Protokoll der Eigentümerversammlung: MUSS der Verwalter Kopien des Protokolls VERSENDEN?
Im WEG ist das Ganze m.W. leider nicht geregelt. In diesem Fall geht es um ein Haus mit 12 Eigentumswohn. Die Hausverwaltung ist leider hunderte KM entfernt. D.h., die Eigentümer haben aufgrund der Entfernung kaum kaum eine Möglichkeit, die Protokolle selber zu kopieren. Leider verschickt der Verwalter Kopien des Protokolls aber nur nach Lust und Laune.
Gefunden habe ich vor längerer Zeit dieses:
"Kraft Gesetzes ist allein die Erstellung einer Protokoll-Urschrift Vorschrift (§ 24 Abs. 6 WEG); damit besteht zumindest nach Wortlaut des Gesetzes auch keine Versendungspflicht des Verwalters von Protokoll-Kopien an die Eigentümer.
Allerdings wird in heutiger Praxis bereits öfter eine solche Versendungspflicht schon in Gemeinschaftsordnungen ausdrücklich verankert. Auch aus jahrelanger Versendung kann sich sozusagen gewohnheitsrechtlich ein entsprechender Anspruch der Eigent. auch auf Zusendung von Protokoll-Kopien in Zukunft ergeben, zumal die Versendung bereits als " nobile officium" eines jeden Verwalters und als "branchenüblich" angesehen wird. Ist also von einer Versendungspflicht auszugehen, muss nach absolut h.R.M. sichergestellt werden, dass Protokollkopien so rechtzeitig verschickt werden, dass sie Eigentümern binnen 3 Wochen zugehen.
FRAGE: kann man den Verwalter, mit Aussicht auf Erfolg,verklagen auf Zusendung der Kopien vergangener Versamml.?
Danke im Voraus!
2 Antworten
Menes Wissens ist dies im WEG geregelt, dass ein Protokol erstellt wird. Dies folgert auch, dass alle Eigentümer davon eine Abschrift erhalten müssen. ZUdem ist es nützlich alle Punkte in der EG Versammlung mitzuschreiben! Stimmt etwas nicht muss man binnen 4 Wochen beim Amtsgericht klagen!
Gesetzlich ist das nicht geregelt, es ist in der Versammlung lediglich eine "Niederschrift" anzufertigen.
Solange der Verwaltervertrag nicht einen Versand von Kopien dieser Niederschrift an alle Eigentümer vorsieht, ist der Verwalter nicht dazu verpflichtet. Auch eine Verpflichtung in der Gemeinschaftsordnung dürfte nicht reichen, solange diese Verpflichtung nicht - mindestens durch einen Verweis - im Verwaltervertrag geregelt ist.
Als Wohnungseigentümer können Sie jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Eigentümergemeinschaft nehmen. Dass Sie dafür hunderte Kilometer fahren müssen, ist natürlich misslich, aber gelinde gesagt nicht das Problem des Verwalters.
Vielleicht sollten Sie (gemeinschaftlich) den offenbar unkooperativen Verwalter auswechseln?
Dann sollte man eine HV in der Nähe beauftragen.