Hauptmieter will Freund vom Untermieter Hausverbot erteilen

11 Antworten

Der Untermietvertrag in der WG zwischen Hauptmieter als Vermieter und Untermieter als Mieter unterscheidet sich vom allgemeinen Mietvertrag dadurch, dass der Hauptmieter dem Untermieter die Benutzung der Sozialräume wie Küche, Bad, Flur, Balkon, Gemeinschaftsraum, Keller etc. gestattet. Dafür bezahlt der Untermieter eine Nettomiete und eine Nebenkostenpauschale, die zusammen eine Gesamtmiete ergeben. Nun hat der Hauptmieter das Problem der Weitergabe der Nebenkostennachzahlung nach Abrechnung der NK durch den Vermieter der Wohnung. Wenn es keine Änderung des Untermietvertrages infolge des Dauergastes gibt, könnte sich der Hauptmieter der ungerechtfertigten Bereicherung schuldig machen, weil durch Annahme der doppelten Nebenkostenpauschale ein Einverständnis des Wohnens des 2. Untermieters herzuleiten wäre. Voraussetzung dazu sollte aber die Quittung/Überweisungs/ Einzahlungsbeleg für die erhöhte Gesamtmiete sein.

In einer WG gibt in der Regel noch andere Bewohner außer den Dreien, die hier vorgestellt wurden. Deren Meinung müsste auch gehört werden, ob der Dauergast zum Bewohner wird oder nach drei Monaten aus der Wohnung entfernt werden sollte, weil der zusätzliche Bewohner eine Belastung des sozialen Gefüges in der WG darstellt.

Ich Wohne auch in der WG ( Ihn ihrem Zimmer) Allerdiengs ohne mitvertrag. SIe bezahlt für das Zimmer Normal die Miete + 2 mal Nebenkosten. 1 mal für sie 1 mal für mich da ich ja auch Duschen ect....

Du hast einen Meitvertrag; einen mündlichen Mietvertrag.

Jedoch darf Deine Freundin nicht einfach ohne Erlaubnis untervermieten:

§ 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte (1) 1 Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. 2 Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis. außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. (2) 1 Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/gesetz.htm

Hinzu kommt noch, dass der "Vermieter" eventuell kündigen kann weil das Zimmer zu klein ist für zwei Personen; sprich es ist überbelegt.

Hat er das Recht mir Hausverbot zu geben? Auch wenn meine Freundin das

Hausverbot nicht ohne berechtigten Grund, z.B. Sie drohen dem Vermieter oder zerstören sein Eigentum.

Besuch kann der Vermieter auch nicht verbieten.

MosqitoKiller  26.05.2013, 14:55

Du hast einen Meitvertrag; einen mündlichen Mietvertrag.

Ohne dass vom Fragesteller eine Miete gezahlt wird, gibt es auch keinen Mietvertrag. Die Nebenkosten zahlt anscheinend die Freundin mit für ihn...

johnnymcmuff  26.05.2013, 16:00
@MosqitoKiller

Ohne dass vom Fragesteller eine Miete gezahlt wird, gibt es auch keinen Mietvertrag.

ich wohne da mit der Muendlichen einversteandniss des Hauptmieters.

marec86 
Beitragsersteller
 26.05.2013, 14:31

ich wohne da mit der Muendlichen einversteandniss des Hauptmieters.

Will er dir wirklich Hausverbot erteilen, oder das Wohnen in der Wohnung verbieten?

Das ist etwas anderes. Ein Hausverbot dürfte ohne dass etwas vorgefallen ist kein Bestand haben.

marec86 
Beitragsersteller
 26.05.2013, 13:56

Er will mir das Wohnen verbieten.

Pirkko  26.05.2013, 13:57
@marec86

Und das darf er. Du hast keinen Mietvertrag und wenn die Untermieterin weiter untervermieten will, braucht sie die Zustimmung des Hauptmieters.

drasaa  26.05.2013, 13:58
@marec86

Das kann er, nach meinem Verständnis selbst wenn wir von einem bisher gültigen Mietvertrag ausgehen kann er mit 4-Wochenfrist zum Monatsende kündigen.

