Wie schreibe ich korrekt einen Brief zur Mietminderung?
Hallo, ich war gerade bei meiner Hausverwaltung und habe nochmal die ganzen Mängel angesprochen. Sie sagte ich kann bis 50% Mietminderung machen. Meine Frage jetzt wie schreibt man so einen offiziellen Brief in eigenen Worten oder Geschäftsbriefdeutsch. Der Mieterbund hier ist übrigends auch keine Hilfe. LG
3 Antworten
Das ist ein Kardinalfehler = "Ich habe die ganzen Mängel angesprochen."
Nur die nachweislich schriftliche Information an den Vermieter über diverse Mängel an der Mietsache berechtigt taggenaue Mietminderung bei der nächsten Mietzahlung > Juni 2017, und zwar solange, bis die Mängel beseitigt sind.
Die Aufzählung der Mängel ist an keine Form gebunden. Setze angemessene Fristen zur Mängelbeseitigung und kündige eine Ersatzvornahme an, wenn die Fristen fruchtlos verstreichen. Die Kosten der Ersatzvornahmen sind zunächst durch dich zu tragen, können aber mit der übernächsten Mietzahlung aufgerechnet werden.
50% Mietminderung sind verbal genehmigt? Lass dir das schriftlich geben.
Erst schriftlich informieren und dann an keine Form gebunden? Was denn nun?
Die Mängel müssen nachweislich mitgeteilt werden. Das kann auch mündlich sein, bei einem ehrlichen Vermieter ohne Zeugen, bei anderen mit.
Wie schreibe ich korrekt einen Brief zur Mietminderung?
Mangel
- Man muss den Vermieter über die Mängel in Kenntnis setzen.
(Per Einwurfeinschreiben)
- Setze ihm eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.
Bei nicht schwerwiegenden Mängeln 2-4 Wochen. Bei Schwerwiegenden kürzer.
- Die Frist muss datumsmäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Also
nicht schreiben „umgehend“ oder„sofort“, sondern „bis zum [Datum in drei
Wochen].
- Kündige dem Vermieter an, dass Du bei fruchtlosem Ablauf
der Frist eine Ersatzvornahme (Selbstbeauftragung) vornehmen wirst und
die Kosten ab übernächsten Monat mit der fälligen Mietzahlung aufrechnen
werden.
Ist der Vermieter nicht erreichbar oder nicht
rechtzeitig
erreichbar, etwa, wenn er gerade in Urlaub ist und be- oder entsteht ein
Mangel, dessen Behebung zur Abwendung einer Gefahr für den Mieter oder
die Mietsache nicht aufgeschoben werden kann, kann der Mieter ebenfalls
entsprechende Maßnahmen veranlassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz
verlangen.
Neben oder anstatt der Ersatzvornahme darf die
Miete angemessen
gemindert werden. Mietminderung ab dem Zeitpunkt der Kenntnissetzung bzw. ab
dem Zeitpunkt an dem der Vermieter Kenntnis vom Mangel hat.
Sie sagte ich kann bis 50% Mietminderung machen.
Ach und die Dame kennt sich sehr gut im Mietrecht aus?
Möglicherweise ist so gar mehr Mietminderung drin.
Welche Mängel gibt es?
Schön gegoogelt und trotzdem schlecht zusammen gefasst.
Das ist nur Ihre Meinung.
Korrekt heißt es geschäftsmäßig und juristisch sinnvoll: "...unverzüglich, spätestens bis zum "Datum heute +2Wochen...".
Bei manchen Mängeln setzt man eine kurze Frist und bei nicht so wichtigen Mängeln eben länger; manchmal eben auch mehr als zwei Wochen
Wichtig ist die Frist (unverzüglich, also sofort) und die Nachfrist
Schlechter Rat, eine Nachfrist muss nicht mehr machen.
Frist setzen und nach Ablauf dann ggf. Ersatzvornahme oder andere Schritte.
Über andere antworten meckern/lästern, aber selber Blödsinn schreiben. -:-
Hallo, dann schau doch mal hier.. http://www.mietminderung.org/mietminderungsschreiben/ LG
Hier wird der Mieter erst mit einer Minderung wirksam, wenn die "angemessene Frist" der Mangelabstellung verstrichen ist. Das ist zwar zulässig aber wirkt nicht nachhaltig, der Mieter kann sofort mit Meldung des Mangels die Miete mindern.
Der Mieter kann bei unverzüglicher Meldung des Mangels ab Auftreten des Selbigen die Miete mintern.
Bsp.: Mieter im Winterurlaub, die Heizung fällt aus, die teuren Orchideen vergammeln. Mieter ruft sofort nach der Rückkehr an. Gemindert wird ab dem Zeitpunkt, an dem die Heizung ausgefallen ist.
Mintere zunächst deine Rechtschreibefehler und wende dich dann dem Studium des BGB zu, insbesondere dem Kapitel Mietrecht.
Beispiele sollten hier so treffend gewählt werden, dass deren Sachverhalt dem Problem des Fragestellers entspricht.
Ich glaub nicht, dass im Beispiel der Mieter auf seinem Smartphon eine Überwachungsapp. für die Heizungsfunktion in seiner Mietwohnung installiert hat.
Schön gegoogelt und trotzdem schlecht zusammen gefasst.
Korrekt heißt es geschäftsmäßig und juristisch sinnvoll: "...unverzüglich, spätestens bis zum "Datum heute +2Wochen...".
Wichtig ist die Frist (unverzüglich, also sofort) und die Nachfrist (in zwei Wochen, kann auch kürzer sein). Erst dann die Ersatzvornahme. Pgf. 535 BGB