Wie lange darf eine Wohnungsgenehmigung vom Jobcenter dauern?

7 Antworten

Deine Sachbearbeiterin hat 6 Wochen Zeit ABER wenn du sie nett Ansprichst und ihr sagst das es schnel soll gehen,dann kann sie es auch ihn 2 Stunden machen.Deine sachbearbeterin kann deinen Antrag NICHT Genehmigen den das macht ihr Vorgesetzter. mit fg

Dann soll sich doch die Betreuerin des Frauenhauses einmal mit der Sachbearbeiterin in Verbindung setzen. Ein sehr hohes Gebot in der Sozialhilfe ist die Vermeidung von Obdachlosigkeit. Auf d.ie Dauer wird die für den Staat sehr teuer

Geh persönlich zu deiner Sachbearbeiterin hin, die soll SOFORT entscheiden. Nehm einen Beistand mit, wenn deine Sachbearbeiterin nicht "spurt" gleich ab zum Chef. Du bist ein sogenannter Härtefall da gelten keine Wartezeiten

Strassenkind26 
Beitragsersteller
 11.06.2012, 16:56

Danke! Habe die Wohnung genehmigt bekommen innerhalb von 2 Minuten.

Rein gesetzlich gibt es keine Vorgaben über die Zeit, in der ein Antrag bei einem Amt zu bearbeiten und zu bescheiden ist. Liegt aber nach sechs Monaten noch kein Bescheid vor, kann man vor dem Sozialgericht eine Untätigkeitsklage einreichen - mit ungewissem Ausgang.

Wird ein Verwaltungsakt (hier ein Bescheid, eine Zusicherung nach Absatz 4 § 22 SGB II - http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html ) aber dringend benötigt, kann man einen Antrag auf eine Einstweilige Verfügung stellen beim Sozialgericht (kostet meist nix).

Das entscheidet aber erst Mal, ob überhaupt Eile vorliegt. Und dann, ob ein Antragsgrund voliegt. Mein Tipp: Beides liegt nicht unbedingt vor.

Denn im Grund kann man jederzeit eine Wohnung anmieten. Falls das Amt dann nicht die vollen Miet- und Heizkosten übernimmt, kann man immer noch widersprechen und danach klagen.

Denn bei der beantragten "Zusicherung über die Übernahme der vollen Kosten" handelt es sich gar nicht um eine "Wohnungsgenehmigung", sondern lediglich um eine Kosten-Übernahme-Zusicherung.

Die benötigt man also gar nicht, um eine Wohnung anzumieten. Sie hilft aber, wenn man unsicher ist, ob die Wohnung auch angemessen ist - und damit voll bezahlt werden muss vom Amt.

Und wann müsste nun das Amt überhaupt eine solche Zusicherung abgeben? Eigentlich nur dann: "Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind". Absatz 4 § 22 SGB II, siehe oben.

Trifft das nicht zu, kann das Sozialgericht auch erst in sechs Monaten etwas entscheiden. Nämlich zur Untätigkeit.

Wir hier können natürlich nicht entscheiden, ob die neue Bude "erforderlich" ist und zugleich "angemessen". Wenn sie es nicht ist, muss das Jobcenter auch keine Zusicherung geben.

Ein formeller Antrag auf einen Verwaltungsakt - hier auf eine Zusicherung - müsste aber irgendwann auch negativ beschieden werden. Aber wie gesagt: Vor Ablauf von sechs Monaten muss das Amt keine Untätigkeits-Klage befürchten, und auch kein Urteil, das das Amt zu einer Tätigkeit verpflichtet.

Gruß aus Berlin, Gerd

Nimm jemanden mit (Recht auf selbstgewählten Beistand), geh persönlich hin und bestehe auf eienr sofortigen Entscheidung wegen akut drohender Obdachlosigkeit!

Lass dich nicht abwimmeln, bestehe ggf auf Vorsprache beim teamleiter!

Strassenkind26 
Beitragsersteller
 09.06.2012, 22:01

Danke für den Tipp!