Wie rechtskräftig ist ein schriftliches Angebot?
Wenn ich jemandem ein Schriftliches Angebot mache und merke später daß ich mich grob verkalkuliert habe, kann ich das Angebot zurückziehen oder bin ich zur Auftragsabwicklung verpflichtet und kann evtl. sogar eingeklagt werden ? Oder verliere ich blos meinen guten Ruf? V.G. Schnakihaki
11 Antworten
Bitte lies die §§ 145 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In § 145 BGB steht: Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
ganz klare und eindeutige Antwort; mehr ist dazu nicht zu sagen
Nein, ein Angebot ist und bleibt ein Angebot und kein Auftrag.
Das Angebot muss erstmal angenommen werden. Das passiert mittels Auftragserteilung. Wenn das passiert, musst du den Auftrag auch erst annehmen, damit ein verbindlicher Vertrag draus wird. Lehnst du ab, kommt kein Vertrag zustande.
Alles schön im BGB nachzulesen. ;-)
So stehts allerdings nicht drin. Und - die Juristerei ist nicht so einfach. Es gibt noch den Part der Willenserklärung, der hier einfach mal nicht gegeben ist. Nochmal lesen - aber diesmal auch die Paragrafen, die mit dem Fall im Zusammenhang stehen. ;-)
kurz und knapp: Angebot ist bindend § 145 BGB; alles andere hier ist nutzlose Spiegelfechterei.
Korrekt. Erstaunlich, wie hier manchmal drauflosgeraten wird...
Ein Angebot ist ein Angebot, kein Vertrag. Hast Du Dich grob verkalkuliert teile das dem Kunden mit und begründe, warum die Kosten deutlich teurer werden. Du musst den Auftrag nicht ausführen, wenn Du dabei drauf zahlst. Der Kunde kann dann natürlich auch sofort zurück treten. Du erhältst u.U. den Auftrag nicht.
Wenn das Angebot vom Auftraggeber angenommen wurde, kommsz Du aus der Story nicht wieder raus, außer ...... ...... ...... der AG hat eine vereinbarte Mitwirkungspflicht nicht eingehalten.
Sich zu verkalkulieren ist unternehmerisches Risiko!
Wenn der Kunde das Angebot annimmt entsteht ein Vertrag. Vorher können beide Seiten noch einmal zurück treten. Als Unternehmer sollte man die Nummer nicht wieder holen. Das kostet enorm an Ansehen.
@augustkoenigin - eine kurze, klare und absolut richtige Erklärung. Voraussetzung ist aber, dass der Auftraggeber den Auftrag ausführt oder einen Vtrag unterschreibt (je nach Geschäft). Tut er beides nicht, sondern lehnt ab, kommt kein Vertrag zustanden.
@sonnenlady: ob ein Vertrag zustande kommt ist nicht entscheidend und auch nicht gefragt; auf jeden Fall ist ein Angebot bindend, wie bereits ausgeführt;
Du irrst, wenn ein Angebot abgegeben wird und der andere nimmt an, ist der Vertrag geschlossen. Immerhin liegt ja ein schriftliches Angebot vor eine bestimmte Ware oder Dienstleistung zu einem bestimmten Preis anzubieten; nimmt der Kunde an ist der Vertrag geschlossen; Alles schön im BGB nachzulesen :-)