Wer ist Eigentümer, der bezahlt hat,oder der im Besitz dse Kaufvertrages ist und auf ihn ausgestellt ist?

5 Antworten

Eigentümer ist der den Gegenstand gekauft hat, das hat nichts mit dem Besitz zu tun.
Im Idealfall hat man eben beides Besitz und bezahlt :-)

In deinem Fall ist die Tochter die die Essecke mit EC-Karte bezahlt Eigentümerin.

Herausgabe verweigern!
Beweise über die Kontoauszüge führen.

ConnyC 
Beitragsersteller
 19.08.2016, 13:12

Vielen Dank für die schnellen Antworten!!!

Danach komme ich zu dem Schluß, dass die Essecke meiner Tochter gehört und sich keine Sorgen wegen der Drohung machen muss. Richtig?

thebusinessking  19.08.2016, 13:08

Aber Sie besitzt ja keinen Kaufvertrag. Nur wenn der Kaufvorgang und die Dokumente des Kaufes lückenlos dargelegt werden, kann eine Gegenklage erfolgen!

Drakonakisla  19.08.2016, 13:22
@thebusinessking

Der Kaufvertrag setzt hier nur den Anschein. Das Eigentum wird hier über die Zahlung des Kaufpreise aus § 433 sowie dem Besitz abgeleitet.
Wenn Sie eindeutig nachweisen kann, dass Sie die Essecke bezahlt hat, kann Sie die Herausgabe verweigern.
Herausgabe kann hier nur erfolgen, wenn ihr im Gegenzug die Zahlung des Kaufpreises erstattet wird.

Eigentümer ist der, der den Kaufvertrag auf legale Weise erworben hat.

AntwortMarkus  19.08.2016, 13:08

Bitte nicht Besitz und Eigentum verwechseln. Wenn ich eine Wohnung miete, bin ich Besitzer dieser Wohnung. Mein Vermieter bleibt aber der Eigentümer und hat das Recht an der Sache. Hier kommt es auf die Eigentumsverhältnisse an. und Eigentümer ist der, der im Kaufvertrag steht.

Eigentumsvermutung des Besitzers nach § 1006 BGB. Er müsste seinen Herausgabeansprung also beweisen. Wird schwierig, wenn die Zahlung nachweislich über ihr Konto gelaufen ist.

Dass Kundenkarten mal im Freundeskreis weitergegeben werden, um einen Rabatt o.ä. zu bekommen, ist jetzt nicht so unüblich, also wäre ohne Hinzukommen weiterer für ihn günstiger Umstände wohl kaum ein Beweis für irgendeine Abmachung darin zu sehen.

Die Kontoauszüge müssten doch noch vorhanden sein. Daraus geht hervor, wer die Möbel bezahlt hat. Wenn dein Mann Anspruch darauf erhebt, müsste er zumindest den Preis zahlen.

Also mal kurz eine Klarstellung.

Es ist rechtlich gesehen weder relevant wer den Kaufvertrag abgeschlossen hat, noch wer bezahlt hat.

Es ist lediglich relevant, mit wem das Erfüllungsgeschäft hinsichtlich des Eigentumsübergangs vollzogen wurde.

Jetzt in klarem Deutsch: Der, der die Ware entgegengenommen hat und gleichzeitig auch dafür bezahlt hat, ist der Eigentümer.

ABER!

Wenn z.B. Person A im Auftrag von Person B in ein Geschäft geht und etwas kauft, ist trotzdem Person B der Eigentümer, da Person A ja im Auftrag von Person B gehandelt hat.

Soweit die Theorie. In der Praxis heißt das natürlich meistens, dass der jenige Eigentümer ist, mit dem der Kaufvertrag geschlossen wurde.

Dennoch sagt ein Kaufvertrag nur aus, dass Person C und D sich einig sind, ein bestimmtes Geschäft abzuschließen. Danach folgt der Eigentumsübergang, unter den Konditionen wie im Kaufvertrag festgelegt.

Das sind zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte.

Eigentümer ist also rechtlich der, bei dem sich sowohl Eigentümer als auch Erwerber einig sind, dass die Sache an die Person übergehen soll.

ConnyC 
Beitragsersteller
 19.08.2016, 13:20

Vielen Dank, so wird das sicher rechtens sein.Darin scheint mir aber wieder die Möglichkeit, in diesem konkreten Fall,gegeben zu sein,dass es zu keiner Einigung kommt,sondern zum Rechtsstreit kommen kann.

Für einen "Normalbürger" denke ich, gilt: Wer bezahlt (von seinem Konto) ist auch Eigentümer.

azmd108  19.08.2016, 13:13

Also mal kurz in einem Satz:

Eigentümer ist der, der auch bezahlt und entgegengenommen hat, wenn er nicht im Auftrag eines anderen die Ware bezahlt und entgegengenommen hat.