Wasserzähler-Austausch: Wer zahlt?
Hallo,
folgender Fall: Die Wasseruhr ist defekt und muss ausgetauscht werden. Im Mietvertrag wurde eine Eigenbeteiligung von 100,00 € vereinbart (Kleinreparaturklausel). Wer kommt rein rechtlich für die Kosten des Tauschs auf? Mieter oder Vermieter?
12 Antworten
Die Wasseruhr gehört dem Unternehmen, welches das Trinkwasser liefert. Die Wasseruhr gehört nicht dem Vermieter. Folglich müssen weder der Mieter, noch der Vermieter den regulären Austausch einer Wasseruhr bezahlen.
Wenn du allerdings die Wasseruhr kaputt gemacht hast, dann wäre es für dich ein Haftpflichtschaden, den du deiner Versicherung melden kannst.
Wenn der Vermieter daran rumgespielt hat, dann muß er es seiner Haftpflichtversicherung melden.
Die Wasseruhr gehört dem Unternehmen, welches das Trinkwasser liefert.
Die Hauptwasseruhr. Zwischen-/Unterzähler i. d. R. nicht.
Im Mietvertrag wurde auf eine Wasseruhr bezug genommen, die zur Mietsache gehört. Die Wasseruhr, von der du hier sprichst, ist nicht Mietgegenstand in der Mietsache. Ein völlig absurder Kommentar.
Wenn du nicht mit einem Hammer auf den Wasserzähler gehauen hast, kommt allein der Vermieter dafür auf. Kleinreparaturen zahlst du nur für Dinge, die deinem ständigen Zugriff unterliegen (wie z. B. Wasserhahn)
Im Mietvertrag wurde eine Eigenbeteiligung von 100,00 € vereinbart (Kleinreparaturklausel).
Lies mal die Klausel genau. Das Wort Eigen- oder Selbstbeteiligung steht da mit Sicherheit nicht drin.
Da steht bestimmt kleine Reparaturen bis 100 € oder so ähnlich. Und weiter wird da in etwa stehen an Gegenständen, die dem „häufigen Zugriff“ des Mieters unterliegen.
Wasseruhren fallen nicht darunter. Deren Austausch, sofern der Mieter den Schaden nicht verursacht hat, muß der Vermieter in voller Höhe tragen.
Im Rahmen der sog. Klein-oder Bagatell-Reparaturklausel gibt es keine Eigenbeteiligung. Außerdem fällt der Austausch eines Wasserzählers nicht darunter, ganz gleich aus welchem Grund.
Ein Wasserzähler kann nicht auf den Mieter umgelegt werden soweit ich weiß.
Doch! soweit die Zähleinrichtung gemietet ist, kann diese Zählermiete auf die Mieter umgelegt werden.