Onkel verschwieg gegenüber Erbe bewusst die Möglichkeit einer Auszahlung von Genossenschaftsanteilen nach Tod von Vater, was kann man tun?
Hallo,
mein Vater hatte über 30 Jahre lang Baugenossenschaftsanteile und ist leider 2009 verstorben, sein Tod wurde der Baugenossenschaft von meinem Onkel mitgeteilt. Daraufhin hat die Baugenossenschaft mehrere Briefe an meinen Onkel versendet, damit das oder die Erbe(n) eventuell die Anteile auszahlen lassen. Da mein Onkel allerdings kein Erbe ist, konnte er das Geld nicht für sich auszahlen lassen. Damit ich als direktes Erbe sowie meine Mutter nicht an die Anteile und somit das Geld kommen, wurden vermutlich jegliche Schreiben der Baugenossenschaft von ihm bewusst ignoriert und nicht an uns weitergeleitet. Somit haben wir jahrelang keine Nachricht bekommen, dass die Anteile bald verjähren wurden und haben uns in diesem Jahr entschlossen, die Baugenossenschaft anzurufen und nach den Anteilen zu fragen. Am Telefon wurde mir dann mitgeteilt, dass der Tod meines Vaters 2011 von jemand anderem gemeldet wurde und dieser auch alle Schreiben bezüglich der Auszahlung bekommen hat.
Was kann ich tun? Hat mein Onkel die Pflicht, das direkte Erbe über die baldige Verjährung der Anteile zu informieren?
Ich bedanke mich schon einmal im Voraus für die Beratung!
Liebe Grüße
8 Antworten
Das wäre ja nachvollziehbar. Das müsst ihr mit der Genossenschaft natürlich schriftlich machen. Es ist schon seltsam, dass sie euch am Telefon überhaupt Auskunft erteilt haben. Total unüblich.
Wenn sich der Verdacht bestätigt, könnt ihr den Onkel wegen Unterschlagung anzeigen.
Dafür gibt es z.Zt. noch keine Verjährung.
Das ist eine gute Frage und womöglich auch die richtige Frage: Hätte die Baugenossenschaft die Mitteilungen an die direkten Erben verschicken müssen?
Um welchen Betrag handelt es sich überhaupt? Wegen Kinkerlitzchen würde ich auch keinen Rechtsstreit riskieren. Zumal auch eine Rechtsschutzversicherung hier diskret zurück hält.
Ja kann es, wenn der Onkel z.B. das Erbe verwahren muss bist das Kind z.B. 18 ist dann darf der Onkel dieses Erbe nicht nutzen.
Er darf dieses Erbe nicht verkaufen oder für seine eigenen Bedürfnisse benutzen.
Handelt es sich um Geld, muss es für den Erben so hinterlegt werden, dass der Erbe selbst es auch zu 100% one Verlustes ausgezahlt bekommt.
Er kann auch nicht das Erbe verschenken oder an jemanden aushändigen, für den es nicht bestimmt worden ist.
Auch kann er es Nicht in sein Besitz bringen um es an jemanden andere als Erbe zu hinterlassen.
@DerHans Den genauen Betrag weiß ich leider nicht, vermutlich geht es um mehrere Tausend Euro
@Atemu1 Das alles hat er ja nicht, er hat uns nur nicht darüber informiert, dass wir das Guthaben auszahlen lassen können. Gleichzeitig haben wir nie Post von der Baugenossenschaft bekommen. Daher frage ich mich, ob der Fehler nun bei der Baugenossenschaft oder meinem Onkel liegt. Beziehungsweise ob überhaupt ein Fehler vorliegt
Das trifft in dem Fall aber nicht zu, da die Mutter des Erben, die ganz nebenbei noch eine Miterbin ist, das Erbe für ihren minderjährigen Sohn zur Verwahrung angenommen hat.
Der Onkel ist hier also eine komplett unbeteiligte Person, die lediglich den Todesfall gemeldet hat.
Eine solche Auskunft erhaltet ihr keinesfalls am Telefon.
Wendet euch SCHRIFTLICH an die Genossenschaft und verlangt Aufklärung des Falles.
Ich bin jetzt ein wenig verwirrt. Ist die Baugenossenschaft in der Pflicht, die Erben direkt, also ohne Umweg durch Onkel o.ä. über eine mögliche Übertragung bzw Auszahlung zu informieren? Dies geschah nämlich wie gesagt nicht
Noch mal. Wägt ab, ob sich der Weg zu einem Anwalt lohnt.
Bisher hast du dich ja noch nicht geäußert um welchen Betrag es sich überhaupt handelt.
Vielleicht ist das auch viel Lärm um nichts.
Ich vermute, dass sie das musste. Schließlich müssen die Erben auch wissen was sie alles geerbt haben. Wer diese Mitteilungspflicht hat weiß ich leider nicht. Ich versuche die Sache aus logischer Sicht zu betrachten.
Dann lohnt ein Anwalt sich auf jeden Fall.
