wasserhahn tropft/fließt, lässt sich nicht zudrehen - mietmindeung?
Hallo, ich wohne in einem zimmer mit wasserhahn und kochfläche, die zimmer werden einzeln vermietet. bad/wc sind im gang einer wohnung, die sich je 4 mieter teilen. in meinem zimmer lässt sich nun der wasserhahn nicht mehr abdrehen, weshalb ich unten mit ner zange abgedreht habe, nun bekomme ich kein wasser mehr in meinem zimmer und muss immer raus auf den gang. da der vermieter seit monaten trotz mehrfachen telefonaten und schriftlicher beschwerde nichts unternimmt nun meine frage: kann ich dafür mietminderung verlangen und wenn ja, wie viel? danke schonmal im voraus.
3 Antworten
da der vermieter seit monaten trotz mehrfachen telefonaten und schriftlicher beschwerde nichts unternimmt nun meine frage: kann ich dafür mietminderung verlangen und wenn ja, wie viel?
Sie können was ganz anderes machen. es nennt sich Ersatzvornahme:
Kündigen Sie dem Vermieter an,dass Sie bei fruchtlosem Ablauf der Frist eine Ersatzvornahme(Selbstbeauftragung) vornehmen werden und die Kosten ab übernnächsten Monat mit der fälligen Mietzahlung aufrechnen werden.
Ist der Vermieter nicht erreichbar oder nicht rechtzeitig erreichbar, etwa, wenn er gerade in Urlaub ist und be- oder entsteht ein Mangel, dessen Behebung zur Abwendung einer Gefahr für den Mieter oder die Mietsache nicht aufgeschoben werden kann, kann der Mieter ebenfalls entsprechende Maßnahmen veranlassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen. www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/mangel-der-mietsache.html
Deine Telefonate und mündlichen Aufforderungen zur Beseitigung eines Mangels an der Mietsache sind offensichtlich wertlos. Der Vermieter ist schriftlich durch Einwurfschreiben mit Terminsetzung bis zum 5.10.12 aufzufordern den Mangel zu beseitigen. Gleichzeitig solltest du eine Ersatzvornahme androhen und nach Verstreichen des Termins auch ausführen lassen. Die Kosten der Reparatur ziehst du von der Miete per 11-2012 ab und gut is! Mietminderung kommt nicht so gut, weil du ja Wasser vom Flur holen kannst. Einschlägige Urteile, die in deinem Fall greifen, könnten sehr spärlich sein.
Sie müssen den Mangel dem Vermieter schriftlich mit Nachweis anzeigen. Telefonat genügt nicht. Sie müssen beweisen, dass der Vermieter und ab wann Kenntnis von dem Mangel hatte. Dann müssen sie eben Untersetzung einer Frist von 14 Tagen zur Beseitigung des mangels auffordern. Setzen Sie eine Nachfrist von weiteren 14 Tagen. Im Anschluss daran können Sie eine Ersatzvornahme durchführen. All dies können Sie in einem Schreiben dem Vermieter mitteilen.
Ersatzvornahme bedeutet, dass sie auf eigene Kosten eine Klempnerfirma mit der Reparatur beauftragen. Die Kosten dafür ziehen sie dann nach und nach von der Miete ab, was sie dem Vermieter zuvor auch schriftlich ankündigen müssen.
Eine Mietminderung können Sie durchführen, wenn der Wasserhahn nicht benutzbar ist. Das scheint bei Ihnen der Fall zu sein. Sie können diese Mietminderung aber erst ab dem Zeitpunkt durchführen, wo der Vermieter nachweisbar Kenntnis von dem Mangel hat.