Was passiert?Lohnt sich ein Einspruch?

3 Antworten

Dagegen lohnt es sich nicht, einen Widerspruch einzulegen. Es geht doch klar aus dem Schreiben hervor, mit einer AAK > 25 mg/Liter bei einem geeichten Stationärgerät aufgegriffen worden zu sein.

Laut Bussgeldbescheid wurde hier konkret auf einen messtechnischen Grenzwert von 25 mg/Liter zur Ermittlung einer AAK Bezug genommen.

Somit ist es ordnungsrechtlich ein Verstoss gegen die 0,5 Promille-Grenze mit entsprechender Bussgeldzuweisung nebst Fahrverbot und Punkten gemäss des bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges für verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten.

Für OWIs bedarf es , anders als bei Straftaten , keiner amtsärztlichen Blutentnahme, wenn das zitierte Testgerät an sich in dieser Fragefeststellung als regelmässig geeicht und somit zur sicheren Ermittlung der verwertbaren Werte zulässig ist. Hinsichtlich der Messung muss dabei nur darauf geachtet werden, dass mindestens 20 Minuten zwischen Trinkende und AAK-Messung auf einem zulässigen und geeichten Gerät der AAK-Beprobung lagen.

Bei einer Überschreitung um 0,04 mg/Liter AAK kann davon ausgegangen werden, dass diese 0,04 mg binnen mindestens 20 Minuten und max. 60 Minuten ab Trinkende keine Relevanz auf die festgestellte Überschreitung der 25 mg/Liter - Grenze haben dürften. ( bezogen auf medizinisch kommuniziertem Alkoholabbau pro Stunde zwischen etwa 0,1 - 0,2 Promille /h )

So lange Du Dir hier jetzt nicht den "Bärendienst" des " Sturztrunks " in der Einrede erlaubst, kann es zu Fahrtantritt ja nur eine höhere AAK als auf der Wache ermittelt gewesen sein. ( zur Erinnerung : es müssen mindestens 20 Minuten zwischen Trinkende und Messung auf der Wache gelegen haben )

RQ1993 
Beitragsersteller
 08.05.2018, 18:45

was kommt jetzt auf mich zu?

Parhalia2  08.05.2018, 19:21
@RQ1993

Das was in dem Schreiben laut Foto steht.

- Besagte 500 Euro Bussgeld zzgl. 28,50 Euro Gebühren

- 1 Monat Fahrverbot, wobei man Dir ja einräumt, wann Du dieses binnen der nächsten 4 Monate antrittst .

- 1-2 Punkte im VZR

Probezeit betrifft Dich nicht mehr, da die Fahrerlaubnis schon 2012 erstmalig erteilt wurde. Das wären somit 7-8 Jahre und Dein Lappen war nicht länger als etwa 1-2 Jahre weg, in denen ggf. selbst eine damals auf 4 Jahre verlängerte Probezeit in ihrem Rest hätte ruhen können. Da hätten ab Zeitpunkt der Wiedererteilung 2017 höchstens noch ein paar Monate Rest von übrig sein können. Das dürfte zum März / April somit auch bereits hinfällig gewesen sein dürfen, sonst hätten die ja geschrieben : Verstoss gegen 0,00 Promille BAK oder 0.00 mg/Liter AAK in der Probezeit.

Allerdings KÖNNTE seitens der Führerscheinstelle demnächst eine Einladung zu einer MPU kommen, da 2016 eine Entscheidung gegen Dich hinsichtlich Entziehung & Sperrfrisst zur Wiedererteilung Deiner FE ausgesprochen wurde.

Das ist somit seitens der Führerscheinstelle durchaus noch gegen Dich verwendbar, da dort andere Abläufe / ( deutlich ) längere Zeiträume zum Erreichen des Verwertungsverbotes gelten . Musstest Du 2016 / 2017 schon mal eine MPU im Vorlauf Deines Wiedererteilungsantrages der FE absolvieren ?

RQ1993 
Beitragsersteller
 08.05.2018, 20:27
@Parhalia2

Nein musste ich nicht. Ich muss mein Führerschein dann an die Behörde schicken die mir dieses schreiben geschickt hat oder?, sowie es im Brief beschrieben ist. Habe ich vielleicht ein bisschen Glück und die Führerscheinstelle bekommt nichts von diesem Fall mit. Da es in einem anderen Landkreis passiert ist Landkreis Stuttgart und diese nicht die Mühe machen und sich nach Heilbronn melden. Und ich das Bußgeld zahle und nach 1 monat mein führerschein ganz normal wieder abholen kann von der Behörde wo ich mein Führerschein zugeschickt habe.

