Wem gehören die Fenster in einer WEG?

5 Antworten

Alles was auf der Innenseite liegt gehört definitiv dir! Außen ist das schon, eine andere Sache, da z.B. die Außenfassade der gesamten Liegenschaft gehört - prinzipiell alles was nicht zur Wohnung bzw sich in der Wohnung befindet (ausgenommen sind da Terrasse bzw Balkon etc.)!

Ich kann dir nur von einem Fall berichten, der mir selbst passiert ist! Bei uns war ein Bolzen der Balkontür gerissen, somit konnten wir diese nicht mehr öffnen! Die Reperaturkosten wurden aus der Rücklage bezahlt!

schleudermaxe  22.11.2017, 13:54

... wo steht das bzw. seit wann ist das so und wie kann das Fenster geteilt werden in innen und außen?

robs1909  23.11.2017, 09:50
@schleudermaxe

Du hast da etwas verschleudert - ich hab nicht erwähnt, dass ein Fenster irgendwie geteilt wird! Es gibt nur Maßnahmen über die man Bescheid wissen soll, wenn etwas von selbst an der Außenseite der Wohnung geändert wird!

Du erwähnst unten in einem Kommentar über reichliche Erlebnisse - kannst du schlidern was du da explizit meinst?

alexbababu 
Beitragsersteller
 22.11.2017, 12:48

Tja, genau so einen Fall seh ich in der Zukunft kommen ;)

Deshalb würd ich es gerne wissen. 

1. Außenfenster (und damit auch Dachfenster) gehören immer zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Wie die Außenwände und das Dach etc. Denn ohne Fenster (weil der Sondereigentümer "sein Eigentum" ausbaut) ginge die komplette Immobilie schnell den Bach runter.

2. In der Teilungserklärung bzw. nach entsprechend wirksamen Beschluss der Eigentümergemeinschaft kann die Kostenzuteilung (Wartung, Instandhaltung, Modernisierung) aber auf den jeweiligen Sondereigentümer übertragen werden.

3. Rollläden sind nicht zwingend Gemeinschaftseigentum. Aber das war ja nicht die Frage.

Gruß Dietmar

.... der WEG natürlich, wem denn auch sonst?

schleudermaxe  22.11.2017, 13:57

... ich bin gespannt, wann der erste Miteigentümer kommt und Rückbau verlangt.

alexbababu 
Beitragsersteller
 22.11.2017, 15:15
@schleudermaxe

Naja. WIr haben den Fensterbauer nicht selbst beauftragt.

Das hat noch der Bauträger gemacht. Wir haben nur die Rechnung bezahlt. Und noch ist keine Wohnung in die WEG übergegangen. 

Warum sind Sie eigentlich bei Fragen immer generell so negativ eingestellt?

schleudermaxe  22.11.2017, 20:14
@alexbababu

... wieso sollte ich negativ sein, ich habe reichlich diesbezügliche Erlebnisse.

Und wenn der Bauträger wie hier behauptet wird einfach nur so die Baupläne ändert, wäre ich schon heute auf die Übergabe/Abnahme gespannt, wie er den Widerspruch den ET schmackhaft macht.

Und warum sollte ich für fremdes Eigentum bezahlen müssen?

alexbababu 
Beitragsersteller
 23.11.2017, 07:40
@schleudermaxe

Naja, Sie haben mich hinreichend genug verunsichert, weshalb ich zu diesem Thema eine neue Frage stellen werde.

Zwar hat mein zukünftiger Schwiegervater (erst in Verwalter für WEGs) und auch unser Makler gesagt, dass Änderungen durch den Bauträger bis zur Konstituierung der WEG noch möglich sind, mich interessiert das Thema jetzt aber trotzdem. Danke für den Hinweis

alexbababu 
Beitragsersteller
 23.11.2017, 07:54
@alexbababu

Unabhängig von meiner neuen Frage, die ich eben gestellt habe, bin ich gerade auf einen § in meiner Teilungserklärung gestoßen :)

[...] 2. Eine Veränderung ist insbesondere zulässig bei:

[...] Einbau von Dachflächenfenster und Dacheinschnitten/Terrassen soweit baurechtlich zulässig. 

[...] Die Kosten dieser Veränderungen trägt der aufteilende Eigentümer bzw. der jeweilige Erwerber. 

[...] 3. Jeder Wohnungs- und Teileigentümer und Erwerber erteilt zu den vorstehenden Maßnahmen im Voraus seine Einwilligung und erteilt dem aufteilenden Eigentümer unter Befreiung von den Beschränkungen [...].

Sofern durch die Eigentümergemeinschaft nichts anderes beschlossen wurde sind Fenster Gemeinschaftseigentum.