Mahnbescheid ohne vorherige Rechnung rechtens?

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Für eine konkrete Rechtsberatung musst Du Dich an einen Anwalt wenden.

Generell ist ein Mahnbescheid immer rechtens, wenn eine berechtigte Vorderung besteht. Die Kosten muss der Gläubiger nur tragen, wenn er im Verzug ist. Dazu muss mindestens eine Rechnung zugestellt worden sein, mit klarem Zahlungsziel und den Verzugsfolgen, oder eine Mahnung. Eine zweite und dritte Mahnung ist jedoch nicht mehr erforderlich.

Wenn die Hauptforderung berechtigt ist kannst Du diese begleichen (durch direkte Bezahlung) und dem Mahnbescheid ohne Angabe von Gründen und vollständig widersprechen.

Keke2510 
Beitragsersteller
 10.09.2017, 12:58

Vielen Dank! Die Hauptforderung begleichen und dann dem Mahnbescheid widersprechen, um die zusätzlichen Gebühren zu vermeiden, geht also? Wie gesagt: Ohne diesen Mahnbescheid wäre ich mir dieser offenen Forderung nicht bewusst gewesen, da nie eine Rechnung zugestellt wurde.

freejack75  10.09.2017, 13:02
@Keke2510

Erstmal eine Korrektur -- oben muss es heißen "Die Kosten muss der Schuldner nur tragen, ...".

Du als Schuldner kannst immer dem Mahnbescheid widersprechen. Der Automatismus aus Vollstreckungsbescheid und vollstreckbarem Titel wird dann aufgehalten.

Der Gläubiger muss dann klagen. Wenn die Vorderung berechtigt ist und eingetrieben werden kann, dann wird es teurer dadurch für Dich.

Da Du jedoch der Meinung bist, die Nebenkosten seien unberechtigt, da keine ordentliche Rechnung vorliegt, wird es sich der Gläubiger gut überlegen, ob er klagt. Zumal wenn Du jetzt die Hauptforderung umgehend begleichst.

konstanze85  10.09.2017, 13:12
@freejack75

Dazu muss mindestens eine Rechnung zugestellt worden sein, mit klarem Zahlungsziel und den Verzugsfolgen, oder eine Mahnung.

Das ist nicht ganz richtig. Selbst wenn kein klares Zahlungsziel genannt wird, befindet man sich nach 30 Tagen im Zahlungsverzug. Zudem muss das nicht zwangsläufig in einer Rechnung mitgeteilt werden. Hinweis auf AGBs reichen da aus.

Generell ist ein Mahnbescheid immer rechtens, wenn eine berechtigte Vorderung besteht.

Auch das stimmt nicht. Bei einem Mahnbescheid prüft das Gericht noch nicht, ob die Forderung berechtigt ist.

konstanze85  10.09.2017, 13:14
@konstanze85

Und das hier

Ohne diesen Mahnbescheid wäre ich mir dieser offenen Forderung nicht bewusst gewesen, da nie eine Rechnung zugestellt wurde.

reicht als Begründung nicht aus, warum Du bisher nicht gezahlt hast. Du musst Dir doch bewusst gewesen sein, dass Du damals eine kostenpflichtige Dienstleistung in Anspruch genommen hast. Es muss ein Vertrag unterzeichnet worden sein.

freejack75  10.09.2017, 13:17
@konstanze85

nur weil ein Gericht nicht prüft, ob der Mahnbescheid berechtigt ist oder nicht, heißt das nicht, dass der Mahnbescheid selbst nicht nicht rechtens sein kann.

Von daher ist ein Mahnbescheid nur rechtens, wenn eine berechtigte Forderung besteht. Besteht keine berechtigte Forderung, kann ich dem Mahnbescheid nicht nur widersprechen, ich könnte sogar selbst eine negative Feststellungsklage anstreben.

konstanze85  10.09.2017, 13:24
@freejack75

Auch bei einer berechtigen Forderung kann man einem Mahnbescheid widersprechen.

Ist der Gläubiger im Zahlungsverzug, kann ein Mahnbescheid erstellt werden. So doer so: Läuft die Mühle erstmal, muss man reagieren.

freejack75  10.09.2017, 13:25
@konstanze85

Der Gläubiger ist nicht im Zahlungsverzug, sonder der Schuldner.

Auch wenn der Schuldner nicht im Zahlungsverzug ist, kann der Gläubiger einen Mahnbescheid veranlassen. Das Gericht prüft dies nicht.

konstanze85  10.09.2017, 13:33
@freejack75

Oh ja, da hab ich zwei Wörter verwechselt genauso wie Du vorhin:)

Nein, das stimmt leider auch nicht ganz.

