Muss man Mehrfamilienhaus neue Fenster bezahlen, wenn man schon neue Fenster hat?
Hallo, folgender Fall:
Habe eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus (Hochhaus). Habe die 2016 gekauft. Alter Eigentümer hatte (nur für seine Wohnung natürlich) neue Fenster einbauen lassen. Nun kommt die Hausverwaltung und sagt, dass im ganzen Gebäude die Fenster ausgetauscht werden müssen und die Kosten dafür alle Eigentümer tragen. Ich sagte, dass ich keine neuen Fenster brauche, da mein alter Eigentümer bereits neue Fenster hat einbauen lassen. Als Antwort kam "Gratulation, Sie sind einer der wenigen, die zwar keine neuen Fenster bekommen, aber trotzdem zahlen müssen". Ich habe nun eine Liste vor mir, auf der die Gesamtkosten auf die alle Eigentümer aufgeteilt worden sind entsprechend der jeweiligen Wohnungsgröße. Meine Frage: Ist das rechtens, oder werde ich abgezockt?
7 Antworten
Fenster sind immer Gemeinschaftseigentum § 5 Abs. 2 WEGesetz , von daher gehöhren deine Fenster dir nichtmal selber sondern auch der Gemeinschaft auch wenn der Vorbesitzer diese einfach auf seine Kosten gekauft hat. Somit hast du tatsächlich leider Pech gehabt und musst für die anderen Zahlen.
Dies ist keine Rechtsberatung.
Im Normalfall gehören Fenster zum Gemeinschaftseigentum und werden über die Gemeinschaft finanziert. Wo die eingebaut werden, ist egal. Normal zahlen alle ein Hausgeld, aus dem auch Rücklagen aufgebaut werden. Sind solche vorhanden, wird es darüber finanziert. Sind sie es nicht, musst du aus deinen Rücklagen deinen Anteil beisteuern. In der Teilungserklärung sollte sich dazu mehr finden. Aber die Regel ist eben, dass es Gemeinschaftseigentum ist und das zahlen alle anteilsmäßig. Würdest du das anfechten wollen, musst du es wohl von einem Anwalt prüfen lassen.
Ganz so schwarz-weiß sehe ich das nicht. Die Rechsprechung in D ist bekanntermaßen ja sehr differenziert.
Mein letzter Wissensstand ist, dass ET die auf eigene Kosten die Fenster ausgetauscht haben - rückwirkend auf die letzten ca. 7 Jahre Anspruch haben anteilsmäßig die Kosten ersetzt zu bekommen. Insbesondere dann, wenn diese nicht mehr reparaturfähig sind bzw. wenn kurzzeitig (ca. 7 Jahre) danach, die Fenster via Beschlussfassung sowieso ausgetauscht wurden/werden. Wenn Du die Rechnung - vom Voreigentümer vorweisen kannst - dann sind das ca. 30%.
Auf der anderen Seite, kannst Du ggf. von der WEG verlangen, dass auch Deine Fenster ausgetauscht werden, wenn Du an den Kosten mitbeteiligst werden sollst.
Sprich also mit der HV zeitnah und kläre dies ab und stelle Dich strikt auf den Standpunkt ( am besten zusammen mit den anderen ET die die Fenster schon ausgetauscht haben ) - wenn Du an den Kosten beteiligt werden sollst, dann willst Du auch neue Fenster - auch wenn dies weder für Dich noch für die WEG einen Sinn ergibt.
Alternativ schlage der HV vor, Du beteiligt Dich - ohne Rechtstreit - nur dann an den Kosten gem. MEA, wenn der finanz. Vorteil, denn die WEG durch den Austausch der Fenster in Eigenregie erhalten mit 30%? Dir erstattet wird.
Der BGH hat zwar im Urteil. v. 14.06.2019 V ZR 254/17
entschieden, dass im dortigen Fall der Eigentümer keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten aufgrund eines Bereicherungsausgleich hat. Der Grund war jedoch, dass es dort keinen Beschluss gab die Fenster auszutauschen. Dies ist bei Dir ja nun anders.
Bei Dir wird es einen Beschluss geben, dass alle Fenster ausgetauscht werden. Im Prinzip somit auch Deinige. Es wäre "willkürlich", wenn die HV bzw. die ETG beschließt Deine Fenster nicht zu erneuern. Was wäre, wenn Deine Fenster vor 20 Jahren ausgetauscht worden wären? Werden diese dann auch nicht erneuert?!
Daher steht Dir - gemäß diesem Wortlaut im genannten Urteil:
Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft schulde den Bereicherungsausgleich nur, wenn die Maßnahme wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer oder wegen der Dringlichkeit durchzuführen gewesen wäre.
m.E. sehr wohl ein Bereicherungsausgleich ggü. der WEG zu.
Ein Streitpunkt könnte, dann noch sein, dass Du nachweisen musst, dass die Fenster im Jahr 2016 erneuerungsbedürftig waren. Wenn allerdings nun sowieso alle Fenster ausgetauscht werden - auch diejenigen, die aktuell (noch) nicht erneuerungsbedürftig sind, so kann sich die WEG wohl auch nicht auf diesen Aspekt berufen.
Ich, an Deiner Stelle würde mir das nicht gefallen lassen. Alleine wirst Du jedoch einen schweren Stand haben, daher schaue Dir die Wohnungen an, die schon neue Fenster haben und setze Dich mit deren EigentümerInnen in Verbindung. Du hast Anspruch darauf, dass Dir die Verwaltung eine Eigentümerliste mit den postalischen Adressen aushändigt. Falls Sie sich (ggf. mit Fristsetzung) weigert, geh gleich zu einem Fachanwalt für WEG-Recht. Zur Not, kannst Du Dir die ET-Liste auch beim Grundbuchamt (mit einem Nachweis, dass Du Mitglied der ETG bist) holen - dort sind die Adressen jedoch teilweise nicht aktuell.
Allerdings werden die Eigentümer, die Ihre Fenster bereits länger als vor 7-10 Jahre ausgetauscht haben wohl keinen Anspruch mehr haben.
TIPP: Die Beschlussfassung sollte nicht verzögert werden. Wenn die HV gut ist - dann empfiehlt diese der ETG, den Austausch der Fenster noch 4 Jahre hinauszuzögern, dann hättest Du vor Gericht widerum deutlich schlechtere Chancen. Daher nicht als Bittsteller ggü. der HV auftreten, sondern mach denen gleich ein Angebot, wie Du es Dir vorstellst.
Es ist rechtens und Du wirst abgezockt.
Wenn die Eigentümerversammlung das beschließt, haste eben auch noch Pech gehabt.
.... er möge froh sein, dass er die alten Dinger nicht abliefern muss. Die gehören schließlich der WEG!
Nein, natürlich nicht.
Es wird aber kein Mehrfamilienhaus sein, fürchte ich, es wird eine WEG sein.
Die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten wurde ja in der TE vereinbart.
Ich kenne auch keinen ET, der sich an fremden Eigentum zu schaffen macht, und das denn auch noch wegwirft.
Du wirst also Deinen Anteil nach MEA bezahlen müssen.