Wie vollzieht sich ein Wechsel vom Mietverhältnis zum Nutzungsverhältnis bei fristl Kündigung?
Sachverhalt: Vermieter hat fristlos gekündigt, Mieteranwalt hat widersprochen, Vermieter akzeptiert Widerspruch nicht und hält Kündigung aufrecht. Mieter zieht nicht aus! Weder Vermieter noch Mieteranwalt haben sich gemeldet. Ab wann beginnt denn nun das sogenannte Nutzungsverhältnis, wenn doch das Mietverhältnis mit der fristlosen Kündigung nicht mehr gilt. Muss der Mieter dann eine gesonderte Vereinbarung über die Zahlung eines Nutzungsentgelts erhalten oder wird/ darf vom Vermieter vorausgesetzt werden, dass der Altmieter (jetzt nur noch Nutzer) seine Miete (Nutzungsentgelt) einfach weiter bezahlt? Mit welcher Frist nach Verstreichen der Auszugsfrist tritt welches Verhältnis ein, wenn noch keine Räumungsklage eingereicht wurde bzw. wird????? Denn der Vermieter wird mit seiner Räumungsklage zu 99% nicht durchkommen, das weiß er sicher auch! Deshalb kann es jetzt zu einer nicht absehbaren zeitlichen Verzögerung kommen mit einem schwebenden Miet-/ Nutzungsverhältnis. Ein solcher Zustand kann doch nicht von unbegrenzter Dauer huingenommen werden!!!
5 Antworten
Selbst dieses 1 % Unsicherheit kann noch ausschlaggebend dafür sein, dass aufgrund der neuen Gesetzeslage in Kürze ein Gerichtsvollzieher vor der Tür steht und Dich aus der Wohnung entfernt. (Einstweilige Verfügung.) Niemand hat bisher wirklich Erfahrung mit der Anwendung der Gesetzesänderung.
Bringe auf jeden Fall Deine Wertsachen in Sicherheit. Es könnte zwar sein, dass am Ende bei einer Hauptverhandlung raus kommt, dass die Kündigung doch unwirksam war, aber der Vermieter hätte vorher schon Zugriff auf Deine Sachen im Rahmen seines Pfandrechts und das wäre doch ziemlich gefährlich.
Bei einer außerordentlichen Kündigung endet das Mietverhältnis und beginnt das Nutzungsverhältnis an dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung im Briefkasten liegt, es sei denn, im Kündigungsschreiben ist ein anderer Kündigungstermin bestimmt...
Das Nutzungsentgelt ist per Gesetz bestimmt (§ 546a BGB), dafür bedarf es keiner Vereinbarung...
Wenn der Vermieter mit der Räumungsklage nicht durchkommt, endet das Mietverhältnis nicht, es läuft weiter...
Diese schwebende Zustand besteht so lange, bis es ein rechtskräftiges Urteil gibt. Im Zweifel handelt der Mieter weiterhin so, als gäbe es ein Mietverhältnis, und der Vermieter, als gäbe es kein Mietverhältnis, das ist in so einer Situation eigentlich auch unproblematisch...
Denn der Vermieter wird mit seiner Räumungsklage zu 99% nicht durchkommen, das weiß er sicher auch! Deshalb kann es jetzt zu einer nicht absehbaren zeitlichen Verzögerung kommen mit einem schwebenden Miet-/ Nutzungsverhältnis. Ein solcher Zustand kann doch nicht von unbegrenzter Dauer huingenommen werden!!!
Das Nutzungsverhältnis bleibt dann solange bestehen, bis es durch einen Richterspruch zum Räumungstitel kommt oder die Klage abgewiesen wird und das Mietverhältnis weiterhin besteht.
Also damit der fristlos kündigen kann muss schon viel passieren. Selbst wenn er es selbst nutzen will, dann muss er unter Einhaltung einer Frist kündigen. Solange der Mieter da noch wohnt hat er selbstverständlich auch weiterhin die Miete zu bezahlen, sonst hat der Vermieter erst recht ein Grund zu kündigen.
Tipp: Wenn mit dem Vermieter solch ein Rechtsstreit entsteht, wäre es zu überlegen nicht doch selbst nach einer neuen Bleibe zu suchen. Auf Dauer geht das ja nicht gut ;)
Also die Miete ist sicherlich weiterzuzahlen. Ein Nutzungsverhältnis dürfte m.E. erst dann vorliegen, wenn kein Mietverhältnis mehr existiert. Das aber ist m.E. solange nicht der Fall, wie noch nicht die Rechtmäßigkeit der friKü festgestellt wurde - sach ich mal als laie... :-)