund ist der: vor einem halben Jahr war ich Tatverdächtiger in einem Ermittlungsverfahren auf Grund von Exhibitionismus (eine wahrhaft ungeheuerliche, abstruse Geschichte!). Das Verfahren wurde eingestellt mit der Begründung, dass kein hinreichender Tatverdacht vorläge (also § 170 II StPO). Allerdings ignoriert die Argumentation der Staatsanwaltschaft ein direktes Indiz, was den Tatverdacht in meinem Fall gänzlich ausräumt: das Ergebnis einer UV-Licht-Untersuchung auf Körperflüssigkeiten im Genitalbereich und an der Kleidung. Das Ergebnis war einwandfrei negativ. (Anm. : die Anklage lautete laut Polizei, der Täter habe exhibiert und masturbiert.) Allein dieses Indiz schließt den Tatverdacht für meine Person damit aus. Denn ein negatives Ergebnis ist bei dieser Anklage ein unbeirrbares Ausschlußkriterium aus dem Tatverdacht.
Vielen Dank für Eure Antwort!
siggie
3 Antworten
Das Verfahren wurde doch eingestellt?
Eine noch "bessere" Verfahrenseinstellung als die nach § 170 II StPO gibt es nicht. Deshalb ändern die Feststellungen nicht 0,1 Prozent am Ergebnis. Deine Aufregung kannst Du Dir also getrost für später aufheben.
§ 286 Freie Beweiswürdigung
"Vor den Strafgerichten liegt die Beweislast bei der Anklage. Eine Beweisvereitelung durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei führt daher stets dazu, dass die dem Angeklagten günstigeren Umstände anzunehmen sind, unabhängig vom Verschulden der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Zu einem solchen Fall kann es etwa kommen, wenn aus ermittlungstaktischen Gründen Zeugen nicht benannt werden.
Im Strafverfahren hat der Angeklagte ein Aussageverweigerungsrecht. Er ist nicht verpflichtet, ihn belastende Umstände zu beweisen oder die entsprechende Beweisführung zu erleichtern. Die Wahrnehmung dieses Rechts darf dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden, insoweit ist kein Raum für die im Zivilprozess geltenden Grundsätze der Beweisvereitelung. Allerdings gilt auch im Strafprozess der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Strafrichter darf daher aus nachgewiesenen Vereitelungshandlungen seine entsprechenden Schlüsse ziehen. Er darf nachgewiesene Verteitelungshandlungen als sogenannte Anknüpfungstatsachen nehmen, um auf die Schuld des Angeklagten zu schließen.
Werden Beweismittel durch Dritte (z.B. Bekannte) vernichtet, kann der Straftatbestand der versuchten oder vollendeten Strafvereitelung oder sogar der Begünstigung vorliegen. Zu beachten sind hierbei aber auch die eventuell bestehenden Zeugnisverweigerungsrechte dieser Dritten – etwa das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen nach § 52 StPO. In Einzelfällen muss das Gericht nach dem Grundsatz in dubio pro reo dem Angeklagten günstige Umstände zugrundelegen, etwa wenn ausländische Behörden aus Gründen der nationalen Sicherheit Beweismittel vorenthalten." - findet man so bei Wikipedia. Wäre wirkllch nicht schwer zu finden gewesen