Hilfe, muss ich Anwaltskosten bezahlen?
Ich habe neue Wohnung. Die Miete habe ich immer rechtzeitig bezahlt, allerdings war das auf andere Konto, nähmlich der Kautionskonto.
Nach der Anwaltsschreiben habe ich mich bei der Vermieter beschwert und ihm die Überweisungen geschickt.
Ich würde dann geklärt, dass es zwei Konten gäbe, eins für Kaution und eins für Miete und ich sollte die Miete auf das andere Konto bezahlen, da sie dann es nicht prüfen können.
Dann habe ich mich entschuldigt und gesagt, dass ich beim nächsten mal richtig machen werde.
Nun kommt ein Schreiben vom Rechtsanwalt, dass ich die Anwaltskosten bezahlen muss (aussergerichtlich), ansonsten gehts zum Gericht.
Ich sehe dass auf keinen Fall ein, dass ich es bezahlen muss.
Habe ich Recht oder nicht?
10 Antworten
nee-moment mal-habe es drei mal lesen müssen, was Du geschrieben hast, aber jetzt kapiert. Dein Vermieter hat den Anwalt eingeschaltet ?? Richtig ??? Dann muss Dein Vermieter seinen Anwalt selber bezahlen !!! Und nicht Du. Verdienst Du viel ?? Ich frage, wenn Du im ALG 2 Bezug bist bekommst Du Prozesskostenbeihilfe und brauchst nichts zu bezahlen. Du kannst Dir dann auch einen Anwalt nehmen. Da hast Du Dir aber einen schönen Vermieter ausgesucht. Würde mal überlegen an Deiner Stelle, ob Du aus der Wohnung nicht wieder ausziehst. Viel Glück
nee-moment mal-habe es drei mal lesen müssen, was Du geschrieben hast, aber jetzt kapiert. Dein Vermieter hat den Anwalt eingeschaltet ?? Richtig ??? Dann muss Dein Vermieter seinen Anwalt selber bezahlen !!! Und nicht Du.
Falsch, gehe mal auf den Link in meiner Antwort.
Wie heisst es so schön:
Schuster bleib bei Deinen ...
Und das wußtest du vorher nicht? Ist auch wohl besser so, denn mir scheint, dass das Vertrauen zwischen dir um dem Vermieter angeschlagen ist.
Am Ende muss ich nichts bezahlen.
Ich habe einen Widerspruchschreiben dem Anwalte geschickt und mich in Kontakt mit dem Vermieter gesetzt und ihm die Beweise für mien Unschuld geschickt.
Dann hat der Vermieter es erkannt, dass etwas schief gelaufen ist und er würde deshalb die Anwaltskosten übernehmen.
Die Anwaltsgebühren wirst Du in diesem Fall nicht zahlen müssen.
Der Vermieter ist zur Schadensminderung verpflichtet. Das heißt, er muss die entstehenden Kosten so gering wie möglich halten. Das bedeutet, dass er nicht wegen jedem kleinsten Pups gleich einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen kann. Ihm als Vermieter ist es nämlich zuzumuten, dass er in sehr einfach gelagerten Rechtsfällen selbst einen Brief verfasst, in dem er Dich auffordert, auf ein anderes Konto zu zahlen. Dass er nicht GAR kein Geld bekommen hat, sondern nur aufs falsche Konto, hätte ihm auffallen müssen.
Es würde mich wundern, wenn er Dir die angefallenen Rechtsanwaltskosten aufdrücken könnte.
Die Anwaltsgebühren wirst Du in diesem Fall nicht zahlen müssen.
Das ist aber noch nicht sicher, wir wissen ja auch nicht mal um welchen Betrag es geht.
Der Vermieter ist zur Schadensminderung verpflichtet. Das heißt, er muss die entstehenden Kosten so gering wie möglich halten.