Als Untermieter hat man deutlich weniger Rechte als ein Mieter.

marec86 
Beitragsersteller
 26.05.2013, 13:59
@Pirkko

Sie vermietet mir die Wohnung ja nicht. Ich bin gast der jeden tag da schläft.

marec86 
Beitragsersteller
 26.05.2013, 14:00
@drasaa

Die Kündigungsfriest des Mietvertrages beträgt 3 Monate

drasaa  26.05.2013, 14:01
@marec86

Es gibt keine Gast der jeden Tag da schläft.

MosqitoKiller  26.05.2013, 14:13
@marec86

...und dafür brauchst sie die Erlaubnis ihres Vermieters, spätestens nach 6-8 Wochen...

MosqitoKiller  26.05.2013, 14:14
@drasaa

Als Untermieter hat man die gleichen Recht wie als Hauptmieter, das deutsche Mietrecht unterscheidet nicht zwischen Haupt- und Untervermietung...

marec86 
Beitragsersteller
 26.05.2013, 14:26
@MosqitoKiller

hast du dazu ein auszug aus einem gesetz

anitari  26.05.2013, 14:47
@marec86

Ich bin gast der jeden tag da schläft.

Gäste schlafen evtl. 4 - 6 Wochen bei ihrem Gastgeber und fahren dann wieder nach Hause. Und für Gäste braucht man auch keine Nebenkosten zahlen.

oliberlin  26.05.2013, 16:06
@marec86

Gäste gehen irgendwann wieder nach Hause, und wenn es nach mehreren Wochen ist. Dauerhaft dort zu übernachten ist kein Besuch. Das Amtsgericht Frankfurt-Höchst sieht z.B. die Grenze der normalen Besuchsdauer in seinem Urteil vom 12.01. 1995 (Az Hö 3 C 5179/94) nach drei Monaten »Dauerbesuch« als überschritten an. Das ist schon eine recht lange Zeit, ich bezweifle, dass man da in einem eigenen Verfahren eine längere Besuchszeit herausschlagen kann – geschweige denn ein permanentes Besuchsrecht.

Wenn Deine Freundin ohne Zustimmung ihres Vermieters (Hauptmieterin) an Dich weitervermietet oder Dich dort wohnen läßt, kann ihr gekündigt werden. Unter Umständen sogar fristlos.

marec86 
Beitragsersteller
 26.05.2013, 14:28

Es gibt eine Muendliche vereinbarung mit den Hauptmieter das ich da Wohnen darf.

bigsur  26.05.2013, 14:33
@marec86

wenn es eine solche Vereinbarung gibt, warum sllte dich der Hauptmieter dann rausschmeißen? Irgendwie ist das nicht verständlich.

marec86 
Beitragsersteller
 26.05.2013, 14:41
@bigsur

weil er mich nicht (mehr) mag.

meinMeinung  26.05.2013, 15:34
@marec86

in anderen worten, du berufst dich auf eine (angebliche) mündliche "vereinbarung". da du ja keinen schriftlichen Mietvertrag hast, wirst Du auch keinen Haupt-/Nebenwohnsitz angemeldet haben (denn das Amt erwartet so etwas), was auch schwer als Beweis taugt. Und selbst wenn, könnte eine mündlich ausgesprochene Duldung ebenso schnell wieder zurückgezogen werden.

doch was schreibe ich hier?! an Deinen Antworten sehe ich, letztendlich erwartest du von uns die Aussage, dass der Hauptmieter oder Vermieter keinerlei und Du alle Rechte hast.

dauergäste müssen polizeilich angemeldet sein.

unabhängig davon gilt: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besuch.htm

Gerhart  26.05.2013, 17:22

"Polizeiliche Anmeldung" gibt es seit langem nicht mehr. Bekannt ist mir nur das Hausbuch in der DDR, das die Anmeldung der Bewohner für den Abschnittsbevollmächtigten der Volkspolizei offen legte. Auch Besucher sind nicht "polizeilich" meldepflichtig. Bleib mal sachlich!