Wenn minderjährige Kinder mit den Eltern im Grundbuch einer Immobilie eingetragen sind, was müssen die Eltern evtl. an Verwaltungsaufgaben oder ähnliches tun?

2 Antworten

Ich bezweifle das Kinder im Grundbuch stehen dürfen.

ischdem 
Beitragsersteller
 09.08.2018, 18:15

doch das ist möglich so die Auskunft...aber das war ja nicht die Frage...

ischdem 
Beitragsersteller
 16.08.2018, 13:18
@ischdem

ich habe eine Antwort auf meine Frage gefunden,

Sofern die Großeltern den Enkeln das Grundstück zukommen lassen wollen, steht der Grunducheintragung der Enkel nichts im Weg, da die Übereignung des Grundstückes ein rechtlicher Vorteil ist, der keiner Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder Vormundschaftsgerichtes bedarf.

Dies gilt auch dann wenn die Sache mit einem Wohnrecht belastet ist ( BayOLG NJW 67,1912), da die Belastung den Vorteil nur einschränkt aber nicht aufhebt.Da es nicht auf eine wirtschaftliche, sondern ausschliesslich auf eine rechtliche Bewertung ankommt, bleibt das Geschäft auchd ann zustimmungsfrei, wenn der WErt des Wohnrechts größer wäre, als der Grundstückswert.

In Ihrem Fall bedeutet das, dass Ihre Kinder ins Grundbuch eingetragen werden können.Sie als gesetzlicher Vertreter würden die Rechte und Pflichten, die aus der Eigentümerstellung Ihrer Kinder bis zur Volljärigkeit herrühren, übernehmen und nach bestem Wissen dieses Vermögen verwalten.

Damit verhindert wird, dass Sie nach Erreichen der Volljährigkeit nicht von den Kindern aus dem Haus geworfen werden oder Miete zahlen müssen, sollte das von Ihnen erwähnte lebenslange Wohnrecht eingetragen werden. Es empfiehlt sich, dass die Großeltern dieses Recht vor! Übereignung des Grundstückes eintragen lassen, da Sie jett noch Eigentümer und somit Berechtigte für diese Verfügung wären.

Sollte bei der Übereignung das Wohnrecht noch nicht eingetragen worden sein, würde dieses Vorhaben unnötig verkompliziert werden, da Sie auf der einen Seite Vertreterin ihrer beiden Kinder wären und sich in Gestalt dieser Vertretereigenschaft sich selber ein Wohnrecht zukommen lassen müssten.In diesem Fall bedarf es dann einer Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes.

Ich hoffe Ihre Frage ausfürlich beantwortet zu haben.

freundliche Grüße

@ischdem

ich habe eine Antwort auf meine Frage gefunden,

Sofern die Großeltern den Enkeln das Grundstück zukommen lassen wollen, steht der Grunducheintragung der Enkel nichts im Weg, da die Übereignung des Grundstückes ein rechtlicher Vorteil ist, der keiner Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder Vormundschaftsgerichtes bedarf.

Dies gilt auch dann wenn die Sache mit einem Wohnrecht belastet ist ( BayOLG NJW 67,1912), da die Belastung den Vorteil nur einschränkt aber nicht aufhebt.Da es nicht auf eine wirtschaftliche, sondern ausschliesslich auf eine rechtliche Bewertung ankommt, bleibt das Geschäft auchd ann zustimmungsfrei, wenn der WErt des Wohnrechts größer wäre, als der Grundstückswert.

In Ihrem Fall bedeutet das, dass Ihre Kinder ins Grundbuch eingetragen werden können.Sie als gesetzlicher Vertreter würden die Rechte und Pflichten, die aus der Eigentümerstellung Ihrer Kinder bis zur Volljärigkeit herrühren, übernehmen und nach bestem Wissen dieses Vermögen verwalten.

Damit verhindert wird, dass Sie nach Erreichen der Volljährigkeit nicht von den Kindern aus dem Haus geworfen werden oder Miete zahlen müssen, sollte das von Ihnen erwähnte lebenslange Wohnrecht eingetragen werden. Es empfiehlt sich, dass die Großeltern dieses Recht vor! Übereignung des Grundstückes eintragen lassen, da Sie jett noch Eigentümer und somit Berechtigte für diese Verfügung wären.

Sollte bei der Übereignung das Wohnrecht noch nicht eingetragen worden sein, würde dieses Vorhaben unnötig verkompliziert werden, da Sie auf der einen Seite Vertreterin ihrer beiden Kinder wären und sich in Gestalt dieser Vertretereigenschaft sich selber ein Wohnrecht zukommen lassen müssten.In diesem Fall bedarf es dann einer Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes.

Ich hoffe Ihre Frage ausfürlich beantwortet zu haben.

freundliche Grüße

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