Muss ich Umsatzsteuer zahlen, wenn ich auf Provision verkauft habe?

7 Antworten

entweder hast du dich bei der gewerbeanmekdung von der umsatzsteuer befreien lassen oder du hast zur regelbesteuerung optiert.

als kleingewerbe bist du aus der ganzen vorsteuergeschichte raus, bekommst aber auch keine vorsteuer erstattet.

hast du diese variante nicht gewählt, bist du regelversteuerer und deine umsätze, einnahmen aus Provision enthalten 19% Umsatzsteuer.

Deine Einnahmen sind 119% gleichzusetzen und nur 100 % gehören dir.

Die übrigen 19% sind an das Finanzamt abzuführen.

Trage alles ein.

Du erhälst einen entsprechenden Bescheid des Finanzamtes mit iban wo die Steuer hinzuzahlen ist.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Moin Felix,

grundsätzlich sind alle deine Leistungen steuerbar, da du als umsatzsteuerlicher Unternehmer gehandelt hast.

Ob die Leistungen umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei sind musst du dann mal sehen - Frage ist auch, ob du im Rahmen einer Kleinunternehmerregelung veranlagt werden kannst.

Sofern auf deinen Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen ist oder du eine Abrechnungsgutschrift mit Umsatzsteuer erhalten hast, musst du diese auf jeden Fall ans Finanzamt abführen.

In jedem Fall würde ich einen Steuerberater konsultieren, um das sauber zu klären.

Beste Grüße
Michael

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Deinem Text kann ich nicht folgen.

Als Selbständiger, für eine große Firma Waren verkauft, nennt sich dann Scheinselbständig und ist Sozialversicherungspflichtig.

Selbständiger Versicherungsvermittler muss Gewerbesteuer und Einkommensteuer zahlen. Wobei es sich auch hier um eine Scheinselbständigkeit handeln kann.

Ich vermute, dass du noch mehr Abgaben und Steuern zahlen darfst.

Dekkert  21.07.2018, 13:00

Scheinselbständigkeit ist für einen Handelsvertreter, der nur pro Vermittlung Provision erhält, keine Arbeitnehmertätigkeit, selbst wenn er nur für einen Betrieb arbeitet. Das wird durch die Konkurrenzverbotsklauseln wohl auch nicht anders zu machen sein.

Dekkert  23.07.2018, 15:22
@Unterfranke61

Selbständigkeit war Grundlage der Vereinbarung, ein Handelsvertreter weiß das. Beide gehen eben davon aus, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Einen Arbeitsvertrag würde der Auftraggeber eben nicht abschließen.

Der Handelsvertreter schuldet den Erfolg, nicht die Zeit, ob er nun nur für einen Auftraggeber tätig ist oder nicht, verdient unregelmäßig, eindeutige Hinweise auf selbständige Tätigkeit.

Zur Scheinselbständigkeit habe ich oben dezidiert kommentiert, wieso verlinkst du auf sattsam bekannte Standards?

Sollte dennoch eine Selbständigkeit angenommen werden, was ich für zweifelhaft halte, ist der Auftraggeber zum Arbeitgeber mutiert und zahlt Sozialversicherung.

Das wird dann nicht mehr toll für den Handelsvertreter sein, wenn sein ehemaliger Auftraggeber die Beziehung zu ihm abbricht.

Unterfranke61  23.07.2018, 16:56
@Dekkert
Beide gehen eben davon aus, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt.

Was hier nicht unbedingt der Fall sein muss.

Wenn ein Handelsvertreter nur einen Auftraggeber hat, ist er erst mal scheinselbständig.

Maßgebend ist auch nicht was der Auftraggeber (Arbeitgeber) oder der sogenannte Selbständige (Scheinselbständige) denkt, sondern was die Prüfung der DRV ergibt.

Dieser Link sollte eine Hilfestellung sein, um aus der Scheinselbständigkeit rauszukommen.

Und dein Hinweis, dass Handelsvertreter nicht der Scheinselbständigkeit unterliegen können, ist falsch.

Siehe Absatz C auf der von mir angegebenen Internetseite.

Dekkert  23.07.2018, 17:23
@Unterfranke61

Es gibt immer noch die ersten Punkte, die Ausgestaltung der Verhältnisse. Die Rechtsprechung hierzu wackelt und verändert sich alle naslang.

Deswegen ist deine Auffassung, dass ein Handelsvertreter zwangsläufig ein Scheinselbständiger ist, grundfalsch.

Richtig lesen:

Entscheidend für die Frage der Selbstständigkeit ist nun auch bei den Handelsvertretern, ob diese ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei einteilen und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Damit ist er selbständig. Die Auffassung, er wäre scheinselbständig, wenn er nur einen Auftraggeber hat, stimmt einfach nicht.

Hinzu kommt noch der Punkt der unregelmäßigen, rein auftragsbezogenen Einnahmen. Das darf man nicht überlesen, das wäre grundverkehrt. Klar entscheidet die Prüfbehörde.

Aber den Sinn des Gewollten muss man auch rausstellen. Ob dies eine Konstruktion ist, um Steuern und Sozialversicherung zu sparen, oder ob die Tätigkeit nicht mit einem Arbeitnehmer zu vereinbaren ist. Selbständigkeit war nicht gewollt. Das zu übergehen, führt zum einem völlig verkehrten Ergebnis.

So in dem Abschnitt C, der ja doch noch zu was gut ist.

Indizien dafür sind beispielsweise Umsatzvorgaben, eng angelegte Kontrollen des Auftraggebers, Pflichtanwesenheiten, vorgegebene Termine bei Kunden, Tourenpläne, Urlaubsabstimmungen mit dem Auftraggeber sowie das Verbot Angestellte einzustellen.

Die sind hier nicht gegeben, es ist also eine selbständige Arbeit anzunehmen, anderes würde zu einem falschen Ergebnis führen.

Das muss man aber auch lesen wollen.

In der versicherungsrechtlichen Beurteilung stellt der Aufsatz starke Merkmale Selbständige aber auch variable fest (3.3 des Erlasses).

Es ist kein variabler Punkt erfüllt, der für Arbeitnehmertätigkeit spricht.

Deshalb würde es zum einem den Kriterien widersprechenden Resultat führen, den Auftraggeber als Arbeitnehmer anzusehen.

Das sollte eigentlich auch dem weniger Belesenen eindeutig sein.

Ansonsten gilt:

Die Abgrenzung zwischen Selbstständigen, rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen und Scheinselbstständigen bleibt schwierig. Viele Einzelfälle und strittige Punkte werden weiterhin von der Rechtsprechung anhand der bisherigen Kriterien zu klären sein.

Das muss man einfach nur lesen, zu verstehen ist es leicht.

Das steht in deinem Punkt C.

Kommt auf deinen Umsatz an,bis 17500 Euro im Jahr der Anmeldung fällt man unter Kleingewerbe und muss keine Umsatzsteuer zahlen,sofern man beantragt dass man unter Kleingewerbe laufen will