WG Mitbewohner über Nacht verschwunden. Chance auf versäumte Miete?
Als erstes: In der WG sind wir alle Hauptmieter. Aber ein WG Mitglied ist vor 3 und halb Monaten verschwunden über Nacht. Nur wertlosen Kram da gelassen. Wir mussten natürlich seinen Anteil der Miete übernehmen. Gleich eine kündigung ausgesprochen. Vermieter auch einverstanden gewesen. Jetzt nach über 3 Monaten ist er eh raus, weil er nie Miete gezahlt hat. Ist es möglich ihn aufzuspüren, damit er die versäumte Miete zahlen muss? Zum Rathaus der Stadt gehen bringt nichts, denn dort hat er über die ganze Zeit nie seinen Wohnort gemeldet. Kann man da noch was machen oder wird er für uns verschwunden bleiben und das Geld sehen wir nie wieder?
4 Antworten
Als Mieterpartei in Personenmehrheit bildet ihr eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In dieser GbR gibt es Regeln der Beteiligung an den Ausgaben wie Miete oder Finanzierung der Nahrung, Sachleistungen etc. Nun verletzt ein Gesellschafter diese Regeln eklatant, indem er sich nicht mehr an den Mietkosten beteiligt, gleichwohl zwar nicht mehr anwesend in der gemeinsamen Wohnung aber dennoch dort amtlich gemeldet ist.
Der Entwichene Schuldet also den Gesellschaftern Geld. Schreibt eine Mahnung, von allen unterzeichnet, mit Fristsetzung und schiebt den Brief unter der Tür durch in sein Zimmer.
Wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist, kann dann die gerichtliche Mahnung vorgenommen werden. Kostet 32,00€. Die folge ist, dass die Mahnung an eure und damit auch seine Adresse zugestellt wird. ER wird nicht widersprechen und damit fällt das Gericht ein Versäumnisusrteil. Die Gerichtskosten belaufen sich etwa auf 100 €, sodass jerder von euch etwa 40€ aufwenden muss, damit ein vollstreckbares Urteil euch in die Hände kommt, was 30 Jahre gültig ist. Zwischenzeitlich sollte nichts unversucht bleiben den Flüchtling ausfindig zu machen.
Solange ihr den Mietvertrag beibehaltet, werden weitere Schulden auflaufen. Die könnten nach dem gleichen Prinzip behandelt werden.
Solltet ihr euch entscheiden den Mietvertrag zu kündigen, fehlt euch die Zustimmung des Entwichenen. Diese Zustimmung könnt ihr einklagen, da wird es wiederum ein Versäumnisurteil geben. Vergesst nicht jeweils einen Kostenfestsetzungsbeschluss beim Gericht zu beantragen.
Einfach eine perfekte Antwort. Danke dafür
Gleich eine kündigung ausgesprochen. Vermieter auch einverstanden gewesen.
Das ist Unsinn. Ihr könnt einem anderen Hauptmieter gar keine Kündigung aussprechen. Das kann nur der Vermieter.
Na klar liegt hier ein Mietrückstand vor. Undzwar 3 Monatsmieten. Hab ich ja auch geschrieben
Das ist Sache des Vermieters zu kündigen. Ein Hauptmieter kann nicht einen anderen Hauptmieter kündigen. Der Mietrückstand liegt im Innnenverhältnis der Hauptmieter vor, der Vermieter muß von den Hauptmietern die gesamte Miete kriegen und er kann sie sich von dem oder von denen holen, von denen er sie kriegen kann. Das nennt man gesamtschuldnerische Haftung.
Ihr könnt also nur versuchen, den Mitmieter ausfindig zu machen und von ihm seinen Mietanteil fordern. Kündigen könnt ihr ihm nicht. Ihr seid ja nicht seine Vermieter. Und der Vermieter kann nicht einen einzelnen Hauptmieter kündigen. Der kann nur den ganzen Mietvertrag kündigen. Wenn er keine Miete mehr bekommt.
Habt ihr Vermißtenanzeige erstattet? Das wäre vielleicht sinnvoll, wenn ein Mensch spurlos verschwindet.
Du vergißt, daß ihr gesamtschuldnerisch für die Miete aufkommt, d.h. der "Mietrückstand" fiel danach, wenn ich Dich richtig verstanden hab, nicht beim Vermieter an, sondern gegenüber Euch, aber das zählt hier nicht. Das hattest Du wenigstens so geschrieben:
Wir mussten natürlich seinen Anteil der Miete übernehmen.
Er war nicht euer Untermieter, sondern er war/ist Mitmieter, damit könnt ihr ihm nicht kündigen und es kann ihm auch vom Vermieter nicht isoliert gekündigt werden.
Der einzige Vertrag, den ihr untereinander mündlich hattet, war die Zahlungsvereinbarung und WG-Nutzungs-Übereinkunft. Die Miete wurde vollständig an den Vermieter entrichtet und das ist hier entscheidend, dnn dadurch entfällt eine Rcht auf eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b BGB.
Da könnt ihr wohl nicht sehr viel machen. Vielleicht über seine Eltern versuchen.
