Rechtslage Vorlage Kontoauszüge bei ALG 2 Weiterbewilligungsantrag
Ich habe seit 2 - 3 Jahren eine neue Sachbearbeiterin beim Jobcenter, welche bei jedem Weiterbewilligungsantrag meine Kontoauszüge der letzten 3 Monate verlangt und zwar lückenlos und OHNE JEGLICHEN BEGRÜNDETEN VERDACHT. Darf sie das? Und wenn ja, warum ? Kennt da vielleicht jemand die genaue Rechtsgrundlage dafür? Wäre nett :-)
9 Antworten
VORLEGEN ist in Ordnung - in der Akte haben die Kontouszüge NICHTS zu suchen.
Du kannst auch Buchungen schwärzen.
Lies da:
http://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Datenschutz_in_Jobcentern_und_Arbeitsagenturen
Danke für den Stern:)
kann man machen, sollte man abe rnicht, weil dann die Vermutung bestehen sönnte das man anzeigepflichtige Einnahmen verschleiern möchte ....
Angaben von Tatsachen § 60 SGB - l oder ende der Mitwirkung § 65 SGB - l
Natürlich dürfen die Jobcenter nicht alles. Hier ein paar Fargen und Antworten zum Thema Kontoauszüge schwärzen und Hartz4 vom Bundesbeauftraten für Datenschutz:
Zitat:
Kontoauszüge -
Wie muss ich Kontoauszüge vorlegen und was passiert damit?
Das Jobcenter darf die Vorlage der Kontoauszüge bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II regelmäßig für einen zurückliegenden Zeitraum von drei Monaten verlangen, gleichgültig, ob es sich um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder eine einmalige Leistung handelt (Urteil des BSG vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 10/08 R). Auch in Einzelfragen kann die Vorlage von Auszügen verlangt werden, wenn der Zugang eines Einkommens auf dem Konto zu prüfen ist. Eine weitergehende Verpflichtung zur Vorlage von bis zu sechs Monaten kann regelmäßig bei selbständigen Leistungsberechtigten bestehen, da diese die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Bewilligungszeitraums (in der Regel sechs Monate, vgl. § 41 Absatz 1 Satz 4 SGB II) nachweisen müssen.
Die Vorlage der Auszüge kann nicht verlangt werden, wenn die Aufforderung ohne konkreten Antrag oder Anlass erfolgt oder wenn der Sachverhalt durch andere ebenso geeignete Mittel aufgeklärt werden könnte und dies einen geringeren Aufwand erfordert (Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit - § 78b SGB X).
Schon bei der Aufforderung zur Vorlage muss seitens des Jobcenters auf die Möglichkeit zur Schwärzung einzelner Passagen hingewiesen werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei Ausgabebuchungen, nicht bei Einnahmen. Geldeingänge muss das Jobcenter daraufhin prüfen, ob diese als Einkommen (§ 11 SGB II) den Leistungsanspruch mindern. Die Schwärzungsmöglichkeit bei Ausgabebuchungen bezieht sich nicht auf das Buchungs- und Wertstellungsdatum oder den Betrag, sondern ausschließlich auf bestimmte Passagen des Empfängers und Buchungstextes, wenn der zu Grunde liegende Geschäftsvorgang für die Prüfung durch das Jobcenter plausibel bleibt. Geschwärzt werden dürfen vor allem die in den Auszügen enthaltenen besonderen Arten personenbezogener Daten, wie beispielsweise Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse und philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit und Sexualleben. Nach der Schwärzung des genauen Namens des Empfängers müssen Texte wie Mitgliedsbeitrag, Zuwendung oder Spende als grundsätzlicher Geschäftsvorgang erkennbar bleiben.
Nach der Einsicht in die Auszüge genügt dem Jobcenter regelmäßig der Vermerk in der von ihm geführten Akte, dass die Auszüge vorgelegen und keine Auswirkung auf den Leistungsanspruch haben. Eine Speicherung einzelner Buchungen oder Auszüge (§ 67 Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 SGB X) kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus den Unterlagen ein weiterer Ermittlungsbedarf oder eine Änderung in der Leistungshöhe ergibt.
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. 9. 2008 - B 14 AS 45/07 R: http://lexetius.com/2008,3925
"[9] 1. Der Kläger war im Rahmen der im SGB II ebenfalls geltenden Mitwirkungsobliegenheiten gemäß §§ 60 ff SGB I gehalten, eine Kontenübersicht, die Kontoauszüge und die Lohnsteuerkarte vorzulegen (hierzu unter 2.). [...]
Gegen die Aufforderung, die Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen, bestehen aber keine grundsätzlichen Bedenken (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2006 - L 9 B 48/06 AS ER). [...]
Die Mitwirkungsobliegenheiten der §§ 60 ff SGB I bestehen dann auch grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen von Verdachtsmomenten gegen den Leistungsempfänger."
Gruß aus Berlin, Gerd
Natürlich darf sie das
Du bist zur Vorlage der Kontoauszüge verpflichtet, was sich aus der Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff SGB I ergibt.
Schade das die Vergewaltigung von Paragraphen nicht als Sexualstraftat gesehen wird, sonst würden die Herrschaften viel Spaß im Knast haben. ;-)