Als Mieter Schaden verursacht. Wer zahlt die Differenz von Zeitwert und der Reparatur?
Im Laufe von 8 Jahren sind an 3 Türen kleine Löcher entstanden. Meine Kinder haben beim Umräumen mit irgendwas dagegen gestossen und bei der Badezimmertüre stand etwas dahinter.... Nun möchte ich den Schaden meiner Haftpflichtversicherung melden. Habe die Vermieterin informiert, die hat mir ihren Schreiner geschickt und der meinte dass die Türen komplett ausgetauscht werden müssen...auch die Zargen weil das Türschloss auch gerissen ist. Pro Tür mit Ein- und Ausbau und Anfahrt ca. 350 Euro. Die Türen sind seit dem Hausbau 1989 im Haus und kein Echtholz. Die Versicherung zahlt so viel ich weiß nur den Zeitwert. Was mache ich, wenn die Türen nichts mehr "wert" sind und die Versicherung nicht zahlt. Und wer zahlt die Montage der Türen? Ich werde nächstes Monat kündigen und befürchte Ärger. Danke für Antwort.
8 Antworten
Du bist verpflichtet die Schäden SOFORT Deiner Haftpflichtversicherung zu melden. Spätestens dann, wenn Schadensersatzansprüche von Deinem Vermieter gegen Dich gestellt werden. Machst Du das nicht, und regelst alles selbst, kommt auch die Versicherung nicht mehr dafür auf.
Die Haftpflicht setzt sich mit Deinem Vermieter auseinander, und fordert VON IHR einen Kostenvoranschlag. Erscheint der Versicherung dieser zu hoch, fordert die Versicherung einen zweiten von einer anderen Firma an.
Die Versicherung zahlt in der Regel die vollen Reparaturkosten.denn Mietsachschäden sind in der Regel mitversichert.
Sollten die Reparaturkosten allerdings den Zeitwert der Türen übersteigen, zahlt sie nur den Zeitwert der Türen. Mehr steht Deiner Vermieterin nicht zu.
Sollte sie damit nicht einverstanden sein, so muß sie sich an Deine Haftpflicht wenden. Sie wehrt dann unberechtigte Ansprüche von Dir ab.
Werde morgen gleich den Schaden meiner Versicherung melden.
Verspricht dir bitte nicht zuviel davon: Schäden an vermieteten oder geliehen Sachen sind leider nicht versichert :-(
In den Musterbedingungen der Privathaftpflichtversicherer findet sich unter Ziff. 7.6 der AHB ein weitestgehender Ausschluss bei Mietsachschäden. Allerdings hebt der GDV über die Muster-Bedingungsstruktur IX einen Teil dieser Leistungsausschlüsse wieder auf, dass ist aber von Versicherer zu Versicher höchst unterschiedlich geregelt :-O
G imager761
Verspricht dir bitte nicht zuviel davon: Schäden an vermieteten oder geliehen Sachen sind leider nicht versichert :-(
Bei meiner privaten Haftpflichtversicherung schon. Habe gerade nochmal nachgesehen.
Ein kleine Auszug daraus
Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Sachen bis zu 5.000 EUR
Mietsachschäden (auch Ferienhaus, Schrebergarten) Mietsachschäden an beweglichen Sachen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäusern
Das ist Quark was Du da schreibst.
Dieser Fall zählt zu Mietsachschäden (an unbeweglichen Sachen). Und das ist sehr wohl in der Regel mitversichert. Meist sogar in voller Höhe der Versicherungssumme für Sachschäden.
Was Du meinst sind "Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen Sachen" Dabei geht es überwiegend um bewegliche Sachen. Wenn man sich beispielsweise ne Bohrmaschine vom Nachbarn ausleit, und macht die kaputt. Dann haftet die Haftpflicht in der Regel nicht. Nur bei aktuellen Tarifen ist sowas, bis zu einer bestimmten Höhe, manchmal mitversichert.
In den meisten Privathaftpflichtversicherungsverträgen sind Mietsachschäden mitversichert, auch wenn ansonsten Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen ausgeschlossen sind.
