Zusatzschloss an ETW-Tür zustimmungspflichtig durch Eigentümergemeinschaft?
In eine neu gekaufte ETW eines Mehrfamilienhauses möchte ich als zusätzliche Sicherheitsmassnahme ein Querriegelschloss an der Wohnungstür anbringen.
In der Teilungsklärung steht unter "Sonderregelung": Der Wohnungseigentümer hat ..... instandzuhalten und instandzusetzen ... die WOHNUNGSEINGANGSTÜRE OHNE DEN ANSTRICH UND DIE SONSTIGE OBERFLÄCHENBEHANDLUNG DER AUSSENSEITE.
Meine Frage: Ist der Einbau eines Querriegelschlosses an der Wohnungstür (von aussen diskret sicht- und bedienbar) eine bauliche Massnahme, die der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bedarf? Oder ist dies Massnahme zulässig ohne Zustimmungspflicht?
3 Antworten
Da es sich hier lediglich um den Einbau eines Sicherheitsschlosses handelt, stellt dies keine gravierende Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes der Wohnungsabschlußtüre dar, wie z.B. eine Veränderung des Anstriches oder der Beschaffenheit der Türe als solche, die als Abweichungen von den Vorgaben der Teilungserklärung zustimmungspflichtig wären.
Es steht dem Bauträger frei, solche Wohnungnabschlußtüren zu installieren, die aufgrund der Beschaffenheit alle Sicherheitsstandards erfüllen und dadurch ein Zusatzschloß überflüssig machen. In solchem Falle dürfen Sie kein Schloß zusätzlich anbrninen. Die Beweislast für die Unzulänglichkeit der Sicherheit der vom Bauträger installierten Wohnungsabschlußtüre liegt bei Ihnen! Bei veralteten Türen ohne moderne Sicherheitsvokehrungen hätten Sie nachrüsten dürfen
Warum willst Du en Querriegel außen statt innen anbringen? Den Innenriegel kann man auch von außen verriegeln?
war bisschen verwirrend formuliert meinerseits: selbstverständlich innenliegender riegel; nach aussen hin ist lediglich der schliesszylinder sichtbar.
Dafür braucht es meiner Meinung nach keine Zustimmung der anderen Eigentümer, schließlich ist man gut beraten, sein Eigentum vor den immer mehr werdenden Einbrecherbanden - dank EU - zu schützen. Dazu rät auch die Polizei.
(von aussen diskret sicht- und bedienbar)
Das kleine Schlößchen!!!! ...aber mit Sicherheit innen verriegelt!
Da ja die Wohnungsabschlußtür gemeinschaftliches Eigentum ist, hat ein ET natürlich daran nichts rumzufummeln. Eigentlich Allgemeinwissen für ET, oder?
lieber antworter: die aussage, die wohnungsabschlusstür sei als ganzes gemeinschaftliches eigentum, ist unrichtig. genaues lesen der angaben aus der teilungserklärung helfen weiter. dennoch danke für den versuch.
Die Tür ist als ganzes zu sehen, denn eine halbe gibt es nicht. Es gibt auch keine halben Balkone, Fenster, Mauern, Schließanlagen und Dächer, so jedenfalls der BGH. Viel Glück und eine Verpflichtung zur Pflege bzw. Unterhaltung hat doch mit dem Eigentum nichts am Hut. Fenster werden ja auch geputzt und diese gehören allen.
ganz herzlichen dank! das hilft mir sehr weiter. ich habe die frage hier gepostet, weil der vertreter des bauträgers die sache sehr restriktiv sah. ich konnte mir nicht wirklich vorstellen, dass ein nach aussen hin sichtbarer schliesszylinder, mehr ist von dem sicherheitschloss ja nicht wahrnehmbar, eine gravierende veränderung darstellt.