Wer muss bei einem Neubau Mehrfamilienhaus Bj 2016 mit 3 Eigentumswohnungen den Einbau des Wärmemengenzählers bezahlen?
Ich habe eine Neubau ETW mit Erstbezug Juni 2016 gekauft und jetzt ist mir bei der 2. WEG Versammlung eine Rechnung von Juli 2016 mit einem sehr hohen Betrag aufgefallen. Es handelt sich bei der Rechnung um den Einbau von 2 Wärmemengenzählern für Boilerladeleitung und Heizkreisverteiler sowie eine Beglaubigungsgebühr, Einbauteile und Montagekosten. Die Firma(Bauherr) von der wir die ETW gekauft haben, hat die Rechnung an unsere Hausverwaltung geschickt, die dann ohne uns Eigentümer in Kenntnis zu setzen, den Rechnungsbetrag von unserem WEG Konto beglichen hat. Wir haben jetzt einen Brief an die Firma des Bauherren geschrieben, dass diese die Rechnung bezahlen soll, da wir nur die ETW gekauft haben und ein Wärmemengenzähler zum Allgemeineigentum (Heizung) gehört und somit vom Bauherren des Mehrfamilienhauses bezahlt werden müsste.Es ist ja Pflicht das die Zähler seit 01.01.2014 bei Neubau eines EFH MFH eingebaut sein müssen, das heißt für mich im Umkehrschluss das der Bauherr beim Bau des Hauses diese Kosten einplanen muss wenn er plant die Wohnungen des Hauses als ETW zu verkaufen. Wie sieht das rechtlich aus, muss der Bauherr die Zähler plus Einbau bezahlen oder kann er die Kosten so ohne weiteres auf die WEG abwälzen?Vielen Dank schonmal für eure Antworten. Michael
7 Antworten
Das sind Kosten, die der Bauträger tragen muss.
Denn zu der Heizung gehört nunmal der gesetzlich vorgeschriebene Wärmemengenzähler, den der Bauträger ungeachtet dessen schuldet, ob er diesen nun explezit versprochen hat, oder nicht. Er hat sozusagen die Heizung unvollständig übergeben.
Dem Verwalter würde ich an eurer Stelle ermahnen künftig nur die laufenden Kosten der WEG zu begleichen und insbesondere bei Rechnungen des Bauträgers die Rechtsgrundlage hierfür zu erforschen. Wenn der Verwalter nichts beim Bauträger für die WEG bestellt hat, braucht er auch keine Rechnungen des Bauträgers an die WEG begleichen.
Wenn die WE`s identisch sind, gehört die Warmwasserinstallation zu den Herstellkosten und damit zum Kaufpreis.
Werden die Wohnungen allerdings unterschiedlich mit Warmasser versorgt, z. B. durch elektrische Boiler, ist die im Kaufvertrag vermerkt.
Das ist dann so ähnlich wie Auto mit Radio oder ohne!
Also, meines Erachtens haben wir hier zwei Probleme:
1. Was genau steht im Kaufvertrag zu den ETW - es kommt ja auf Kleinigkeiten an, und es kann durchaus sein, dass die Eigentümer zahlen müssen.
2. Die Hausverwaltung hat meines Erachtens Untreue begangen - eine Anerkennung und Zahlung OHNE Zustimmung der Eigentümer, wie soll das bei Investitionen denn gehen, bitte?
Ich würde doch raten, einen GUTEN Anwalt zu involvieren.
cheerio
Also mein Rechtsgefühl sagt mir auch, dass die Übernahme dieser Kosten Angelegenheit des Bauherren ist, da er ja 3 separate (erklärte!) ETWs verkauft hat. Was steht denn in der Teilungserklärung? Was sagt der Kaufvertrag dazu?
Nein, natürlich kann er das jetzt nicht mehr in Rechnung stellen! Das wäre ja genauso, als wenn dünne Wohnung kaufst und dann später noch die Rechnung fürs Dach oben drauf bekommst. Also: nein! WEG mäßig darf eigentlich gar nichts im Nachhinein dazu kommen, nur für die Wohnung selber ( zB Küche, Maler arbeiten )