Wenn Wasserzähler vorhanden sind muss dann vebrauchsabhängig abgerechnet werden?
Hallo!
Habe schon mal gegoogelt, aber ich finde meist nur Infos zur Pflicht zum Einbau von Wasserzählern.
Nun ist es bei mir so:
Ich habe Wasserzähler, diese haben auch mal fkt. Nun war vor gut einem Jahr ein Techniker hier um die Wasserzähler zu tauschen/eichen/erneuern (?)
Er ging unverrichteter Dinge wieder weil es keinen Absperrhahn in meiner Wohnung gibt.
Jetzt kam die Betriebskostenabrechnung. Meine Wasserkosten wurden von 4 Häusern, ca 30 Parteien, auf meine qm umgelegt.
Abgelesen wurden die Zähler ja auch nicht.....
Dürfen die das wenn ich eigentlich Wasserzähler habe?
12 Antworten
Hallo Jiva87 und noch einen schönen1. Advent! Zu deinem Problem: Vermieter sind nicht verpflichtet, in einem Haus Wasserzähler nachzurüsten. Wenn er es macht, ist das allein seine Entscheidung. Bei Neubau ist es anders. Dort ist generell Zählerpflicht. Rüstet der V. nach, kann er dafür Mod.-Zuschlag berechnen (es folgt eine Erhöhung der Nettomiete, für immer. 11% der Kosten dürfen pro Jahr berechnet werden). Erst wenn alle Mieterwohnungen des Hauses / der Wirtschaftseinheit) mit Wasserzählerr ausgestattet sind, kann der Vermieter von Wohnfläche auf Verbrauch ändern. Dazu muss er zwingend den Mietern eine schriftliche Erklärung zustellen, erst danach darf er für die Zukunft (die nächste Abrechnungsperiode) den Umlageschlüssel ändern. Zum eigentlichen Wasser kommen dann Zählermiete und Ablesegebühr hinzu (ist die Regel, da die Unterzähler vom jeweiligen Messdienst (ISTA, Techem, Bruneta etc.) installiert und nach Ablauf der Eichfrist (KWZ 6 Jahre, WWZ 5 Jahre) ausgewechselt werden. Sie gehören also in der Regel nicht dem Vermieter. Anders der Hauptwasserzähler, er gehört dem Versorger und dieser verlangt hier keine Miete oder Ablesegebühr. Das finanziert er über die Grundgebühr die der Vermieter zahlt, bemessen nach Durchflussmenge je Stunde. Das bei dir der V. zwar Zählermiete und Ablesung in Rechnung stellt und trotzdem nach Wohnfläche den Wasserverbrauch umlegt, ist unzulässig, zumindest mysteriös. Er muss entweder alle Mieter (wenn alle ein Zähler haben) nach Verbrauch abrechnen oder alle Mieter nach Wohnfläche. Wird nach Wohnfläche abgerechnet, sind Grundgebühr (des Versorgers) und Wasserpreis (Frischwasser) darin enthalten. Evtl. Differenzen zwischen der Summe der Zwischenzähler mit dem am Hauptzähler angezeigten Verbrauch gehen zu Lasten der Mieter. Ist diese Differenz größer als 20% , so geht sie zu Lasten des Vermieters und darf nicht auf die Mieter abgewälzt werden. Ich rate dir, gegen die Abrechnung schriftlich Einspruch einzulegen mit Begründung und Einsicht in die Originalrechnungen zu nehmen. Verweigert der Vermieter die Einsicht, ist solang eine Nachzahlung nicht fällig. Wird die Einsichtnahme erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist ermöglicht gilt gleiches. Wird die Zahlung für die übrigen BK fällig, darfst du zunächst die Wasserkosten herausrechnen, alles andere zahle nur unter Vorbehalt. Deine Einspruchsfrist gilt vom Zugang der Abrechnung an gerechnet 12 Monate.
Schau in deinen Mietvertrag. Der Vermieter muss so abrechnen wie im Mietvertrag vereinbart.
Schau in deinen Mietvertrag. Der Vermieter muss so abrechnen wie im Mietvertrag vereinbart.
In jedem Haus gibt es einen Hauptschieber den man schließen kann, der Techniker hätte hätte auch ihn kurz schließen können um die Wasseruhr zu wechseln, erkundige dich mal beim Mieterschutzbund oder halt Verbraucherzentrale wegen deiner Betriebskostenabrechnung, ich glaube nicht das es so richtig ist, dein Vermieter sollte auch einen Absperrhahn in deiner Wohnung installieren lassen weise ihn aber auch schriftlich daraufhin
wenn Wasserzähler vorhanden sind und das auch im MV steht muss nach Verbrauch abgerechnet werden. Wenn dies nicht erfolgt kannst du 15% der Kosten mindern.
Aber die Aussage es fehle an einem Absperrhahn ist suspekt. Irgendwie sind ja die vorhandenen Zähler auch dorthin gekommen. Aber von der Technik hab ich zuwenig Background.