Darf man ein WG-Zimmer wegen Eigenbedarf kündigen?
Ich lebe als Untermieter in einer 2er WG. Meine WG-Partnerin hat mich zum 31.01.2016 gekündigt wegen Eigenbedarf. Der Mietvertrag ist zwischen mir uns sie unterzeichnet worden. Den Eigenbedarf rechtfertigt sie damit, dass sie mir ihrem Partner einen Hausstand führen möchte. Sie sind weder verlobt oder verheiratet, beide in der Ausbildung. Da sie noch in der Ausbildung ist und relativ sehr jung ist, gehe ich auch nicht davon aus, dass die Wohnung ihr gehört, sondern den Eltern, ist sie als Hauptmieter allerdings dennoch in der Position eine Kündigung auszusprechen? Ich bin seit dem 01.02.2015 eingezogen und muss nun nach einem knappen 1 Jahr bereits aus der Wohnung raus. Ist dies ein eindeutig zulässiger Fall oder grenzwärtig?
7 Antworten
Da sie noch in der Ausbildung ist und relativ sehr jung ist, gehe ich auch nicht davon aus, dass die Wohnung ihr gehört, sondern den Eltern, ist sie als Hauptmieter allerdings dennoch in der Position eine Kündigung auszusprechen?
Natürlich. Du hast einen Mietvertrag mit ihr, also ist sie Dein Vermieter mit allen Pflichten und Rechten.
Eins der Rechte ist dem Mieter wegen Eigenbedarf, wenn dieser besteht, zu kündigen.
Hat sie für sich selbst Eigenbedarf geltend gemacht oder den Partner? Das wäre nämlich ein Unterschied.
Demnach hat sie Eigenbedarf für sich selbst, nicht für den Partner, geltend gemacht. Sprich die Kündigung ist wirksam.
Diese EB-Kündigung ist inhaltswirksam (Begründung Hausstandgründung mit konkretem Lebenspartner), offenbar formgerecht (Schreiben mit Unterschrift) und offensichtlich - mit Zugang vor dem 04. ds. M. - fristgerecht zum 31.01., insgesamt also wirksam erklärt.
Da darfst du dich auf Wohnungssuche begeben, sofern dem kein - in meinem Kommentar lediglich theoretische genannter und hier offensichtlich auszuschliessender - rechtsmißbräuchlicher Kündigungsgrund vorläge :-(
G imager761
Hey,
Vermieter haben relativ wenige Möglichkeiten zu kündigen:Mieter verletzt vertragliche Pflichten / Der Mieter hat den Vermieter beleidigto. bedroht o. angegriffen / Der Immobilieneigentümer möchte die Immobilieverwerten / Bei Einliegerwohnungen sind auch grundlose Kündigungen möglich / DerVermieter meldet Eigenbedarf an. Wird aufgrund von Eigenbedarf gekündigt,sollten die Gründe möglichst konkret sein. Der Mieter hat Anspruch aufmöglichst genau Informationen. Sollten sie es nicht sein kann er Widersprucheinlegen. Auch eine Beratung durch den Mieterverein kann sich lohnen. Nach demAuszug sollte vom Mieter kontrolliert werden, ob der angegebeneEigenbedarfsgrund auch stimmt. War die Kündigung unberechtigt (Beweispflichtliegt beim Mieter), kann der Mieter in die Wohnung zurückkehren (BGH, Az. 307 S72/08). Ist das nicht möglich (z.B. wegen Neuvermietung) muss der VermieterSchadensersatz zahlen (Az. VIII ZR 99/14).
Ziemlich viele Infos findest du noch auf:www.immobilien-einblick.de/kuendigung
MfG
Da sie noch in der Ausbildung ist und relativ sehr jung ist, gehe ich auch nicht davon aus, dass die Wohnung ihr gehört, sondern den Eltern, ist sie als Hauptmieter allerdings dennoch in der Position eine Kündigung auszusprechen?
Sie hat mit Dir einen Mietvertrag abgeschlossen, somit ist sie Vermieterin, was nicht bedeuten muss, dass die Wohnung ihr Eigentum ist.
Der Eigenbedarf ist in diesem Fall berechtigt.
MfG
johnnymcmuff
Wie @Anitari und auch @Imager Dir bereits erklärt haben ist diese Eigenbedarfskündigung, da Deine Vermieterin und Vertragspartnerin den Eigenbedarf für sich selbst geltend macht, wirksam.
Die Hauptmieterin/Vermieterin hätte auch von ihrem gem. § 573 a BGB erleichterten Kündigungsrecht Gebrauch machen und Dir Dein WG-Zimmer ohne Begründung kündigen können. Allerdings müßte sie hier dann eine 3 Mon. längere Kündigungsfrist, also insgesamt 6 Mon. beachten.
Wenn du mit IHR einen Untermietvertrag geschlossen hast, dann ist das zulässig. Sinnvoller wäre es gewesen, wenn du mit dem Wohnungseigentümer direkt einen Mietvertrag geschlossen hättest.
Sinnvoller wäre es gewesen, wenn du mit dem Wohnungseigentümer direkt einen Mietvertrag geschlossen hättest.
Wie bitte soll das gehen wenn die Wohnung schon vermietet ist?
Der Wohnungseigentümer kann auch zwei Personen eine Wohnung vermieten. In meiner Studenten-WG hatte jeder Student einen eigenen Mietvertrag mit dem Wohnngseigentümer. So ist das in WGs normalerweise üblich.
Das kann er eben nur, wenn sie nicht vermietet oder der bestehenden MV einvernehmlich mit dem M geändert würde. Genau das ist hier eben nicht der Fall und dann (haupt-)vermieterseits eben nicht herbeizuführen.
Was genau ist daran so unverständlich? Kann ich mit deinem VM einen Einzug in deine Wohnung vereinbaren?
Du hast es nicht verstanden. Es gibt in Studentenstädten Wohnungen, die grundsätzlich als WG-Zimmer vermietet werden. Da mietet man nie die ganze Wohnung, sondern immer nur ein Zimmer innerhalb dieser Wohnung. Sowas ist absolut üblich und nichts Ungewöhnliches.
Und was hat das mit der Fragestellung zu tun?
Hier ein Auszug aus dem Kündigungsschreiben: