WG mit Eigentümer = Untermiete? Sozialamt macht murks?

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Natürlich wohnt sie in einem Untermietverhältnis, da ja offensichtlich Wohnraum gemeinsam genutzt wird. Nur dann, wenn sie das Haus alleine bewohnen würde oder es eine tatsächlich abgeschlossene Wohnung für sie gäbe, wäre sie Hauptmieterin. Allerdings kann sie sehr wohl einen rechtswirksamen Untermietvertrag mit dem Eigentümer - und gleichzeitig Mitbewohner - abschließen. Dabei ist es, wie Du schón richtig erkannt hast, unerheblich, was der Besitzer des Hauses selbst für Kosten hat. In Deutschland herrscht immer noch Vertragsfreiheit und er kann vermieten, an wen er will und zu dem Preis, den er haben will. Wenn die Kosten der Unterkunft trotzdem angemessen sind und die Größe den Bedarf nicht überschreitet, dann ist die Miete in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Wenn für Neben- und Heizkosten eine Pauschale vereinbart wurde (und keine Vorauszahlung), ist diese ebenfalls in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, sofern diese angemessen ist.

stepfel 
Beitragsersteller
 17.01.2011, 18:09

Danke. Ein Untermietvertrag besteht. 300.- EUR für 60m² im Landkreis Karsruhe dürfte ja nicht zuviel sein. Wie groß darf denn die Wohnung sein? (Bedarf für eine Person)

skyfly71  17.01.2011, 18:14
@stepfel

Das mußt Du erfragen, weil das nämlich von Landkreis zu Landkreis höchst unterschiedlich ist. Für eine alleinstehende Person wird aber normalerweise 45 - 50m² als angemessen angesehen.

stepfel 
Beitragsersteller
 17.01.2011, 18:25
@skyfly71

Im Inet von Landkreis Karlsruhe sind 45m² angegeben - das macht dan ja schonmal einen Teil aus.

skyfly71  17.01.2011, 18:35
@stepfel

Jepp. Es wären dann also fünfundvierzig sechzigstel von den 300,-€ zu übernehmen, sofern der Quadratmeterpreis nicht auch über den Angemessenheitskriterien liegt.

Und THX for the star.

Der EIGENTÜMER nutzt sein Wohnobjekt SELBST, d.h. er braucht ja keinen Mietvertrag vorzuweisen. Jeder andere , der dann dort wohnt und an Dritte Ansprüche stellt , ist automatisch ein UNTERMIETER , da braucht es noch nicht mal einen schriftlichen Mietvertrag. Ausserdem könnte unterstellt werden eine Art Lebensgemeinschaft , was viele Sozial-Leistungen kürzt.

stepfel 
Beitragsersteller
 17.01.2011, 18:03

Hi - danke das mit der Untermiete ist damit klar. Danke.

Eigentümer und Untermieter haben keine Bedarfsgemeinschaft und sind angeblich uach nicht als Bedarfsgemeinschaft eingestuft worden.

Du machst da aber bzgl. der Miete zwei verschiedene Angaben. Was zahlt sie selbst denn für ihren Wohnungsanteil, was steht im Untermietvertrag ?

Du schriebst: "Sie hat eigene 30 qm und von den beiden Parteien werden 60 qm gemeinsam genutzt. "(Heisst das, die Wohnung ist insgesamt 90 qm groß ?) "Sie zahlt 300.-EUR Kaltmiete" . - Danach schriebst du: "Ein Untermietvertrag besteht. 300.- EUR für 60 qm im Landkreis Karsruhe dürfte ja nicht zuviel sein ". - Wenn die Wohnung insgesamt 60qm groß ist und 300 € kalt kostet, können auf ihren 30 qm- Anteil ja nicht die gesamten 300 € entfallen, sondern (je nach Raumverteilung und Flächennutzung der beiden) höchstens 150 € kalt. Der Mitbewohner muss seinen (hälftigen) Unterkunftskosten- Anteil ja selber übernehmen. Also wieviel qm hat die Wohnung gesamt, und wie hoch ist ihr eigener Kostenanteil für wieviel qm ?

Hier scheint eher ein Problem bei ihren Angaben der Unterkunftskosten gegenüber der ARGE vorzuliegen (bzw. bei den Angaben im Mietvertrag), würde ich vermuten.. da die ARGE bei ihrer Berechnung diese 300 € ungefähr halbiert hat (= anteilig auf 2 Bewohner verteilt).