Wem gehören die Fenster in einer WEG?
Hallo. Ich habe eine Wohnung gekauft, welche gerade gebaut wird.
1. Frage, gehören die Fenster in der Wohnung zum Gemeinschaftseigentum oder zum Sondereigentum?
Ich hatte noch ein paar Sonderwünsche: Breiteres Fenster, Zusätzliches Dachfenster, Rollläden an den Dachfenstern. Diese wurden alle von mir bezahlt. Rechnung kam direkt vom Handwerker.
2.Gehören diese Sonderwünsche zum Gemeinschaftseigentum oder zum Sondereigentum? (Frage 2 könnte sich nach entsprechender Antwort von Frage 1 erledigen)
Viele Grüße
5 Antworten
Gemeinschaftseigentum
https://www.wohnen-im-eigentum.de/content/fenster-eigentumswohnungen
Alles was auf der Innenseite liegt gehört definitiv dir! Außen ist das schon, eine andere Sache, da z.B. die Außenfassade der gesamten Liegenschaft gehört - prinzipiell alles was nicht zur Wohnung bzw sich in der Wohnung befindet (ausgenommen sind da Terrasse bzw Balkon etc.)!
Ich kann dir nur von einem Fall berichten, der mir selbst passiert ist! Bei uns war ein Bolzen der Balkontür gerissen, somit konnten wir diese nicht mehr öffnen! Die Reperaturkosten wurden aus der Rücklage bezahlt!
Du hast da etwas verschleudert - ich hab nicht erwähnt, dass ein Fenster irgendwie geteilt wird! Es gibt nur Maßnahmen über die man Bescheid wissen soll, wenn etwas von selbst an der Außenseite der Wohnung geändert wird!
Du erwähnst unten in einem Kommentar über reichliche Erlebnisse - kannst du schlidern was du da explizit meinst?
Tja, genau so einen Fall seh ich in der Zukunft kommen ;)
Deshalb würd ich es gerne wissen.
1. Außenfenster (und damit auch Dachfenster) gehören immer zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Wie die Außenwände und das Dach etc. Denn ohne Fenster (weil der Sondereigentümer "sein Eigentum" ausbaut) ginge die komplette Immobilie schnell den Bach runter.
2. In der Teilungserklärung bzw. nach entsprechend wirksamen Beschluss der Eigentümergemeinschaft kann die Kostenzuteilung (Wartung, Instandhaltung, Modernisierung) aber auf den jeweiligen Sondereigentümer übertragen werden.
3. Rollläden sind nicht zwingend Gemeinschaftseigentum. Aber das war ja nicht die Frage.
Gruß Dietmar
.... der WEG natürlich, wem denn auch sonst?
... ich bin gespannt, wann der erste Miteigentümer kommt und Rückbau verlangt.
Naja. WIr haben den Fensterbauer nicht selbst beauftragt.
Das hat noch der Bauträger gemacht. Wir haben nur die Rechnung bezahlt. Und noch ist keine Wohnung in die WEG übergegangen.
Warum sind Sie eigentlich bei Fragen immer generell so negativ eingestellt?
... wieso sollte ich negativ sein, ich habe reichlich diesbezügliche Erlebnisse.
Und wenn der Bauträger wie hier behauptet wird einfach nur so die Baupläne ändert, wäre ich schon heute auf die Übergabe/Abnahme gespannt, wie er den Widerspruch den ET schmackhaft macht.
Und warum sollte ich für fremdes Eigentum bezahlen müssen?
Naja, Sie haben mich hinreichend genug verunsichert, weshalb ich zu diesem Thema eine neue Frage stellen werde.
Zwar hat mein zukünftiger Schwiegervater (erst in Verwalter für WEGs) und auch unser Makler gesagt, dass Änderungen durch den Bauträger bis zur Konstituierung der WEG noch möglich sind, mich interessiert das Thema jetzt aber trotzdem. Danke für den Hinweis
Unabhängig von meiner neuen Frage, die ich eben gestellt habe, bin ich gerade auf einen § in meiner Teilungserklärung gestoßen :)
[...] 2. Eine Veränderung ist insbesondere zulässig bei:
[...] Einbau von Dachflächenfenster und Dacheinschnitten/Terrassen soweit baurechtlich zulässig.
[...] Die Kosten dieser Veränderungen trägt der aufteilende Eigentümer bzw. der jeweilige Erwerber.
[...] 3. Jeder Wohnungs- und Teileigentümer und Erwerber erteilt zu den vorstehenden Maßnahmen im Voraus seine Einwilligung und erteilt dem aufteilenden Eigentümer unter Befreiung von den Beschränkungen [...].
Sofern durch die Eigentümergemeinschaft nichts anderes beschlossen wurde sind Fenster Gemeinschaftseigentum.
... wo steht das bzw. seit wann ist das so und wie kann das Fenster geteilt werden in innen und außen?