Parhalia2  08.05.2018, 20:55
@RQ1993

Deine Fahrerlaubnis kannst Du unter Vorlage obig fotografierten Schreibens auch persönlich bei der nächsten Polizeidienststelle in Verwahrung geben. Nach Ablauf des Fahrverbotes informiert man Dich dann entweder über persönliche Abholung dort, oder man schockt Dir die FE entsprechend formlos automatisch nach Ablauf wieder zu. ( ein Antragsverfahren braucht es bei einem Fahrverbot nicht )

Eine Meldung an die FSST wird in solch einem Fall zu fast 100-zentiger Wahrscheinlichkeit aber erfolgen .

Da kannst Du nichts gegen machen, egal auf welchem Weg Du den Bussgeldbescheid anerkennst und wie Du Deine FE der Verwahrung zuführst.

Alkohol am Steuer ist kein Kavalliersdelikt und geahndet wurde es per Bescheid ja entsprechend mit Eintrag im VZR. Somit bekommt die FSST dieses mit etwas Verzug zwangsläufig mit. )-:

Dein Voreintrag mit 1,33 Promille samt Entzug + 9 Monde Sperrfrist IST dort schon bekannt und auch noch lange ( Jahre ) verwertbar .

Daraus kann die FSST nun leider in relativ eigenem Ermessen entscheiden, ob sie bald eine Überprüfung Deiner charakterlichen Eignung zum Führen von KFZ fordert, oder noch mal Gnade für Dich in Inhabe einer gültigen FE walten lässt.

Ich drücke Dir beide Daumen, das die FSST für Dich noch einmal ein allerletztes Mal alle Augen in Gesicht und an den Füssen zudrückt und KEIN Entscheidungsverfahren Deiner Eignung gegen Dich einleitet.

Das KANN ab rechtskraft der hier hinterfragten Entscheidung ( Bussgeldbescheid ) durchaus Wochen bis Monate dauern, bevor Du Post von der FSST selbst nach Ablauf des Fahrverbotes bekommst.

RQ1993 
Beitragsersteller
 08.05.2018, 21:22
@Parhalia2

ist es nicht komisch das ich eigentlich nur 1 monat und 500€ bekommen habe. Da ich ja als wiederholungstäter eigentlich 1000€ und 3 monate bekommen sollte

Ich staune sowieso, dass solch eine Messung ausreichen soll. Ich hätte gesagt, dass der Atemalkohol nur als erstes Indiz taugt und man bei einem entsprechend hohen Messergebnis den Blutalkohol misst, der nach meiner bisherigen Einschätzung allein aussagekräftig und strafrelevant ist. Aber wenn Du dieses Schreiben bekommen hast, dann scheine ich damit nicht ganz richtig zu liegen, denn so dämlich werden die nicht sein. Wäre mal interessant, was für Strafen allein aufgrund von Atemalkohol möglich sind. GIbt es dafür irgendeine einschlägige Rechtsvorschrift?

Adolin1  08.05.2018, 18:03

Habs grad im Gesetz nachgelesen. Atemalkohol reicht auch aus. Ist mir komplett neu. Haben die das Gesetz geändert?

Wie dem auch sein mag, ein Einspruch lohnt nur, wenn Du etwas Brauchbares vorzubringen hast. Das mit der 5-Minuten-Pause könnte dafür taugen, aber kannst Du eine derartige Vorschrift irgendwie belegen?

Parhalia2  08.05.2018, 18:43
@Adolin1

Ja, das ist schon länger anders, da es zumindest im Bereich stationärer Geräte der AAK-Analyse mit regelmässiger Eichung in den letzten 20 Jahren markante Verbesserungen der Zuverlässigkeit und Genauigkeiten gab.

Dieses betrifft aber nur angängige Verfahren im Ordnungswidrigkeiten-Recht.

Adolin1  09.05.2018, 12:04
@Parhalia2

Mir ist nicht klar, wie diese Zuverlässigkeit beschaffen sein soll. Mal abgesehen von dem, was der Fragesteller hier beschrieben hat und was doch deutliche Zweifel an der Zuverlässigkeit weckt, könntest Du auch aus einem Restaurant kommen. Dort hast Du Dir nach dem üppigen Essen den kostenlos servierten Abschluss-Sambuca (Italiener) oder Ouzo (Grieche) hintergekippt. Das Zeug klebt noch in Deinem Mund. Wenn man Dich jetzt sofort blasen lässt, wird man vermutlich sehr hohe Atemalkoholkonzentrationen in Deinem Atem feststellen - nur dass die nicht aus deiner Lunge kommen, sondern nur aus Deinem Mund.

Ja ich würde versuchen Einsprich zu legen, im Endeffekt hast du nichts zu verlieren