Wie lange hat der Verklagte Zeit, eine Stellungnahme zu äußern?
Guten Abend Ihr Lieben.
Wie die Überschrift bereits die Frage aufdeckt, möchte ich es aber dennoch bisschen näher erläutern:
Ich bin mit der Fachhochschule vor Gericht. Das Verwaltungsgericht hat bereits Anfang November für mich entschieden, da Sie der Meinung war, dass ich in der Klausur weder meine Anonymität aufgehoben und auch kein Täuschungsversuch begangen habe. Daraufhin gab die Fachhochschule eine Stellungnahme ab, dann mein Anwalt, daraufhin wieder die FH und letztlich wieder mein Anwalt. Jetzt habe ich mein Anwalt gefragt, wie weit das noch so geht und was der nächste Schritt sein wird. Daraufhin antwortete er, dass die Gegenseite die Gelegenheit bekäme, sich zu unserer Stellungnahme zu äußern. Geschieht dies nicht, wird ein Stillstand im Verfahren eintreten, der über viele Monate andauern kann. Irgendwann wird das Verwaltungsgericht die Sache terminieren, so mein Anwalt.
Das wäre jetzt meine frage; geht das jetzt nach Lust und Laune der FH, oder wie lange hat sie Zeit sich zu äußern. Letztendlich geht es hier auch um meine Zukunft. Ich kann doch nicht einfach auf deren Lust und Laune warten.
Wäre super, wenn mir jemand erklären könnte, wie man bei so etwas vorgeht. Super erfreulich, wenn sich die äußern würden, die mit so etwas oder ähnliches Erfahrung haben, noch besser, wenn wir Anwälte unter uns haben, die mich aufklären.
Jetzt schon mal vielen Dank für eure Zeit.
3 Antworten
In der Regel setzt das Gericht (der den Fall bearbeitende Berichterstatter) eine Frist für die Stellungnahme zu einem Schriftsatz des jeweiligen Prozessgegners. Ist das unterblieben (es heißt dann im gerichtlichen Übermittlungsschreiben nur: "zur Kenntnis" und nicht "... und Stellungnahme bis ..."). Ist eine Fristsetzung unterblieben, bringt das Gericht damit zum Ausdruck, dass die Sache "ausgeschrieben" ist, d. h. das sie jetzt entscheidungsreif ist. Jetzt ist es Aufgabe des Gerichts, in angemessener Zeit zu entscheiden. Was angemessen ist, hängt vom Streitgegenstand ab (z. B. bei einem zeitgebundenen Anspruch, Gefahr der Erledigung durch Zeitablauf) sowie von der Belastung des Gerichts, vor allem also davon, ob ältere oder vorrangigere Verfahren vorher entschieden werden müssen. Gibt es Anzeichen dafür, dass das Gericht aus unsachlichen Gründen nicht entscheidet, empfiehlt es sich, zunächst unter Hinweis auf die besondere Eilbedürftigkeit eine Entscheidung anzumahnen. Geschieht weiter nichts, sieht das Gesetz eine Verzögerungsrüge vor. Ihr Anwalt ist damit sicherlich vertraut.
Beim Vorletzten Mal, als wir eine Stellungnahme nehmen sollten, wurde uns keine Frist gesetzt. Laut Anwalt ist der Fachhochschule auch keine Frist gesetzt worden. Heisst das jetzt, wie Sie es gerade beschrieben haben, dass es so langsam Entscheidungsreif ist? Habe ich Sie richtig verstanden?
Wie du schreibt ist hat das Gericht, der FH eine Stellungnahme abzugeben.
Ohne den Inhalt oder Terminsetzung wäre es Kaffeesatzleserei, ein Prognose, abzugen , da es darauf ankommt ob das Gericht eine Frist gesetzt hat, oder nicht, Ist kein Termin angegeben ist das Gericht zur Zur Reife gelangt, es kann, wenn die an der Reihe sind, Entscheiden.
Erkundige dich bei deinem Rechtsanwalt, und ggf auf Eilbedürftigkeit hinzuweisen.
mit freundlichem Gruß
Bley 1914
Das kann viele Monate dauern.
Ja, dass weiß ich, frage war jedoch, ob das denen überlassen ist, wann die dazu etwas schreiben oder ob das Verwaltungsgericht eine Frist setzt.