Wer zahlt bei einer Teilungsversteigerung die Kosten?
Bei einer Erbengemeinschaft mit meiner Schwester wurde von Ihr eine Teilungsversteigerung beantragt. Wer zahlt die Kosten incl. Gutachten des Gerichts, Gerichtskostenvorschuß, Gutachterkosten, Verfahrenskosten. Mein Anwalt meint, die beantragende Partei. Der Auktionator des Gerichts hat mir heute erklärt, das die Kosten des Verfahrens nach Verkauf von beiden Parteien zur Hälfte gezahlt werden m üssen. Wer hat Recht?
4 Antworten
Wer hat Recht?
Beide: Wird das Objekt versteigert, so werden die Verfahrenskosten gem. § 109 ZVG dem Erlös entnommen, d.h. die Erbengemeinschaft insgesamt bezahlt die Kosten, da sich der zur Verteilung kommende Erlös um die Kosten vermindert.
Bleibt die Versteigerung erfolglos oder wird der Antrag zurückgenommen, so sind die Kosten von demjenigen zu bezahlen, der das Verfahren beantragt hat. Vom Antragsteller wird bei Beauftragung des Gutachters und bei Terminsbestimmung jeweils ein Vorschuss angefordert.
Der Antragsteller muss einen Vorschuss leisten. Die Gerichtskosten werden dann vorab dem Versteigerungserlös entnommen bzw. hierdurch der Vorschuss wieder dem Antragsteller zurückgezahlt. Die Höhe des Vorschusses ist nicht zu unterschätzen.
Derjenige, der die Versteigerung beantragt muss die Kosten als Vorschuss bezahlen. Ist die Versteigerung dann erfolgreich, so werden diese Kosten aus dem Erlös beglichen, so dass im Endeffekt alle Parteien ihren Teil zahlen.
Derjenige, der das veranlasst hat, muss auch zahlen. Immer zahlt der Auftraggeber.
Leider nicht richtig. Die Kosten werden am Ende geteilt!