Wie wird das ALG 1 berechnet, nach 6wöchiger Beschäftigungsdauer?
Hallo,
mir ist soweit bekannt, befindet man sich in einer Beschäftigung und man kommt in die Arbeitslosigkeit, werden die letzten 12 Gehälter als Grundlage genommen und davon ein fester Anteil abgezogen, um so den Anspruch des Arbeitslosengeldes zu berechnen. Die Länge ist dabei individuell und richtet sich nach der vorherigen Beschäftigungsdauer.
Meine Frage ist nun, dass es eine Klausel gibt, die besagt, dass die Bezüge/Dauer gleich bleiben, wenn man unter 6 Wochen bei einem Arbeitgeber beschäftigt war. Die Anspruchsdauer wird wohl anteilig sich um die 6 Wochen erhöht haben.
Wie aber sieht die Berechnung des ALG aus, wenn man nach 6 Wochen arbeitslos wird? Ich weiß nur, dass es neu berechnet wird, nur auf welcher Grundlage findet das statt? Nimmt man das letzte Gehalt und rechnet das x12?
4 Antworten
Wenn du nur 6 Wochen gearbeitet hast, hast du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Anspruch hat Du nach 12 Monaten Arbeit am Stück!
Es geht nicht um "nur" 6 Wochen; vor der 12monatigen Arbeitslosigkeit habe ich ja bereits gearbeitet. Es geht mir nur um die Berechnung dessen, wie es nach einem Wiedereinstieg aussieht, wo irgendwo genannt wird "nach 6 Wochen wird es neu berechnet - alles was kürzer ist, wird nur als Verschiebung der Anspruchsdauer nach hinten betrachtet mit alten Bezügen" ...mir gehts um diese 6 Wochen Geschichte.
Hallo, ich glaube du vergisst, das man ALG1 nur bekommt wenn man zuvor mind. 12 Monate in einem Beschäftigungsverhältnis war.
Ist so nicht korrekt, man hat eine gewisse Anspruchsdauer. Die kann man entweder verbrauchen oder neu "erarbeiten". Bin ich also kurzfristig in einer Beschäftigung (1 Monat), kann ich die restliche Anspruchsdauer danach noch in Anspruch nehmen.
Nein, man rechnet wieder den Schnitt der letzten Monate. Lass es dir vom Amt noch mal richtig erklären.
Ja, nur welchen "Schnitt"? Wenn man vorher bereits 12 Monate arbeitslos war, 2 Monate gearbeitet hat ... welcher Schnitt wird da zugrunde gelegt?
Nach 6 Wochen wird hier gar nichts neu berechnet,weil du dir keine neue Anwartschaftszeiten erarbeitet hast !
Solltest du noch einen alten Anspruch haben,dann bekommst du diesen weiter gezahlt.
Es gab bis zum 31.12.2014 die so genannte verkürzte Anwartschaftszeit,da musste man nicht unbedingt innerhalb von 2 Jahren min. 12 Monate ( 360 Tage ) versicherungspflichtig gewesen sein,sonder bei bestimmter Voraussetzung nur 6 Monate bzw. 180 Tage und dann hätte man einen Anspruch von 3 Monaten = 90 Tagen erworben.