Werkvertrag und kurzfristige Beschäftigung?

2 Antworten

Im gleichen Unternehmen kannst du nicht mit zwei unterschiedlichen Funktionen beschäftigt werden.

Das wäre offensichtlich, dass damit nur Beiträge vorenthalten werden sollen.

Ohne konkrete Angaben, um welche Tätigkeiten es sich handelt und ob es tatsächlich der selbe Arbeitgeber ist, kann man dazu keine konkrete Stellung nehmen...

Grundsätzlich stellen mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei dem selben ArbG ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis dar (es gibt auch Ausnahmen).

Werkverträge werden gerne wegen Umgehung der Sozialabgaben kreiert - aber es kommt nicht darauf an, wie man den Vertrag bezeichnet, sondern ob die Merkmale für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer erfüllt sind.

maja1700 
Beitragsersteller
 16.09.2020, 19:26

Vielen Dank für die Rückmeldung!

Ich würde gerne in meinem Unternehmen nur zu Stoßzeiten wie Weihnachten und Ostern jemanden als „kurzfristige Beschäftigung“ anstellen. Die Vergütung soll ich einem realistische Maß nach Stückzahl (eben einem Werkvertrag) erfolgen. Es handelt sich um eine Beschäftigung im Schneiderei Bedarf.

Nun ist die Frage ob 2 Arbeitsverträge aufgestellt werden müssen oder eben nur ein Werkvertrag oder nur ein Arbeitsvertrag der kurzfristigen Beschäftigung.

vielleicht hat jemand das selbe Problem schon einmal gelöst bzw. eine Alternative hierfür gefunden.

DerSchopenhauer  16.09.2020, 21:07
@maja1700

Wenn die Aushilfe weisungsgebunden ist, vorgegebene Arbeitszeiten hat, in den betrieblichen Ablauf eingebunden ist, die gleiche Tätigkeit wird von anderen ArbN auch gemacht, dann ist es ein Arbeitnehmer - dann kann er bis 3 Monate sozialversicherungsfrei als kurzfristig Beschäftigter eingestellt werden.

Ob die Vergütung nach Stückzahlen erfolgt ist hierbei unerheblich - es kommt auf die oben genannten Kriterien an.

Sind die oben genannten Kriterien nicht erfüllt, dann kann es sich auch um eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung handeln oder um eine Scheinselbständigkeit (der Aspirant hat nur einen Auftraggeber und beschäftigt nicht selbst Mitarbeiter) - hier sind ggf. auch zumindest Rentenversicherungsbeiträge abzuführen.

Auf der sicheren Seite ist man aber i. d. R. mit der kurzfristigen Beschäftigung, sofern der Bewerber seine 3 Monate oder 70 Tage noch nicht im Rahmen anderweitiger kurzfristiger Beschäftigungen ausgeschöpft hat (das sollte bei der Einstellung schriftlich abgefragt werden).

Der ArbN darf das auch nicht berufsmäßig machen - d. h. er muß auch noch andere Einnahmen haben, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er darf auch nicht arbeitslos gemeldet sein (sprich: im ALG-I-Bezug sein).