Wasserschaden durch Rohrbruch - Küche beschädigt - Problem mit Versicherung
Folgender fall:
Wohnen in einer Mietwohnung. Hatten letzte woche einen Kaltwasserrohrbruch durch das sehr harte wasser hier. Nun hat das wasser sich durch die wande auch in die Küche gedruckt. Jetzt sind die Rückwände schrott. heute der gutachter da und meinte den schaden in der Küche sollen wir der Hausratversicherung melden - das hat jetzt auch der vermietrr gesagt.
das Problem, eir haben keine Hausratversicherung.
was konnen wir jetzt tun? Muss es die Gebäudeversicherung oder sonst eine andere Versicherung übernehmen?
9 Antworten
Jetzt könnt ihr einfach neue Rückwände besorgen und die Küchenmöbel reparieren. Die Gebäudeversicherung muss den Schaden nicht übernehmen. Eure Hausratversicherung hätte hier Ersatz geleistet...
Wenn du keine Hausratversicherung hast, hast du im Laufe der Jahre Geld gespart, welches du jetzt einsetzen kannst.
Die große Frage ist hier - Wer hat denn den Schaden verursacht ?
Ich vermute einmal, dass Du damit nichts zu tun hattest.
Also muss der Schaden durch die Gebäudehaftpflichtversicherung des Vermieters bezahlt werden. Hier wird allerdings nur der Zeitwert der Küche bezahlt. Hättest Du eine hausratversicherung - würde die Differenz zum Neuwert diese zahlen.
Also kontaktiere den Vermieter und sage ihm, er soll den Schaden seiner Gebäudehaftpflichtversicherung melden.
Gruß Kematef
Nein. Hier ist kein Haftpflichtschaden eingetreten, da kein Verschulden vorliegt. Ein Rohrbruch ist ein unvorhersehbares Ereignis, und daher tritt - selbst wenn eine solche Versicherung zusätzlich zur Gebäudeversicherung bestünde - die HP auch nicht in die Deckung ein.
oh.. je... warum schreib ihr denn immer, wenn ihr keine Ahnung habt ?
Also deiner Meinung nach: wenn ein Haus einfach mal zusammenfällt hat diesen Schaden der Hausbesitzer nicht zu vertreten ?
Wenn keine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht bestehen würde, müsste der Hausbesitzer diese Schäden aus seiner Portokasse bestreiten.
und der § 535 BGB - ist dir natürlich auch nicht bekannt.
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags.(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Also deiner Meinung nach: wenn ein Haus einfach mal zusammenfällt hat diesen Schaden der Hausbesitzer nicht zu vertreten ?
Wenn kein Verschulden seinerseits vorliegt, nein.
Wenn keine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht bestehen würde, müsste der Hausbesitzer diese Schäden aus seiner Portokasse bestreiten.
Und wovon träumst Du sonst noch so? Eine Haftung setzt stets ein Verschulden dessen voraus, dem die Haftung angetragen werden soll. Kann man dem Besitzer natürlich nachweisen, dass er aus eigenem Versäumnis den Schaden fahrlässig herbeigeführt hat, träfe ihn die Haftungsschuld. Ist dies jedoch nicht der Fall, haftet dafür rein gar niemand. Auf den OP angewandt, müsste der Geschädigte dem VM insofern ein nachweisen, dass er den Leitungswasserschaden schuldhaft herbeigeführt hat.
und der § 535 BGB - ist dir natürlich auch nicht bekannt.
Mir schon. Dir offensichtlich aber nur ohne Sachzusammenhang
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.
Richtig. Und deswegen haftet der Vermieter in diesem Fall für die Wiederherstellung der Mietsache - aber nicht für das Inventar des Mieters. Wenn dem so wäre, bräuchte es ja gar keine Hausratversicherungen.
Wenn kein Verschulden seinerseits vorliegt, nein.
Den Begriff "Gefährdungshaftung" hast Du sicherlich auch noch nie gehört.
Der Haus- und Grundbesitzer haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit der fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Unterhaltung einer Immobilie stehen „aus vermutetem Verschulden“ (§ 836 BGB). Was bedeutet das für Sie? - Kommt es durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen Ihres Gebäudes zu Schäden an Menschen oder Sachen, so haften Sie, egal ob Sie eine Schuld trifft. Es sei denn, Sie haben zur Schadenvorbeugung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und können dies auch beweisen! Zusätzlich besteht natürlich für alle anderen Schäden auch die Haftung nach § 823 BGB und der daraus abgeleiteten Verkehrssicherungspflicht.