Wenn der Onkel weder der Vertragspartner ist, noch ein Erbe ist, so geht ihn die Sache nach meinem Verständnis überhaupt nichts an. Möglicherweise hat die Genossenschaft sogar gegen das Datenschutzgesetz verstoßen in dem sie dem Onkel eine Auskunft erteilt hat.
Die Genossenschaft konnte ja nicht wissen wer der Erbe ist. Ihr als Erben hättet der Genossenschaft einen Erbschein vorlegen müssen.
Deinem Onkel hätten Sie trotzdem keine Auskünfte erteilen dürfen.
Und wenn die Erben über die Anteile nichts wissen konnten?
Die Erben gucken sich ja normalerweise alle Unterlagen an, wenn dort nichts zu finden ist dann konnten Sie nichts wissen, klar. Aber die Genossenschaft kann es ja auch nicht. Wenn der Onkel den Tod gemeldet hat, dann hätte die Genossenschaft den Onkel um einen Erbschein bitten müssen. Mehr Korrespondenz hätte meiner Meinung nach nicht laufen dürfen.
Da beißt sich jetzt die Katze in den Schwanz. Entweder fordert man die Genossenschaft auf, erschöpfende Auskunft zu erteilen, oder man schaltet einen Anwalt ein.
Danke für die Antwort. Die Baugenossenschaft sagt, dass ich dies mit meinem Onkel klären müsste, da die Genossenschaft ja nur ihrer eigenen Satzung folgt. Auf die Frage, ob einsehbar ist wo hin die Mitteilungsschreiben gingen, bekam ich die Antwort, dass man dafür im Archiv nachschauen müsste und ich das ganze mit meinem Onkel besprechen müsste..
Wenn es sich um einen größeren Betrag handelt, müsst ihr einen Rechtsanwalt einschalten. der bekommt die Auskunft schon.
Hier hat sich möglicherweise auch die Genossenschaft strafbar gemacht. Sie hätte das Guthaben nur gegen einen Erbschein aushändigen dürfen.
Das Guthaben wurde nicht ausgehändigt, mein Onkel hat vermutlich genau deswegen uns nichts gesagt, da er wohl nicht wollte, dass das Guthaben überhaupt an jemanden geht, wenn nicht an ihn.
Auch die Anteile durften ohne Erbschein nicht übertragen werden
Ich weiß nicht, was mit den Anteilen genau geschehen ist, sie wurden aber nicht auf eine andere Person übertragen, sondern sind nach einer Frist von 2 Jahren verjährt. Mein Onkel wusste vermutlich davon, da er die Briefe erhielt, und hat uns nichts mitgeteilt.
Das ist Unsinn. Ein Vermögenswert verjährt nicht.
In einem täusche sich die Baugenossenschaft, sie dürfen nicht one Anwesenheit aller Erben und des Erbscheins an einen fremden das Erbe auszahlen.
Du hast dich nicht nur an deinen Onkel zu richten, sondern an die Baugenossenschaft persönlich.
Wenn die Baugenossenschaft an einen falschen Erben, das Geld überwiesen hat, dann muss sie es jetzt zurück vordern oder einklagen. Aber wie sie es zurück bekommen ist deren Angelegenheit, das Erbe muss an den Erben ausgezahlt werden.
Ich habe nun bei der Baugenossenschaft angefragt und folgende Antwort bekommen:
"Sehr geehrter Herr ......,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Gemäß § 5 unserer Satzung endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, wenn die Mitgliedschaft nicht durch seine Erben fortgesetzt wird.
Die Erben sind gemäß § 8 unserer Satung verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten, der Genossenschaft mitzuteilen, durch wen die Mitgliedschaft fortgesetzt wird. Sofern keinem Erbe die alleinige Fortsetzung der Mitgligdschaft überlassen worden ist, endet die Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres.
Des Weiteren ist in § 11, Abs. 4 unserer Satzung geregelt, dass der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (Geschäftsanteile) nach zwei Jahren verjährt.
Ob Erben vorhanden sind, können wir nur über die Erben direkt oder deren Angehörige erfahren. Hierzu ist es in jedem Fall erforderlich dass, das Erbe mit einem Erbschein nachzuweisen. Da weder Sie noch Ihre Mutter, Ihren Pflichten als Erben nachgekommen sind, sich während der vorgenannten Fristen mit uns in Verbindung zu setzen, ist Ihr Anspruch auf die Übernahme der Mitgliedschaft bzw. Auszahlung der Geschäftsanteile verjährt."
Es ist ja die Frage um wieviel Geld es sich hier handelt, wenn es "sich lohnt" dann geht zu einem Anwalt (am besten spezialisiert auf Genossenschaftsrecht) oder fragt beim Genossenschaftsverband an - ob die Privatpersonen Auskunft geben weiß ich allerding nicht.
Alles andere wird euch nicht weiter bringen...
