muss man bei beiratswahlen anwesend sein
Wir hatten letzte Woche die jährliche Eigentümerversammlung. Unser Verwalter sowie der Beirat kommt aus den eigenen Reihen (alles Eigentümer). Jetzt musste letzte Woche der neue Beirat gewählt werden. Ein Eigentümer hat sich per FAX als Beiratsmitglied aufstellen lassen und wurde auch in seiner Abwesenheit gewählt. Ist das rechtens, oder muss der gewählte anwesend sein?
Liebe/r goldlack2703,
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3 Antworten
Wenn euer Verwalter mit dieser Frage schon überforder ist sollte überlegt werden ob es nicht doch kostengünstiger ist einen Fachmann zu beauftragen.
Hier kann man viel am falschen Ende sparen. Und zusätzlich wird das Persönliche heraus genommen. Ein Verwalter muss heutzutage soviel wissen, das ein Hobbyverwalter einfach alles falschmachen kann. überlegt er verwaltet euer Eigentum und wer will ihn verklagen, er ist doch auch nur Eigentümer, wenn was schief geht.....
Weiß er denn schon von der neuen BGH Entscheidgung von 12/2009 und behandelt die Instandhaltungsrücklage dementsprechend???? Weißt er die Ksoten nach § 35 Einkommsteuergesetz aus????
Ohne irgendeinem zu nahe treten zu wollen, hätte ich Bedenken, mein Eigentum von einem Miteigentümer verwalten zu lassen. Zviel halbwissen und evt. auch Maggelei.....
Ein Beirat muß für die Wahl nicht anwesend sein. Entscheidend ist, dass er dazu seine Bereitschaft erklärt hat und eben ordentlich auf der Versammlung gewählt wurde und eben tatsächlich auch Eigentümer bzw. Mitglied der entsprechenden Eigentümergemeinschaft ist.
@Schelm1, das meinen Sie doch sicher nicht ernst mit Ihrem Komentar? Dass ein Verwaltungsbeirat aus der Wohnungseigentümergemeinschaft kommem muss, ergibt sich doch zwingend aus §29 WEG zum Verwaltungsbeirat. ..."Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern"
Außenstehende könnten nur durch einstimmigen Beschluss in den Verwaltungsbeirat gewählt werden, und auch nur dann, wenn die Teilungserklärung/Gemeischaftsordnung der betreffenden WEG ausdrücklich zum Thema Beirat nichts enthält. So ein Ausnahmefall ist mir bislang noch nicht untergekommen.
Der zu Wählende muß nicht anwesend sein, zumal er seine Bereitschaft schriftlich erklärt hat. Wäre dies nicht der Fall gewesen, so wäre seine Wahl aufschiebend bedingt wirksam gewesen.
Weshalb muß ein Beratsmitglied denn gleichzeitig Miteigentümer sein? Haben Sie das WEG neu erfunden?