Gesetzliche Grundlage der Neutralitätspflicht von WEG-Verwalter?

2 Antworten

Letztlich gründet die so nicht benantne Neutralitätspflicht auf § 21 IV WEG.

Es ergeben sich danach einige Anhaltspunkte für die Grundsätze orndungsgemäßer Verwaltung, die auch in der WEG Rechtsprechung ihren Widerklang und ggfs. einen Grund für die Verwalterabberufung finden:

Neutralität: Verstößt der Verwalter gegen sie – folgt er z.B. bei der Abrechnung den Vorschlägen des Mehrheitseigentümers – so soll nach OLG Köln (NZM 1999, 126) ein wichtiger Grund vorliegen (Briesemeister, Potsdamer Tage 2001, 25). Gleiches gilt wenn der Verwalter in Zweiergemeinschaften einen der Wohnungseigentümer im Prozess vertreten hat (BayObLG, ZMR 2001, 722). Allein die Bezeichnung eines Wohnungseigentümers als Querulant soll auch ausreichen (LG Lüneburg, ZMR 2012, 133).

Das ließe sich beliebig fortsetzen.

Das Wort neutral findest du auch in keinem Gesetz. Das was du meinst, lässt sich aus §21 IV WEG ableiten:

(4) Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
Kaliumhydroxid 
Beitragsersteller
 19.11.2019, 16:18

Interessant, wär ich so nicht drauf gekommen.