Nach den Bestimmungen des BGB muss sich der Geschädigte fast immer Wertverbesserungen aus einer Reparatur oder Erneuerung zur Schadenbeseitigung anrechnen lassen, was in Deinem Fall bedeutet: Die Differenz zwischen der angemessenen Versicherungsleistung (Zeitwert, ggfs. zuzüglich anteilige Montagekosten) hat die Vermieterin selbst zu tragen - dafür hat sie ja anschließend statt alter Türen neue Türen.
Die Antwort ist so weit richtig.
Der Versicherer wird hier aber gar nicht in die Regulierung eintreten, das durch die Meldeversäumnis, eine Obliegenheitsverletzung vorliegt.
Man kann nicht beim Auszug einen Schadenskatalog " en bloc" melden.
Also , soweit ich weiß, sind in der Miete die Abnutzungen der Mietgegenstände schon berücksichtigt, also darf auch die Vermieterin, bei kleinen Beschädigungen, entweder nur den Zeitwert oder gar keine Erstattung erwarten.
Du kannst ja auch als Vermieter nach 10 Jahren keine komplett unbeschädigte(Kratzer) Badewanne erwarten...
Ist die Kaution hoch gewesen, holt Euch Rat bei einem Anwalt, der ist meist günstiger als die Kaution zu verlieren!
Danke für die schnelle Antwort. Als Mieter habe ich Schaden verursacht und die Vermieterin möchte intakte Türen....der Schreiner wollte mir den Kostenvoranschlag schon vor einer Woche schicken....den Auftrag muss ja die Vermieterin geben. Kann ich endlich meine Versicherung informieren??
Noch mal.
Der Versicherer wird wegen Obliegenheitsverletzung die Regulierung ablehnen. Schäden müssen einzeln und unmittelbar nach dem Schaden gemeldet werden. Du kannst nicht einfach alles auflaufen lassen und dann beim Auszug die Versicherung in Anspruch nehmen. Jeder Fachmann sieht, dass diese Schäden bereits alt sind.
Ich fürchte, für den verursachten Schaden am Miteigentum wirst du selbst aufkommen müssen: Schäden an gemieteten oder verliehenen Sachen sind nämlich nicht über eine Privathaftpflichtversicherung abgedeckt :-O
Der Vermieter hat Anspruch, so gestellt zu werden, wie er vor dem Schadenseintritt war.
Zutreffenderweise hat er sich allerdings die Nutzung abziehen zu lassen.
Der Zeitwert wird typischerweise linear anhand der üblichen Nutzungsdauer eines Gegenstandes berechnet. Unterstellt, eine Zimmertür hält 30 Jahre, wäre nach 15 Jahren ein Abzug von von 15/30, also der Hälfte des ursprüglichen Materialwertes, vorzunehmen. Problematisch wird es, den Anschaffungswert oder übliche Nutzungsdauer beziffern zu können.
G imager761
Mietsachschäden sind seit 1974 sehr wohl mit versichert. Allerdings müssen sie einzeln und unmittelbar nach dem Schadensereignis angezeigt werden. Eine Regulierung "en bloc" beim Auszug ist NICHT vorgesehen.
Wer zahlt die Differenz von Zeitwert und der Reparatur?
Der Vermieter. Ihre Versicherung wird Ihre Interessen durchsetzen und unberechtigte Ansprüche abwehren.
Grundsatz:
Wenn der Geschädigte als Ersatz für eine beschädigte oder zerstörte Sache eine neue Sache anschafft, dann hat sich der Geschädigte als Vorteil den höheren Wert der neuen Sache schadensmindernd entgegenhalten zu lassen.
Die Antwort ist so weit richtig.
Der Versicherer wird hier aber gar nicht in die Regulierung eintreten, das durch die Meldeversäumnis, eine Obliegenheitsverletzung vorliegt.
Das stimmt, klar. Aber hier ist nicht klar wann der Schaden eingetreten ist , Man kann hier annehmen was möglicherweise die Versicherung auch annehmen könnte oder wird das die Schadensursache über einen längeren Zeitraum entstanden ist und bei Kündigung der Wohnung dieser "ALTschaden " nun geltend gemacht wird. Einfach eine "unkluge" Schilderung des Sachverhaltes des Mieters?
Ein Sachverständiger (und auch jeder Schreiner) sieht sofort, dass diese Schäden nicht neu sind.
Vielen Dank, mit der Antwort kann ich was anfangen. Werde morgen gleich den Schaden meiner Versicherung melden. MfG. Tamicha