Offensichtlich habt ihr das Erbe angenommen. Dann gehört es auch dazu, sich über den Nachlass zu informieren. Der Onkel hat euch doch informiert, das da was war. Oder es muss aus Unterlagen doch hervorgegangen sein. Man schaut doch die Kontoauszüge durch. Und wenn deine Mutter mit ihm verheiratet war, sollte sie doch gewusst haben, dass es diese Anteile gab.
Wenn ihr euch dann nicht selbst gekümmert habt, dann schaut ihr jetzt in die Röhre. Den Onkel könnt ihr nicht belangen.
Die Baugenossenschaft auch nicht, die kann nur reagieren. Die machen sich von sich aus nicht auf die Suche nach Erben.
Über den Nachlass muss man sich als Erbe schon selbst kümmern. Dann hätte man bei pflichtgemäßer Durchsicht der Nachlassunterlagen auch von den Genossenschaftsanteilen des Erblassers erfahren und als gesetzl. Erbe, ggf. mit (Teil-)Erbschein deren Auszahlung fristwahrendverlangen können, bevor Verjährung eintrat.
Dass sich keiner der Erben jahrelang darum kümmerte, hätte der Onkel nun nicht zu vertreten.
Ob er hier zu Weitergabe der an ihn gerichteten Schreiben oder Annahemeverweigerung derselben verpflichtet war, wage ich zu bezweifeln.
Ohne schuldhaftes Tun oder Unterlassen ergibt sich aber kein Schadensersatzanspruch gegen den Onkel.
G imager761.
Und die Baugenossenschaft? Hat diese eine Pflicht, das Erbe direkt zu kontaktieren und über die Möglichkeiten einer Übertragung/Auszahlung zu belehren? Dies ist nämlich nicht geschehen und so standen wir jahrelang ohne dies zu wissen da..
Die Baugenossenschaft ist keinesfalls zur Erbenermittlung verpflichtet. Sie durfte davon ausgehen, dass ihre Mitteilungen an den Onkel entsprechend weitergeleitet wurden.
In dem Falle würde ich einen Brief an die Baugenossenschaftaufsetzen, dass euch am Telefon am XX um XX von Peron XY mitgeteilt wurde, alleBriefe sein bereits 2011 raus gegangen. Ihr als Erben habt aber keine Briefebekommen, sondern eine nicht erbberechtigte Person, die euch die Briefe nichtweitergeleitet hat, daher bittet ihr um neu Zusendung an euch, Erbschein/Testamentseröffnungkönnt ihr ja als Kopie mitsenden, als beweis, dass ihr die echten Erben seid.
Laut Auskunft der Buchhalterin am Telefon ist das ganze nun verjährt und es bestehe keine Aussicht mehr auf Übertragung der Anteile bzw. Auszahlung des Guthabens, habe ich immernoch ein Recht auf eine neue Zusendung?
was genau ist denn da verjährt?
Ich kenne mich im Genossenschaftsrecht nicht 100%ig aus.
Ich würde einfach mal auf Kulanz versuchen doch etwas zu bekommen. Meist machen sie es doch noch mit, gerade wenn dein Vater lange Genosse war.
Von deinem Onkel könntet ihr evtl. Schadensersatz verlangen. Die Frage ist ob ihr fahrlässig gehandelt habt, da ihr euch hättet kümmern müssen. Das ganze würde ich, falls sich die Genossenschaft nicht kulant zeigt, mal mit einem Anwalt besprechen.
Hat die Genossenschaft ihm denn nochmal separat drauf hingewiesen, dass sie bald ablaufen?
Ich würde wie gesagt daher noch mal dort hin schreiben und eben erwähnen, dass die Person die es gemeldet hat nie erbberechtigt war.
Dies habe ich nun gemacht, ich bin gespannt auf die Antwort. Auf Kulanz brauche ich wohl nicht hoffen, da ich nicht denke, dass eine Genossenschaft einen Betrag von mehreren Tausend Euro aus Kulanz auszahlt.
die Genossenschaft meines Opas war da sehr Kulant, meine Oma hatte das damals nämlich einfach verbaselt... Es war aber auch kein extrem hoher Betrag und nicht so extrem später, zudem kannten sich da alle persönlich...
manchmal hat man Glück, zu wünschen wäre es euch auf jeden Fall...
Wenn aber die Genossenschaft die Pflicht hatte (wenn diese Pflicht überhaupt bestand) die Erben über die Auszahlungsmöglichkeit der Anteile zu informieren, so muss sie doch Ihre Briefe dann normalerweise auch an die Erben richten und nicht an denjenigen, der den Todesfall gemeldet hat, oder?
Wenn also die Pflicht bestand und nicht erfüllt wurde, so liegt der Fehler dann bei der Genossenschaft. Oder verstehe ich das falsch?
Ich bin ja auch nicht verpflichtet den Inhalt eines Briefes, der an mich adressiert ist an dritte weiterzugeben. Auch dann nicht, wenn diese Dritte in irgendeiner Form davon betroffen sind.
Kann dann von einer Unterschlagung seitens des Onkels überhaupt die Rede sein?