Werkstudent und Kleingewerbe Steuererklärung?
Hi,
folgende Situation: Ich habe dieses Jahr ein Gewerbe angemeldet und bin nebenher auch noch als Werkstudent tätig. Nun meine Fragen:
1) Muss ich den werkstudentenjob in der Einkommenssteuererklärung angeben?
2) Muss ich für den Werkstudentenjob mit Abgaben rechnen, oder ist das schon durch den Arbeitgeber abgetragen?
3) Kommen in der EÜR auch die Einnahmen als werkstudent rein?
4) Es gibt ja für Kleinunternehmer die Grenze von 17500€. Zählt da auch der Gewinn als Werkstudent rein, oder NUR der aus dem Gewerbe?
ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen :)
3 Antworten
Nichts einfacher als das:
1. In die Einkommensteuererklärung kommen alle Einkünfte mit Ausnahme eines eventuellen Minijobs, für den die Abgaben pauschal durch den Arbeitgeber getragen werden.
2. Wenn Dein zu versteuerndes Einkommen über 8.820,- liegt, fallen Steuern an. Du nennst keine Summen, daher ist keine Aussage möglich.
3. Nein, die Einnahmen als Werkstudent stehen ja in Deiner Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers. Die überträgst Du in die Anlage "N" zur Einkommensteuererklärung. In die EÜR gehören nur die Einnahmen udn Ausgaben aus der selbständigen Tätigkeit. Der Gewinn, oder Verlust geht in die Anlage "G".
4. Die Grenze von 17.500,- betrifft den Umsatz (Einnahmen) als Unternehmer. Die Einnahmen als Werkstudent (das ist kein Gewinn, sondern Lohn/Gehalt) hat damit nichts zu tun.
> Einen Minijob müsste ich nicht angeben
Nur dann nicht, wenn er pauschalversteuert wird. Es gibt auch Arbeitgeber, die Minijobs auf Steuerkarte abrechnen - in dem Fall musst Du ihn angeben. Sinnvollerweise die Pauschalversteuerung arbeitsvertraglich vereinbaren.
das ist mir klar, danke
Doch beim Haupt- bzw. Mantelbogen ist eine Frage, ob man einen Minijob hat. Den musst du angeben.
hallo,
hier die infos auf deine fragen.
1. als reiner werksstudent müsstest du keine einkommenssteuererklärung abgeben. da du aber auch noch ein kleingewerbe angemeldet hast musst du dein gesamteinkommen darlegen und somit musst du eine einkommenssteuererklärung machen. beide einkommen werden dann zusammengelegt und als eines versteuert. bereits geleistete zahlungen werden berücksichtigt.
2. was die einnahmen als werksstudent angeht so werden die abgaben vom arbeitgeber einbehalten und abgeführt.
3. die grenze von 17500 euro bezieht sich nur auf das gewerbe, also selbständige arbeit. die arbeit als werkstudent ist unselbständige arbeit.
der betrag von 17500 euro bei kleinunternehmern ist nicht der betrag des gewinns sondern der des umsatzes. wird der betrag überschritten so wirst du vom finanzamt neu veranlagt und bist umsatzsteuerpflichtig
gruss
sigrid
wird der betrag überschritten so wirst du vom finanzamt neu veranlagt und bist umsatzsteuerpflichtig
Wenn der Betrag von 17.500,- überschritten wird, ist er ab dem folgenden Jahr kein Kleinunternehmer mehr. Am laufenden Jahr ändert sich nichts.
Der Betrag von 17.500 € bezieht sich nur auf die Umsatzsteuerbefreiung und auf die Kleinunternehmerregelung.
Einkommensteuer musst du bezahlen, wenn du ein zu versteuerndes Einkommen oberhalb des Existenzminimums hast. DAS liegt zz. bei 9.744 €.
Wie sich dann die Steuer berechnet wegen des Minijobs, weiß ich nicht.
Hinzukommt noch, wenn du in einer gesetzlichen KV bist, musst du wahrscheinlich hier auch Beiträge zahlen - das weiß ich aus Erfahrung.
Hallooo
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort :)
Zu Nr 1: Ich habe auch ehrlich gesagt bei meinem Nebenjob noch die Wahl, was ich ab Oktober nehme xD
Einen Minijob müsste ich nicht angeben, richtig?