Das stimmt natürlich, aber der Vermieter muss den Mieter nicht wie ein kleines Kind hehandeln und ihm alles sagen; man sollte davon ausgehen , dass der Mieter Verträge lesen kann.
Macht der Anwalt außergerichtlich Forderungen geltend, mit deren Erfüllung sich der Gegner in Verzug befindet, können die Anwaltsgebühren als Verzugsschaden verlangt werden (§ 280 Abs. 2 BGB n.F.). Entscheidend ist hier, dass die Verzugsvoraussetzungen des § 286 BGB n.F. bereits vor der Einschaltung des Anwalts erfüllt sind.
Ich sehe hier die Voraussetzungen als efüllt an.
Wird also wohl zu klären sein, ob die Maßnahme angemessen war.
Klares Jein. Du hast Mist gebaut. Aber der Vermieter muss mahnen und eine Möglichkeit geben, die Sache zu klären bevor er den Anwalt einschaltet.....entscheiden kann dann nur das Gericht.
Aber der Vermieter muss mahnen und eine Möglichkeit geben, die Sache zu klären bevor er den Anwalt einschaltet.
Zwi Daumen hoch für eine falsche Antwort.
Der Vermieter muss fehlende Miete nicht mahnen, weil nach dem 3. Werktag sich der Mieter automatisch im Verzug befindet.
Mietrecht ist nicht so einfach und da sollte man nicht immer seine Meinung verbreiten.
Schöne Theorie.
In der Praxis wird der Richter garantiert fragen, warum nicht gemahnt wurde.
Außerdem ist das mit dem Verzug fraglich, da der Vermieter das Geld ja bereits hatte - nur eben auf dem anderen Konto. Und bei entsprechender Sorgfalt hätte er das merken müssen.
Und eben deshalb:
entscheiden kann dann nur das Gericht.
In der Praxis wird der Richter garantiert fragen, warum nicht gemahnt wurde.
Das wird er garantiert nicht fragen, da nichtgezahlte Miete auch nicht angemahnt werden muss.
Hier steht es:
§ 286 Verzug des Schuldners .
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Außerdem ist das mit dem Verzug fraglich, da der Vermieter das Geld ja bereits hatte - nur eben auf dem anderen Konto
Der Vermieter muss hier nicht Kindermädchen spielen, es ist die Pflicht des Mieters die Miete zu erbringen und dazu gehört auch, dass das Geld auf das richtige Konto gezahlt wird.
So ein Quatsch, natuerlich hast du Recht. Kann der Vermieter dich nicht erstmal anrufen, wenn er vermutet, dass die Miete nicht bezahlt wurde, dann haette er das ganze sofort geklaert?...
So ein Quatsch, natuerlich hast du Recht. Kann der Vermieter dich nicht erstmal anrufen, wenn er vermutet, dass die Miete nicht bezahlt wurde, dann haette er das ganze sofort geklaert?...
So ein Quatsch was Du schreibst, richtig.
Der Vermieter kann sofort einen Mahnbescheid erstellen lassen wenn die Miete nicht am dritten Werktag bei ihm ist und er muss weder anrufen noch abmahnen.
Er muss nicht, aber er sollte es, das haette in diesem Fall beiden Parteien viel Aerger erspart. Ein bisschen Menschlichkeit...
Stimmt!
Denn, nach meiner Beschwerde wurde ich angerufen, da ich es gesagt habe, dass ich mich bei dem Vorgesetzten beschwerden werde, wenn das nicht aufhört. Dann hat man alles geklärt.
In letzter Zeit scheint es ein echter Trend in Deutschland zu sein, alles anzuzeigen oder abzumahnen, ohne ueberhaupt zu versuchen, mal persoenlich zu reden :-(
Und das Schlimmste ist es, wenn skrupellose Menschen Rechtswissenschaft studieren und Rechtsanwälte werden :=(
Ja, ich bin am Überlegen auszuziehen, besonders wo die Wohnung an stark befahrene Hauptstraße liegt :(.