Verbindliche Angebote

7 Antworten

Dies ist Ergebnis einer Auslegung.

Wa wäre denn, wenn der Händler die im Schaufenster beworbene Ware nur noch 1 x hat, aber gleichzeitig 5 Kunden hereinstürmen und dieses Produkt kaufen wollen?

Würde man die Schaufensterauslage als Angebot werten, würde in dem Kaufwunsch der Kunden die Annahme liegen und der Vertrag (im Beispiel 5 x ) wäre verbindlich geschlossen.

Das kann der Kaufmann nicht gewollt haben. Also Auslegungsergebnis nach dem Empfängerhorizont: Bloße "invitatio ad offerendum", also nur "Angebot an den Kunden, selbst ein Angebot abzugeben".

Folge: Erst, wenn der Händler das Angebot des Kunden annimmt, kommt der Vertrag zustande.

paperstick 
Beitragsersteller
 17.01.2011, 12:14

vielen dank, sehr hilfreich

schaufensterauslagen, prospektinhalte, ware in regalen sind anpreisungen. angebote richten sich direkt an eine bestimmte person oder gruppe und sind zeitlich gebunden. ein verkäufer sagt zu dir: das kostet 30 euro. das wäre das angebot. du kaufst es. das ist die angebotsannahme. nimmst du dir etwas aus einem regal, an dem steht 30 euro. gehst damit zur kasse, dann sagst du damit: das möchte ich für 30 euro haben. der scanner sagt dann aber 50 euro aus. das wäre das gegenangebot. handeln lohnt da rechtlich nicht.

Die Schaufensterauslage ist kein bindendes Angebot, da sie sich nicht an eine bestimmte Person sondern an einen vorher noch nicht bestimmten Personenkreis richtet.

Vom Angebot zu Unterscheiden ist die invitatio ad offerandum (Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes). Um ein solches hanelt es sich hier.

hätte ich in recht doch mal besser aufgepasst ^^

ich meine mich zu erinnern das solche angebote nur eine art aufforderung sind ein kaufangebot deienrseits zu machen. an der kasse treffen dann kaufwunsch und verkaufsabsicht aufeinander und dort wir das eigentliche geschäft abgeschlossen.

alles davor sind nur aufforderungen und nicht die echte willenserklärung genau dir dieses produkt zum preis x zu verkaufen ...

.. sowas hab ich noch im kopf ob das nun 100% ig stimmt bin ich mir nicht mehr sicher is schon etwas her.

paperstick 
Beitragsersteller
 17.01.2011, 12:13

oki, danke schön!

Die Warenauslage im Schaufenster ist eine invitatio ad offerendum, also eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots des Interessenten. Der Verkäufer nimmt kann das Angebot annehmen, muss es aber nicht zwingend, weil es Z.B ausverkauft ist.

Also Käufer macht Angebot zum Kaufvertrag, Verkäufer nimmt an (Annahme)

Anders heru geht es nicht, denn osnst würde ein Verkäufer der eine Ware im Schaufenster hat unendlich viele Angebote an unendliche viele potenzielle Käufer abgeben, das könnte er im Zweifwl garnicht erfüllen.

Daher also generell invitatio ad offerendum!