Kindergeld trotz geringfügiger Beschäftigung (450,-EUR) UND kurzfristiger Beschäftigung?

2 Antworten

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Hi FKempter,

dein Kindergeldanspruch bleibt auch mit einer zusätzlichen, kurzfristigen Beschäftigung erhalten, da bereits in 2012 die Einkommensgrenzen für den Kindergeldanspruch ganz abgeschafft wurden ;-)

Du darfst sogar eine kurzfristige Beschäftigung für 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausüben, jedoch nur sozialversicherungsfrei!


Kurzfristige Minijobs heißen auch kurzfristige
Beschäftigungen. Wichtig ist, dass der Minijobber im Laufe eines
Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage
arbeitet. Er arbeitet hier nicht regelmäßig sondern nur gelegentlich – die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle.

Nachzulesen in der minijob-zentrale.de: www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/01_basiswissen/01_grundlagen/03_unterscheidung_450_kurzfristig/node.html

Eine evtl. einbehaltene Lohnsteuer (in der Regel erst ab einem mtl. Bruttolohn von 950 € bei einem Single in Lohnst.klasse 1) richtet sich nach deinem Bruttolohn - diese kannst du im Folgejahr durch eine Einkommensteuererklärung evtl. vom Finanzamt zurückerstatten lassen, sofern keine weiteren Einkünfte vorhanden sind ;-)

Also alles im grünen Bereich ;-)

Gruß siola55

siola55  11.01.2017, 15:19

Danke für deinen Stern - freut mich sehr ;-)

Dein Verdienst hat REIN GAR NICHTS mit deinem Anspruch auf Kindergeld zu tun. Eine kurzfristige Beschäftigung kannst du zusätzlich zu einem 450-Euro Job machen.