Wer haftet für Fensterglasschaden? Ohne Verschulden - Mieter oder Vermieter

7 Antworten

Grundsätzlich haftet der Vermieter für alle Schäden an der Mietsache. Lediglich Kleinstreparaturen können mit nach oben begenzter Zahlungspflicht über den Mietvertrag vom Mieter verlangt werden. Die derzeitige Obergrenze liegt bei 75,- Euro pro Reparatur, höchtens 150,- Euro oder 6-8% der Jahresnettomiete.

Wenn der Vermieter seine Haftung ausschließen will, muss er dir ein Verschulden nachweisen.

Lies also genau deinen Mietvertrag durch. Steht da nix von Zahlungspflicht bei Kleinreparaturen, dann fordere deinen Vermieter schriftlich auf, seiner Instandhaltungspflicht gemäß §323 BGB nachzukommen.

Du bist nur verpflichtet den Schaden zu tragen wenn du diesen verursacht hast.

Da eine neue Scheibe sicherlich mehr als 75 oder 100 € gem. Vereinbarung für die Kleinreparaturklausel kostet, musst du gar nichts zahlen.

Dein Vermieter hat mit Sicherheit eine Gebäudehaftpflicht und diese übernimmt den Schaden.

Und speziell "Glasschäden" muss kein Mieter tragen.

hoewa14  26.10.2010, 23:17

Seit wann ist eine Haftpflicht für derartige Schäden zuständig? Nicht drauf los argumentieren!!!

Meinereiner67  27.10.2010, 21:33
@hoewa14

Der Wolf hat nich "drauf los argumentiert".- Die Hausrat des Mieters würde zwar Glasbruch abdecken, jedoch gehört die Scheibe nicht dem Mieter.- Das ist n klassischer Fall von Gebäudeversicherung. guckst du hier: http://www.preiswerte-wohngebaeudeversicherung.de/info-bezahlt.htm - Zur Not kann der Mieter das noch seiner priv-Haftpflicht melden.- Wenn der Mieter Verursacher ist, tritt die priv-Haftpflicht ein.- Ist der Mieter NICHT Verursacher, wird die priv-Haftpflicht das zurückweisen.- zu deren Leistungen gehört es auch, unberechtigte Ansprüche abzuwehren.- Der Geschädigte kann sich, auch bei Ablehnung, nicht mehr an den Versicherten halten.- Ausnahme -Vorsatz, is klar.

Ein Glaser kann anhand der Splitterrichtung oder der Form sehr schnell feststellen, ob es sich um einen Spannungsschaden oder Sonnenschaden, evtl. um einen Stoßschaden oder Schaden durch unsachgemäße Behandlung handelt. Unsachgemäß wäre auch, wenn das Fenster durch einen Durchzug zu heftig zugefallen wäre. Wenn von aussen keinerlei sichtbare Schäden am Fenster erkennbar sind, die auf einen Steinschlag oder ähnliches hindeuten, "könnte" der Durchzug schon in Frage kommen oder? Ist es ein Sternförmig verlaufender Riss aus einer Ecke des Fensters heraus, ist es eindeutig eine Hitzeeinwirkung, die in aller Regel durch Sonneneinwirkung erfolgt.

Die Kleinrep.-Klausel wird in keinem Fall zur Anwendung kommen können, da hier die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Schuldfrage kann nicht geklärt werden, somit greift die Instandhaltungspflicht des VM. Mit anderen Worten, der VM hat die Kosten in voller Höhe zu tragen. Sollte dieser sich weigern, bleibt Ihnen das Mittel der Minderung. MfG

was steht im Mietvertrag - gibts da einen Passus über Kleine Reparaturen o.ä. Dann wäre die Frage beantwortet.

Ansonsten frag den Vermieter wo er sein Wissen her hat.

Ich persönlich würde ihm anbieten, den Schaden zu teilen, sonst wirds im Winter etwas kälter und ich müsste mehr heizen, was ja auch nicht billig ist.

guterwolf  25.10.2010, 17:48

eine Scheibe kostet mehr als für Kleinreparaturen in der Regel vereinbart ist, von daher kommt dieser Passus nicht zum tragen. Und warum sollte man sich die Kosten teilen wenn man nicht der Verursacher ist und der VM eine Versicherung für solche Schäden am Haus hat...