Wie lange muss eine beschädigte Sache aufbewahrt werden?

2 Antworten

@Lotta1965,

bei deiner Schilderung passt einiges nicht.

Wenn der Schadensverursacher den Schaden seiner Privathaftpflichtversicherung unverzüglich gemeldet hätte, wäre ihm mitgeteilt worden, dass er Fotos von der beschädigten Tür machen soll. Den Glasausschnitt messen soll und auch die Tür selbst beschreiben sollte. Außerdem vom Eigentümer in Erfahrung bringen möchte, wann diese Tür eingebaut wurde.

Beachte, bei Haftpflichtschäden wird nur der Zeitwert ersetzt und nicht der Neuwert. Was anderes steht dem Geschädigten auch nicht zu, dazu findet man auch Hinweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)..

Ob der Geschädigte, dann eine neue Tür einbauen lässt ist seine freie Entscheidung - nur übernimmt der Versicherer diese Kosten dann nicht.

Gruß Apolon

Lotta1965 
Beitragsersteller
 15.09.2017, 12:41

Wenn der Schadensverursacher den Schaden seiner
Privathaftpflichtversicherung unverzüglich gemeldet hätte, wäre ihm mitgeteilt worden, dass er Fotos von der beschädigten Tür machen soll.

Der Schadensverursacher hat den Schaden unverzüglich gemeldet. Eine derartige Forderung der Versicherung gab es nicht. 
Es gab, soweit mir bekannt ist, überhaupt keine derartigen Nachfragen der Versicherung. Erst nach einem halben Jahr kam man dann auf den Gedanken, die Tür sehen zu wollen.

Ob der Geschädigte, dann eine neue Tür einbauen lässt ist seine freie Entscheidung - nur übernimmt der Versicherer diese Kosten dann nicht.

Der Geschädigte hat auch nur deshalb eine neue Tür einbauen lassen, weil die Reparatur der beschädigten Tür um einiges teurer war.  Letztendlich hat die Versicherung tatsächlich die teureren Reparaturkosten übernommen.

Aber wie lange muss man so eine beschädigte Sache überhaupt aufbewahren?

Apolon  15.09.2017, 12:51
@Lotta1965

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Schadensverursacher den Schaden unverzüglich seiner PHV gemeldet hat. Außerdem hätte er ja seinen Versicherungsvermittler mit ins Boot nehmen können, was auch sinnvoll gewesen wäre.

Und wie du schon schreibst.

Es gab, soweit mir bekannt ist,

Ob dich der Schadens-Verursacher über alles informiert, möchte ich ebenfalls bezweifeln.

Außerdem ist es üblich, dass bei Schadensfällen auch der Geschädigte von der Versicherung angeschrieben wird.

Ein Tipp für die Zukunft:   Fotos über den Schaden machen und das beschädigte Teil messen und die Daten notieren.

Dies genügt meistens.

Außerdem würde der Schadensverursacher bei Schadensmeldung zumindest eine Schadensnummer bekommen, die er dann auch dem Geschädigten weitergeben kann.

Und dann kann dieser sogar bei dem Versicherer anrufen und sich darauf beziehen.

So lange der Vorgang nicht abgeschlossen ist, hätte man die Tür unbedingt aufbewahren sollen.

Eine vorgeschriebene Frist gibt es als solche nicht, allerdings macht es der Versicherung deutlich einfacher die Regulierung abzulehnen.

Gibt es vielleicht Fotos von der Tür?

Nightlover70  11.09.2017, 01:50

Wenn dem so ist, würde ich natürlich auch nichts weiter machen ....

Nightlover70  10.09.2017, 10:15

Sowas ist typisch für die "lieben" Versicherungen.

Ich würde der Versicherung für den Fall das weiterhin nicht vollständig reguliert wird, mit einem Ombutsverfahren drohen. Das hören die nicht so gerne.

Lotta1965 
Beitragsersteller
 10.09.2017, 19:13
@Nightlover70

Ich persönlich würde die Füße stillhalten. Die Reparatur war 150 € teurer als die neue Tür.  Aber sowas ist doch nicht wirtschaftlich.

Lotta1965 
Beitragsersteller
 10.09.2017, 10:09

Das weiß ich leider nicht, ich bin nicht die Geschädigte. Ich gehe aber mal davon aus, dass man völlig vergessen hat, Fotos zu machen, da man die Tür so lange aufbewahrt hatte, falls die Versicherung sich mal räuspert.  Klar, dass die die Tür dann sehen wollen, wenn sie bereits entsorgt ist. Ist halt Murphys Gesetz. :-)

Die Versicherung hat den Schaden wohl nach langem Kampf reguliert, allerdings wurden die Reparaturkosten gezahlt, nicht die Kosten für die neue Tür. kopfschüttel