Aber wie dem auch sei: Der FS hat hier bereits eingeräumt, dass es sich hier um eine Forderung aus einem Beratungsgespräch handelt, das er damals in Anspruch genommen hat und die bisher nicht beglichen wurde. Die Forderung ist also rechtens, ebenso der Mahnbescheid.

Wie hier richtig steht: Ohne Rechnung/Mahnung bist du auch ganz grundsätzlich nicht in Verzug und musst die Zusatzgebühren definitiv nicht bezahlen.

Allerdings würde ich hier noch aus anderem Grund ansetzen: Eine Rechtsberatung darf gemäß §34 RVG gegenüber einem Verbraucher bei Erstberatung maximal 190€ betragen.

Ich persönlich würde daher nichts bezahlen. Der Anwalt muss beweisen, dass jemals eine höhere Beratungsgebühr ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde (kann er nicht). Zudem muss er beweisen, dass er jemals eine Rechnung zugesandt hat (kann er nicht). Er muss beweisen, dass es tatsächlich eine Beratung gab (kann er ebenfalls nicht, wenn sie nie zustande kam).

Das pure Versenden von Unterlagen an einen Anwalt löst nicht zwingend eine Beratung aus, wenn der Anwalt nie reagiert.

Ob es ggf. klug ist, die 190€ mit Verwendungszweck "Beratung gemäß §34 RVG" zweckgebunden zu überweisen und dem Mahnbescheid ansonsten vollständig zu widersprechen musst du für dich entscheiden. Die Entscheidung können wir dir nicht abnehmen.

P.S.: Für die Zukunft empfehle ich so Systeme wie bei 123recht.net: Dort kannst du bei "Frag-einen-Anwalt" deinen Fall darstellen, kannst selbst den Betrag wählen, die dir eine Vorab-Rechtsberatung Wert ist und erlebst keine bösen Überraschungen. Oder ein seriöses Anwaltstelefon, wo du pro Minute bezahlst (Kosten vorher genau angucken und auf die Uhr schauen).

und mir auch nicht bewusst war, dass diese Forderung seitens des Klägers bestehen könnte.

Dir war also gar nicht bewusst, dass Du eine Dienstleistung in Anspruch genommen hast,die kostenpflichtig war???

Die Kosten sind scheinbar durch ein Beratungsgespräch im Oktober 2015 entstanden

Scheinbar? Also hattest Du nun dieses Beratungsgespräch und wusstest, dass es kostenpflichtig ist oder nicht? Du musst doch etwas unterschrieben haben.

Die eigentliche Hauptforderung würde ich aber sogar bezahlen.

Das ist aber widersprüchlich. Du würdest bezahlen, obwohl Du bestreitest oder in Frage stellst, dass Du diese Dienstleistung überhaupt in Anspruch genommen hast? Von Kosten wusstest Du auch nichts?

Sorry, aber das nehm ich Dir nicht ab.

Es muss doch etwas schriftlich vereinbart worden sein. Da würde ich mal nachlesen, welche Zahlunsmodalitäten vereinbart wurden.

Wenn Du das alles nicth beweisen kannst, wirst Du die vollen 360€ zahlen müssen, befürchte ich.

Keke2510 
Beitragsersteller
 10.09.2017, 17:03

Zur Erklärung: Ich habe damals über ein Online-Formular eine Anfrage an eine Kanzlei für eine Einschätzung der Sachlage geschickt. Daraufhin gab es einen kurzen E-Mail Verkehr mit dem Versuch einen Telefontermin zu vereinbaren, dieser ist aber nie zustande gekommen. Daraufhin habe ich die Sachlage anderweitig geklärt und mich auch nicht gewundert, dass niemals eine Rechnung o.ä. von der Kanzlei kam. Aus meiner Sicht sind sie nicht tätig geworden und haben mich in keiner Weise beraten. Nach dem Erhalt des Mahnbescheids habe ich mich nochmal erkundigt und erfahren, dass RA offensichtlich schon Gebühren erheben können, wenn ihnen Unterlagen zugeschickt werden (egal, ob sie sie bearbeitet haben oder nicht). Dies habe ich ja über das Online-Formular getan. Aus diesem Grund wäre die Zahlung der Beratungsgebühr noch vertretbar. Da ich aber wie gesagt nie eine Rechnung erhalten habe, möchte ich nicht für etwaige Gebühren bezahlen, für deren Entstehung ich nichts kann.

Habe auch noch einmal nachgesehen: Für die Absendung des Formulars mussten keinerlei AGB o.ä. akzeptiert werden. Auch finde ich auf der Website keine Informationen dazu, dass Zahlungen unaufgefordert erfolgen müssen.

wenn du dem bescheid widersprichst, kommt es zur klage, wenn nicht, wird er zum titel

Und warum widersprichst Du dann nicht diesem Bescheid?