Ergänzend, sind in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflich auch Allmählichkeitsschäden abgesichert.
Was man darunter versteht, ist dir aber sicherlich auch nicht bekannt.
Den Begriff "Gefährdungshaftung" hast Du sicherlich auch noch nie gehört.
Genau. Nur: im Gegensatz zu Dir kenne ich auch seine Bedeutung.
Der Haus- und Grundbesitzer haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit der fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Unterhaltung einer Immobilie stehen
Richtig. so habe ich es auch im letzten Kommentar bereits geschrieben, nur ohne expliziten Verweis auf § 836 BGB. Man sollte eben nicht nur irgendwelche aus dem Sachzusammenhang gerissenen Werbetexte aus dem Web zitieren (hier zudem auch noch ohne Quellenangabe).
Ergänzend, sind in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflich auch Allmählichkeitsschäden abgesichert.
Gähn.
Was man darunter versteht, ist dir aber sicherlich auch nicht bekannt.
Mir schon. Gnothi seauton.
Tip: Ein Ermüdungsbruch einer Wasserleitung ist genau kein Allmählichkeitsschaden. Auch dort wäre nämlich ein zwingender Verschuldensnachweis erforderlich. Materialermüdung ist genausowenig ein Allmählichkeitsschaden etc. Anders verhielte es sich, wäre ein Rohr z.B. infolge eines ggfs. bereits weitaus früher erfolgten An/Umbaus, welchen der VM veranlasst hatte, nachweislich (!) verursacht worden.
Der Schaden ist so gekommen - es war ein Leck in der Kaltwasserleitung - durch den hohen Kalkgehalt, werden die Kupferleitungen stark beansprucht (Übrigens 3 Wasserschaden in der gesamten Mietwohnung (9 Parteien) in 2 Jahren.
Das Wasser ist in Wände und Boden gelaufen und da die Wände 2 mal tapeziert und 2 mal gestrichen wurde, ist es spät aufgefallen bzw. wäre da sichtbar gewesen, wo die Küche stand.
Jetzt kam es durch die Feuchtigkeit zu einer Schimmelbildung, welche die Küchenrückwände angegriffen hat.
Wir können gar nichts dazu.... deshalb versteh ich nicht warum unsere Versicherung zahlen müsste...
Wenn Du eine Hausratversicherung hättest, würde diese den Neuwert der beschädigten Teile erstatten.
Und sich dann von der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht des Vermieters einen Teil (Zeitwert der beschädigten Teile) ersetzen lassen.
Nachdem Du keine Hausratversicherung hast, leistet wie geschrieben die Haftpflichtversicherung des Vermieters - allerdings nur den Zeitwert.
Gruß Kematef
Die Gebäudeversicherung, die hier für Leitungswasserschäden zuständig ist, zahlt die Schäden an der Immobilie selbst, nicht jedoch am Inventar. Wenn der Mieter keine Hausratversicherung hat, bleibt er auf den Kosten sitzen, weil kein Verschulden Dritter vorliegt, und das Inventar in der Mietwohnung Risiko des Mieters selbst darstellt.
das Problem, eir haben keine Hausratversicherung.
Tja - am falschen Ende gespart.
was konnen wir jetzt tun?
Gar nichts.
Muss es die Gebäudeversicherung oder sonst eine andere Versicherung übernehmen?
Nein. S.o.
Ist es denn eure Küche, oder wurde sie vom Vermieter eingebracht?
Generell ist es schon so, dass für eure Möbel nicht die Gebäudeversicherung des Vermieters zuständig ist.
Wenn ihr keine Hausratversicherung habt, ist das euer Problem.
Die Küche ist uns.
Dann ist es auch euer Schaden. Und vielleicht reichen ja die bisher gesparten Beiträge für eine Hausratversicherung aus, diesen zu bezahlen.
Niemand.
Das ist wohl richtig, trifft aber auf den Vermieter ebenfalls zu.
Nein. Hier ist kein Haftpflichtschaden eingetreten, da kein Verschulden vorliegt. Ein Rohrbruch ist ein unvorhersehbares Ereignis, und daher tritt - selbst wenn eine solche Versicherung zusätzlich zur Gebäudeversicherung bestünde - die HP auch nicht in die Deckung ein.
Nur die Hausratversicherung des Mieters würde hier leisten. Aber die hat er nicht, ergo geht er leer aus. Pech.