Oder einen Anwalt einschalten. Die Frage ist nur, ob sich das lohnt
Hattet ihr einen Vertrag mit ihm? (kann auch mündlich sein!) Dann ab zur Polizei und ihn anzeigen. Ja, ihr könnt das Geld von ihm einklagen - sofern es einen Vertrag gab.
Anzeige weswegen? Es ist kein Betrug, keine Unterschlagung, keine Veruntreuung, kein Diebstahl, sondern eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.
Vielleicht Erschleichen von Leistungen dachte ich, aber nein, das wäre das falsche, ja ist zivilrechtlich. Ist mir inzwischen ja auch schon aufgefallen.
Spannend ist die Frage, ob sie theoretisch überhaupt sein Zimmer vermieten dürften, da der Mietvertrag nur insgesamt gekündigt werden kann (was auch die Möglichkeiten extrem einschränkt), also er nicht aus dem Vertrag ohne seine Zustimmung gestrichen werden darf und noch ein Wohnrecht besitzt.
Eine Antwort wollte ich nicht geben, weil natürlich ein zivilrechtlicher Anspruch besteht, aber die Frage ist, ob es ernsthaft Sinn machte, hier einen Titel zu erwirken. Die Zahlungsfähigkeit ist zweifelhaft, das gerichtliche Mahnverfahren erfordert eine ladungsfähige Adresse etc., öffentliche Zustellung erforderte eine Klage, § 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, erst danach wäre ein Titel denkbar ... klingt nach viel Ärger und Kosten, den Titel könnte man ggf. an ein Inkasso-Unternehmen zu einem geringen Prozentsatz der nominalen Forderung verkaufen. Rosige Aussichten ...
Klar kann es Betrug sein: Eingehungsbetrug.
Nein, ganz siche kein Eschleichen von Leistungen. Das wäre Betrug, hier legt aber keiner vor.
Eingehungsbetrug setzte aber schon voraus, daß der Mietvertrag mit der Maßgabe unterzeichnet wurde, die Miete nicht zu bezahlen, denn in dem Zusammenhang kam es zum mündlichen Vertragsschluß unter den WGlern. Dies wäre alleine dadurch entkräftet, wenn er einen Mietanteil gezahlt hätte, was hier offenbar der Fall war (länger bestehende WG, bei der einer über Nacht auszog).
Dad ist klar, du schließt aber Betrug kategorisch aus, was bei der dünnen Kenntnis der Sachlage eher gewagt ist. Prinzipiell ist Betrug sehr wohl möglich.
Und was soll die Polizei da machen und weswegen? Die Polizei ist doch kein Schuldeneintreiber. Die wird vom Steuerzahler bezahlt, um Straftaten aufzuklären, hier liegt aber keine vor.
Ja klar als Hauptmieter hatte er den gleichen Vertrag wie wir alle. Aber macht die Polizei überhaupt was, wenn er laut der Stadt nie existiert hat? Weil ist doch bestimmt großer Aufwand seinen Aufenthaltsort zu ermitteln
Mietvertrag nicht erfüllt, vielleicht ist Polizei da das falsche, vielleicht muss man damit gleich zum Gericht, das würde ich an eurer Stelle mal recherchieren, ihr könnt es auf jeden Fall so oder so aber einklagen. Allerdings, habt ihr eine Kontaktmöglichkeit mit ihm? Dann ihn vorwarnen und ihm sagen, er kann es auf die eine oder andere Art haben und ihm mitteilen, dass es deutlich teurer wird, wenn er euch zwingt es zu erklagen.
Ne. Nummer nicht. Kennen auch keinen seines Umfelds. Nur ne E-Mail wo wir ihn die Kündigung hingeschickt haben. Natürlich ohne Antwort. Kann man gegen einer Person Klagen deren Wohnort unbekannt ist? Muss ich mal gucken
Nur ne E-Mail wo wir ihn die Kündigung hingeschickt haben.
Alles zwecklos. Eine Kündigung bedarf immer der Schriftform. Per E-mail ist sie unwirksam. Zudem könnt ihr ihm gar nicht kündigen. Er ist zwar Teil der Vertragspartei Mieter - aber nicht euer Vertragspartner.
Eine Kündigung ist schon deshalb nicht möglich, weil er Hauptmieter ist, also kein Untermietverhältnis bestand, und bedürfte auch dann immer der Schriftform, was Mail, Fax, Message oder SMS ausschließt.
Ein gerichtliches Mahnverfahren bedarf einer ladungsfähigen Adresse. Bliebe eine Klage, was dann zu einer öffentlichen Zustellung führen könnte, § 185 ZPO, die gerade für Fälle mit unbekanntem Wohnort vorgesehen ist.
Richtig, und zwar allen Mietern gleichzeitig, da er nur den ganzen Vertrag kündigen könnte. Das aber, es liegt ja kein Mietrückstand vor, bedeutet, daß es eines rechtlich anerkannten Kündigungsgrunds bedürfte. Von Mieterseite bedürfte es umgekehrt theoretisch der Zustimmung des Ausgezogenen, um den Vertrag zu kündigen.