Wer zahlt einen Wasserschaden?
Hallo!
wer kommt in einer Mietwohnung für den Wasserschaden auf, wenn der Mieter das Wasser laufen lässt und verstirbt? Wir dieser von der Gebäudeversicherung übernommen?
6 Antworten
Unabhängig davon, ob der Bewohner verstorben ist, ist der Wasserschaden Sache des Vermieter. Er muss sich darum kümmern, dass deine Wohnung - die Mietwohnung - mängelfrei ist. Und ein Wasserschaden stellt einen Mangel dar, den muss er beseitigen. Dabei ist es völlig egal, ob er den Wasserschaden verursacht hat oder nicht.
Andernfalls kannst du gegebenenfalls die Miete mindern.
Hier kannst du dich noch einmal ausführlich über dieses Thema informieren:
https://rechtsberater.de/mietrecht-ratgeber/mietminderung/mietminderung-wasserschaden/
Es gilt das Verursacherprinzip: Der Verstorbene, seine Versicherung, ggf. seine Erben...
Soweit es das Gebäude betrifft.
Ich hatte es anders interpretiert, aber Du wirst da Recht haben.... Hab mich durch Mietwohnung irritieren lassen.
Es handelt sich ungeachtet des Todesfalles um einen Schaden an der Mietsache. Somit ist der Verstorbene respektive seine Erben - vorausgesetzt, es lag ein Verschulden vor - auch haftbar hinsichtlich der Schadensbehebung, soweit dies nicht durch die VGV bereits abgedeckt war.
Hat der Eigentümer jedoch keine VGV abgeschlossen und gibt es keine Erben (egal ob durch Erbausschlagung oder weil keine zu finden sind), dann haftet nur der Eigentümer selbst.
Wo würdest du denn ein Verschulden sehen, wenn der Mieter das Wasser anstellt und dann unerwartet verstirbt?
Der Mieter hatte das Wasser aufgedreht und ist dann unverschämterweise verstorben.
Ein Verschulden könnte vielleicht, mit viel gutem Willen dann konstruiert werden, wenn er sich (fall es das Wasser der Badewanne war) darin ertränkt hätte. Das wäre aber wieder Vorsatz. Er dürfte sich, je nach Versicherung also maximal grob fahrlässig ertränkt haben. Für ein fahrlässiges oder grob fahrlässiges Ertränken, fällt mir beim besten Willen keine Formulierung für die Schadensmeldung ein.
Er könnte auch hineingefallen und mangels Auftrieb und Schwimmkenntnissen ertrunken sein. Über viele Ecken wäre dann ein Verschulden, wegen der mangelnden Schwimmkenntnisse, zumindest versuchsweise, zu konstruieren. Überzeugend wirkt aber nicht.
Vielleicht geht das: er stolperte über einen Gegenstand, der auf dem Boden lage, an dieser Stelle jedoch nichts zu suchen hatte. Der Gegenstand war da, weil er (der Mieter) unordentlich war und nicht aufgeräumt hat. Weil er nicht mehr daran denkt, fällt er über das Teil und hält sich so unglücklich an der Mischbatterie der Wanne fest, dass das Wasser anfangt zu laufen. Da er den Gegenstand nicht weggeräumt hat, wäre hier vielleicht auf der Schiene eine Schuld zu konstruieren. Danach verstarb er aufgrund des Schrecks. Er hätte dann sogar bei seiner schuldgaften Aktion noch gelebt. Herz was willst Du mehr.
Oder ihm sind, nachdem er das Wasser aufgedreht hat, die von ihm fehlerhaft eingebauten Batterien aus dem Herzschrittmacher gefallen.
Also PHV wird eher nix, war aber schön mal darüber nachzudenken.
harobo
Zur Falllage wurde ja nichts eingestellt. Insofern sehe ich hier ebenso kaum einen Ansatzpunkt dafür, dass außer der VGV oder dem Eigentümer irgendjemand Dritter in Deckung treten müsste. Lebensrisiko.
Hier ist Leitungswasser bestimmungswidrig ausgetreten und hat Nässeschäden verursacht. Unabhängig von irgendwelchen Schuldfragen werden hier erst einmal die betroffenen Sachversicherungen regulieren:
Die Gebäudeversicherung reguliert die Nässeschäden am Gebäude. Sollte auch Inventar anderer Mieter zu Schaden gekommen sein, wird deren Hausratversicherung regulieren.
Im zweiten Schritt werden die Sachversicherer prüfen, ob sie einen möglichen Verursacher in Regress nehmen können.
Das ist bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser und wird daher von der Gebäudeversicherung reguliert, sofern hier denn die Gefahr LW versichert ist.
Gleiches gilt auch wenn der Mieter nicht verstirbt sondern einfach nur vergisst das Wasser abzustellen. Hier kommt dann noch dessen Privathaftpflicht ins Spiel, wobei die Gebäudeversicherung IMMER der erste Ansprechpartner ist und auch komplett reguliert. Die Gebäudeversicherung kann aber anschließend unter gewissen Voraussetzungen Regress von der PHV des Mieters verlangen.
Ein guter Schadensachbearbeiter wird argumentieren, dass der Wasserhahn oder die Mischbatterie ja wissentlich aufgedreht wurden und den bestimmungswidrigen Austritt damit totschlagen. Schliesslich ist das Teil ja dafür da, dass Wasser austritt, somit wäre es nur bei einem Defekt bstimmungswidrig :-)).
Wäre er nicht tot, könnte man ihm einen PHV Schaden anhängen, leider ist er aber tot.
Hinsichtlich PHV: siehe oben
harobo
Ein guter Schadensachbearbeiter wird argumentieren, dass der Wasserhahn
oder die Mischbatterie ja wissentlich aufgedreht wurden und den
bestimmungswidrigen Austritt damit totschlagen.
Totaler Schwachsinn. Die übergelaufene Wanne/Waschbecken/whatever ist bestimmungswidrig ausgetretenes LW. Da es eben die Wanne verlassen hat. Da gibts rein gar nichts zu argumentieren, das ist ein LW Schaden der ohne irgendwelches Murren von jeder Gebäudeversicherung reguliert wird.
Beim eigenen Gebäude könnte es Probleme wegen der groben Farhlässigkeit geben, aber auch die ist in gescheiten Tarifen ja vollumfänglich versichert.
In erster Linie ist das ein Schaden für die Gebäudeversicherung. Regressansprüche werden hinterher geprüft und überhaupt erst ab einer gewissen Schadenhöhe geltend gemacht.