Wertgutachten einer bewohnten Wohnung

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es ist so, dass der vom gericht bestellte Gutachter das Recht hat, eine Wohung zwecks wertbestimmung der Imobilie zu inspziren. dem zu wider steht das Grundrecht auf eine unversehrte Wohnung. im einzelfall lässt sich jedoch gerichtlich festsetzen, dass das Recht des Zwangsverwalters auf eine günstige verwertung der imobilie höher wiegt als das das recht des Mietres auf privatsphäre...

aber ganz unter uns: der mieter tut sich keinen gefallen, wenn er den Gutachter nicht in die wohung lässt. gerichts und anwaltskosten treiben die gesamtkosten in die höhe. außerdem ist eine imobiliie, deren innenaustattung bekannt ist in der regel besseer verkäuflich und landet dem entsprechend nicht so schnell in den händen von gierigen spekulanten, die die wohungen einfach verkommen lassen...

lg, Anna

PS: garantieren dass das nicht passiert kann ich nicht, aber besser wäre es den gutachter hinein zu lassen.

sven123w 
Beitragsersteller
 12.01.2013, 10:48

darauf genau wollte ich hinaus. Die Unverletzlichkeit der Wohnung im Verhältnis zum Vermieterrecht auf Wohnungbesichtigung (was ja ein anderer Grund und bekannt berechtigt ist) Es gab vor einiger Zeit auch einen Verkauf, genau dieser Wohnung, doch rechtsgültig wurde der Verkauf wohl nicht. Da war der Wert scheinbar aber bekannt. In einem Mietsverhältnis sind doch die Werte der Immobilie eigentlich bekannt, sonst könnte doch keine angemessene Miete genommen werden, oder täusche ich mich da? Könnte doch sein, dass die Wohnung weniger Wert ist, dann wird auch die Miete anzupassen sein. Deshalb nehme ich an, es wird falsch ausgelegt, was genau eine Objektbesichtigung ist.

imager761  12.01.2013, 11:09
@sven123w

Die Unverletzlichkeit der Wohnung

Ist wohlklingende Laberei und hat nicht das Mindeste mit Besichtigungsrecht n. § 809 BGB zu tun. Glaube es oder werde aus Schaden klug.

Nur am Rande: Auf deine uneingeschränkte, weitergehende Schadensersatzpflicht hat MosqitoKiller bereits hingewiesen.

Angenommen, es läge in freihändigem Verkauf ein schrfitliches Angebot oder Vorvertrag von 140.000 EUR vor, würde entsprechendes Wertgutachten bis Monatsfrist vorgelegt. Der Interessent springt ab, bei einer Zwangsversteigerung würden lediglich 75.000 EUR erlöst.

Rate mal, wer hier dem Eigentümer 65.000 EUR plus Prozesskosten zu zahlen hat?

G imager761

anitari  13.01.2013, 14:17
@sven123w

Der Wert einer Immobilie hat nichts mit der Miethöhe zu tun.

sven123w 
Beitragsersteller
 14.01.2013, 11:41
@imager761

wenn er von diesem Besichtigungsrecht gebrauchen machen will, dann muss er auch belegen warum! Wie aus meiner Fragestellung hervorging, hat weder der Sachverständige noch der Zwangsverwalter etwas belegt. Das steht noch aus, vorher besteht kein kein recht und das wird auch vor gericht schwer für den sachverständigen als auch den Zwangsverwalter! Denn unter diesen Vorzeichen könnte es auch ein Gefälligkeitsgutachten anderer Natur sein.

sven123w 
Beitragsersteller
 14.01.2013, 11:46
@anitari

das kann ich mir ehrlich gesagt so nicht vorstellen.Sonst würde man ja bei einem neubau genauso wenig zahlen wie bei einem Altbau

Akkarin1  24.10.2013, 13:37
@imager761

sorry aber das ist nicht korrekt. s. meine Antwort unten

Ist der Mieter nun verpflichtet diesen Wertgutachter reinzulassen?

Ja.

Grds. hätte der Sachverständige als Bevollmächtigter des Eigentümers n. § 809 BGB ein Besichtigungsrecht.

Oder kann er das ohne Folgen ablehnen?

Nein.

Denn das Beschtigungsrecht kann auf Kosten des Besitzers (Mieters) der Sache auch kostenpflichtig durchgesetzt werden. Der käme mit Gerichtsbeschluss, Schlüsseldienst, Gerichtsvollzieher und handfester Polizeiunterstützung und einem Stapel Rechnungen darüber immer zu seinem Recht.

G imager761

sven123w 
Beitragsersteller
 12.01.2013, 14:07

muss der Gutachter nicht im Vorfeld belegen das er einen Auftrag vom Gericht hat? Das ist bisher auch nach Nachfragen nicht geschehen.

Der Vermieter, in diesem Fall der Zwangsverwalter, hat das grundsätzliche Recht, nach Ankündigung und Terminabsprache die Wohnung, zu betreten. (§809 BGB)

sven123w 
Beitragsersteller
 12.01.2013, 10:26

ich muss noch ergänzen. Der Ortstermin bezieht sich auf ein Objekt das unter Zwangsverwaltung steht. Also Grundstück mit Häusern und mehreren vermieteten Wohnungen. Die anderen Mieter wurden auch benachrichtigt, auch nur vom Sachverständigen. Es soll wohl das gesamte Paket versteigert werden.

steuernweg  12.01.2013, 10:28
@sven123w

ja und wo ist dein problem damit?

Gem. § 809 BGB besteht dieses Recht, verweigert dies der Mieter, macht er sich ggf. schadenersatzpflichtig, und das kann bei einer Zwangsversteigerung oder bei einem Verkauf mal eben in die Zehntausende gehen...

Bein einem Mietobjekt, das so lange unter Zwangsverwaltung war, ist doch normalerweise davon auszugehen, dass nicht so viel investiert wurde. Jeder Interessent, der an einer Versteigerung teilnehmen will, bildet sich seine Meinung aufgrund eines Wertgutachtens. Je detaillierter dies ist, umso mehr Interessenten wird es geben und umso größer ist die Chance, das das Objekt wieder in gute Hände kommt. Also sollte doch der Mieter interessiert daran sein, die Wohnung einem Gutachter einfach nur so gut wie möglich zu präsentieren. Unverletzlichkeit der Wohnung: Der Gutachter wird nichts wegschauen, keine Geheimnisse ausplaudern, nichts mitgehen lassen und verschmutzen wohl auch kaum. Er macht so etwas nicht zum ersten Mal und weiß sich sicher zu benehmen.

sven123w 
Beitragsersteller
 12.01.2013, 15:19

wenn der Gutachter tatsächlich im Wege der Zwangsversteigerung durch ein Amtsgericht beauftragt wurde, dann wird das auch alles ohne Probleme über die Bühne gehen. Probleme gibt es nur, wenn weiterhin nicht belegt wird, dass es einen Gerichtsbeschluss gibt. Im Brief heiß es: Auftrag vom Amtsgericht.

Der Zwangsverwalter der um die Vergabe eine neuen Termins gebeten wurde, der antwortete nur dass es sehr schwerden würde aus "organisatorischen Gründen" einen neuen Termin für den Sachverständigen zu bekommen. Der Mieter möge sich selbst mit dem Sachverständigen diesbezüglich auseinandersetzen. Was der Mieter schon vorher gemacht hat und immer noch auf Antwort diesbezüglich vom Sachverständigen wartet. Und wohl auch nicht mehr bekommt.