Müssen beim Auszug die Tapeten ab?

7 Antworten

Selbst wenn die Renovierungsvereinbarung wirksam wäre (was sie nicht ist), so müßten die Tapeten trotzdem nicht entfernt werden. Denn bei der Renovierungspflicht des Mieters geht es einzig und allein darum, die Abnutzungsspuren der vertragsgemäßen Nutzung zu beseiteigen, mehr nicht. Das Entfernen der Tapete würde weit darüber hainaus gehen. Wenn der Vermieter irgend etwas umgestalten möchte, ist das sein Vergnügen.

bwhoch2  19.04.2019, 12:33

Das kommt doch sehr auf die Tapeten an.

Weiße Rauhfaser, die man überstreichen kann, ok.

Aber krass gemusterte Oma-Tapeten, die alles andere als zeitgemäß sind und aufgrund des Alters auch schon arg mitgenommen, müssen runter. Jedoch nicht bei diesen Klauseln.

Wurden im Lauf der Jahre immer wieder Tapeten über Tapeten geklebt, so bis zu 7 Lagen, ist das Sachbeschädigung. Schäden müssen beseitigt werden oder werden kostenpflichtig vom Vermieter beseitigt.

Renick  19.04.2019, 12:47
@bwhoch2

Wenn es danach ginge, dann käme es nun auch noch darauf an, wie die Wohnung übernommen wurde damals. Das kannst also nicht so allgemein sagen. Und wenn der Vermieter nicht belegen kann, welchen Zustand die Wohnung hatte, dann kann er auch nichts fordern.

Für mehrere Lagen Tapeten kannst du den Mieter nicht verantwortlich machen. Da irrst du dich. Denn bei mehreren Lagen Tapete ist ja offensichtlich, dass die sich während mehrer Mietverhältnisse angesammelt haben. Und du kannst nicht einem Mieter die Verantwortung geben für Dinge, was vorherige Mieter gemacht haben. Somit ist die Entfernung mehrerer Lagen Tapeten eine Instandsetzung, für die bekanntlich der Vermieter verantwortlich ist.

bwhoch2  19.04.2019, 14:01
@Renick

Alles etwas zu pauschal, was ist, wenn man als Vermieter weiß, dass bei Einzug vor 40 Jahren keine Tapete dran war, weil das Haus damals z. B. ein Neubau war?

Nicht spekulieren. Man müßte den Einzelfall betrachten und hier weiß man eindeutig zu wenig darüber.

Starre Renovierungsklauseln sind unwirksam und auch ein paar andere Formulierungen in diesem Vertrag halte ich für nicht mehr aktuell.

Ab zum Mieterschutzbund, die werden euch genau sagen, was ihr noch machen müsst und was nicht und werden euch ein kleines Schreiben für den VM aufsetzen.

Wenn ihr nicht im Mieterschutzbund seit, so kostet euch dieses Schreiben einen kleinen Obulus, ggf einen Mitgliedschaft im Mieterschutzbund.

johnnymcmuff  19.04.2019, 11:31

Da braucht man nicht zum Mieterbund und Geld ausgeben wenn es hier Experten gibt.  :-)

Bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln muss man nur besenrein hinterlassen.

Entsprechendes kann man googeln:

renovierungspflicht bei unwirksamer Klausel

johnnymcmuff  19.04.2019, 11:34

so kostet euch dieses Schreiben einen kleinen Obulus

Wenn ich für jede richtige Antwort nur 10 € bekommen hätte, dann könnte ich mir eine weitere Eigentumswohnung kaufen.

Werde mich mal beim Mieterbund bewerben ob die da Jemanden brauchen oder vielleicht mache ich mich auch selbständig.

Das ist ein alter Mietvertrag bzw. ein Mietvertrag mit unwirksamer Klausel die es erlaubt, das Ihr gar nicht renovieren müsst.

Nur besenrein hinterlassen; das bedeutet grob gereinigt.

https://www.mieterschutzbund-berlin.de/Sch%C3%B6nheitsreparaturen.html

Aber bunte Wände mit grellen Farben muss man dennoch entfernen, das hat der BGH entschieden.

Renick  19.04.2019, 12:51
Aber bunte Wände mit grellen Farben muss man dennoch entfernen, das hat der BGH entschieden.

Dieser Satz kann allein für sich genommen so nicht stehen bleiben, denn es kommt hierfür noch darauf an, in welchem Zustand die Wohnung (nachweislich) übernommen wurde.

johnnymcmuff  19.04.2019, 13:06
@Renick

Falsch.

Warum?

Dieser Satz kann so stehen bleiben, denn auch wenn die Wohnung unrenoviert ohne angemessenen Ausgleich übernommen wurde, muss man laut aktuellem BGH-Urteil streichen bzw. muss der Vermieter keine Wände mit grellen Farben dulden.

Renick  19.04.2019, 13:36
@johnnymcmuff

Zitat aus dem von dir genannten Link in Punkt 10:

Eine andere Bewertung kann sich dann ergeben, wenn der Mieter zu Vertragsbeginn eine nicht renovierte Wohnung übernommen hat.

Und Zitat aus dem BGH Urteil VIII ZR 416/12:

Der Mieter verletzt jedoch seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2, § 242 BGB, wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.

Warum sollte ich etwas falsches kommentieren, hat doch keiner was davon !

sweetJasmin96 
Beitragsersteller
 19.04.2019, 11:34

Vielen Dank für die Antwort !!

Die Renovierungsfristen sind starr, daher sind diese gänzlich unwirksam.

Die Wohnung ist besenrein zu übergeben.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
bwhoch2  19.04.2019, 12:38

Solange es nur um Schönheitsreparaturen während der Mietzeit ginge, hättest Du recht. Jedoch nicht bei kras gemusterten oder knall bunten Tapeten. Die müssen nach Ende der Mietzeit ab. Ebenso, wenn im Lauf der Zeit x Lagen übereinander geklebt wurden.

kevin1905  19.04.2019, 12:45
@bwhoch2

Keine Regel ohne Ausnahme. Weißt du doch.

In 9 von 10 Fällen hast du so eine Situation aber nicht. Bis auf mein Arbeitszimmer sind auch alle Räume meiner Mietwohnung weiß.