Welche (Umsatz-)Steuer wird bei Einkuenften aus Australien faellig? Wie gebe ich diese an?
Ich als Freier Softwareentwickler (Freiberufler) biete auf einem australischen Marktplatz (http://marketplace.atlassian.com/) Software an, und erhalte daher Einkuenfte aus Australien.
Wie muss ich dies in Deutschland versteuern, bzgl. Umsatzsteuer, wie genau gebe ich das in der Steuererklaerung an?
3 Antworten
Das sind "nicht steuerbare Umsätze", da du in ein Drittland lieferst. Du weist in der Rechnung entsprechend keine Umsatzsteuer auf und verkaufst netto - entsprechend musst du dafür auch nichts ans Finanzamt abführen.
Na der Umsatz ist und bleibt ja eine Einnahme und die musst du auch bei der Gewinnermittlung berücksichtigen und ggf. versteuern. Nur Umsatzsteuer musst du eben nicht abführen.
Mal völlig unverbindlich (bitte von Ihrem Finanzamt oder Steuerberater rückbestätigen lassen). Geht die Software an einen Unternehmer ist der Umsatz wahescheinlich nach § 3a Abs.2 UStG, geht sie an eine Privatperson nach § 3a Abs.4 oder 5 UStG nicht in Deutschland, sondern in Australien zu versteuern. Ggf. müssen sie sich in Australien umsatzsteuerlich erfassen lassen, oder eine australische Zollanmeldung machen, damit dort die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. anfallende Zölle erhoben werden können.
Ist der Kunde Unternehmer, so kann es in Australien ggf. eine Reverse-Charge-Regelung geben, so dass der Kunde die Umsatzversteuerung übernimmt. Ist der Kunde Privatperson, so fällt grundsätzlich australische Umsatzsteuer an [evtl greift aber dort eine Art Kleinunternehmerregelung].
Ertragsteuerlich bleibts bei Betriebseinnahmen hier in DE.
Vielleicht finden Sie hier die Antwort: http://www.germany-australia.com.au/portfolio/steuerundrecht/
Bei der Überlassung von Software auf elektronischem Wege handelt es sich um eine sonstige Leistung.
Wird die Software an einen Unternehmer überlassen, liegt der Leistungsort dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Hier also in Australien. Demnach ist die Lieferung nicht steuerbar - du weist keine USt aus.
Erfolgt eine elektronische Dienstleistung an Nichtunternehmer/Privatpersonen ist diese Leistung am Wohnsitz des Kunden steuerbar (§ 3a Abs. 5 UStG). Damit muss australische Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden.
Der Einkommensteuer unterliegen die angebotenen Dienstleistungen selbstverständlich, unabhängig von der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung.
hier noch ein weiterführender Link http://www.ronald-holz.de/umsatzsteuer-bei-elektronischen-dienstleistungen-ab-2015/
Schon mal ein dicker Hinweis, danke!
Vermutlich wird diese Einnahme dann aber in der Einkommenssteuererklaerung faellig?