Muss ein schuldrechtliches und somit nicht im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht bei Verkauf einer Immobilie vom Käufer übernommen werden?
5 Antworten
Hallo,
im Kaufvertrag steht in der Regel:
Dem Verkäufer sind keine weiteren Belastungen und Beschränkungen (auch außerhalb des Grundbuchs) bekannt.
Alles was nicht im Grundbuch steht ist beim Kauf / Verkauf einer Immobilie nicht existent.
Das hängt vom Vertrag ab. In der Regel wird Wohnungseigentum lastenfrei verkauft.
Nein, es verfällt nicht automatisch. Es würde nur nicht auf den Käufer übergehen. Der Wohnberechtigte hat einen Anspruch gegenüber dem Verkäufer. Kann dieser den Anspruch nicht erfüllen, muss er ggf. Schadenersatz leisten.
Die Frage hat soviele Details wie die Andere. Ein schuldrechtliches Wohnrecht oder doch ein Nießbrauch? beides nicht im Grundbuch?
Soll jetzt erst vereinbart werden oder hat man das Haus mit diesem Wohnrecht / Nießbrauch geerbt? Dann kommt es auch auf die Bedingungen aus dem Testament oder Erbvertrag an? Wurde man verpflichtet bei Verkauf ein solches einzutragen? Oder kann ich das Wohnrecht durch Mietzahlungen einer adäquaten Mietwohnung erfüllen?
Das Grundbuch genießt öffentlichen Glaufben.
Der Käufer erwirbt das, was dort verzeichnet ist.
Hat ein Berechtigter auf die Verlautbarung seines Rechtes im Grundbuch verzichtet, was gelegentlich vorkommen soll, geht sein nicht dinglich gesichertes Recht unter.
Das würden wir auch machen. Verfällt somit das schuldrechtliche Wohnrecht bei Verkauf?