Polizeikontrolle! Führerschein abgenommen aber nicht gefahren!
Guten Tag,
habe mal eine Frage.
Ich bin vor längerer Zeit mit dem Auto am Strand (hier galt die StVO) gewesen. Dort war eine Veranstaltung.
Ich habe es abgestellt und mit ein paar Freunden etwas getrunken. Dann sind wir auf die Feier gegangen.
Als wir am morgen wieder kamen habe ich mich in mein Auto gesetzt und den Motor laufen lassen. Damit ich Musik hören konnte und es warm hatte,schließlich ist es am Wasser ziemlich windig und kalt, als plötzlich die Polizei kam und mich kontrollierte. Ich habe das Fahrzeug aber nicht bewegt. Saß lediglich am Steuer, wieso sollte ich auch auf dem Beifahrersitz sitzen. Die Polizei hat mich pusten lassen und ich hatte einen Alkoholwert von über 1,6 Promille. Danach musste ich natürlich auf das Revier Blut und meinen Führerschein abgeben.
Ich habe gelesen das vorbereitende Maßnahmen wie Motor starten nicht als "Führen eine KFZ" zählen. Ich kann doch nur mit Alkohol am Steuer belangt werden wenn ich auch wirklich gefahren bin, oder ? Ich meine ich bin nicht durch die Stadt oder über die Autobahn gefahren.
Im Prinzip habe ich doch keine Straftat begangen. Es kann doch nicht verboten sein im Auto zu sitzen wenn man betrunken ist.
Jetzt habe ich Einspruch eingelegt da ich nicht gefahren bin, nur stehe ich alleine gegen zwei Polizisten da. Wirklich beweisen kann ich es anhand von Zeugen aussagen nicht.
Meine Frage nun was kann ich machen? Die Polizei hat im Bericht geschrieben das sie eine Verkehrskontrolle durchgeführt haben.Es steht nichts davon drin, das sie mich im Parkenden Fahrezeug vorgefunden haben. Müssen sie nicht gesehen haben das ich gefahren bin ? Falls ich gefahren wäre würde es für mich klar sein und denn wäre ich mir der Tat auch bewusst, es ist aber nicht der Fall. Bitte um Hilfe ?!
Schonmal Vielen Dank für eure Antworten
Gruß Dennis
16 Antworten
Entgegen der hier meist vertretenen Meinung ist das laufen lassen des Motors kein führen eines Fahrzeugs. Es kommt natürlich darauf an was die beiden Polizisten aussagen werden.
Wende Dich unverzüglich an einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, damit dieser zunächst die Herausgabe Deines Führerscheins einleiten kann.
Ich gehe mal davon aus, ohne die rechtliche Seite zu kennen, dass die Polizei davon ausgehen kann, dass du beabsichtigst das Fahrzeug zu fahren, weil der Motor lief.
Du hättest zwar betrunken am Steuer sitzen können, aber der Motor hätte nicht laufen dürfen und kein Schlüssel im Zündschloss stecken. Der Schlüssel irgendwo im Handschuhkasten deponiert, wäre dir nichts passiert.
Wir haben damals in der Fahrschule gelernt, dass man in betrunkenem Zustand, so man alleine ist, das Fahrzeug nicht öffnen darf. Mag sein, dass das damals falsch gewesen ist, aber diese Mahnung habe ich nie vergessen.
Das Fahrzeug lief und aus. Du wirst z.B. auch nur nicht belangt wenn Du am Steuer telefonierst, wenn das Auto steht UND aus ist.
Die Benutzung eines Mobiltelefons ist gem. §23 Abs. 1a StVO verboten .. explizit auch im Stand... Das heißt jetzt ich darf nicht im Auto sitzen und mit dem Handy telefonieren? :O ...
"Das heißt jetzt ich darf nicht im Auto sitzen und mit dem Handy telefonieren?"
Wenn der Motor läuft .. nicht. Wenn der Motor aus ist, darfst Du machen was Du willst. Eben genauso, wie es der Abs. 1a des §23 StVO regelt.
Das kann man nicht vergleichen.
Warum muss man den Motor an haben, um musik und Heizung zu haben? Wie lange hast du das auto denn angehabt um es überhaupt warm zu bekommen?
btw: Selbst wenn man scheiben kratzen muss und dabei den Motor an hat ist es eine Ordnungswidrigkeit.
Wie schon gesagt wurde. Die Polizei ist nicht nur dafür da, Gesetzenverstoße zu kontrollieren sondern auch davor bewahren. Musstest du den Führerschein nur abgeben oder wurd dir auch die Fahrerlaubnis entzogen?
Nur abgeben ist ein normales Vorgehen. Ich hab auch schon gehört dass sie auch gleich den Schlüssel behalten. du darfst ja eh nicht mehr fahren. Und so bewahren sie dich davor eine Straftat zu begehen. Außerdem: du sitzst am steuer und der Motor ist an. wer sagt denn dass du nicht trotzdem gefahren bist bzw. fahren willst?
Warum muss man den Motor an haben, um musik und Heizung zu haben?
Weil das technisch bedingte Ursachen hat, zumindest die Heizung!?
Selbst wenn man scheiben kratzen muss und dabei den Motor an hat ist es eine Ordnungswidrigkeit.
Eben, eine OWi - aber keine Straftat.
wer sagt denn dass du nicht trotzdem gefahren bist
Eine Vermutung reicht nicht aus um eine Straftat nachzuweisen.
Eben das ist auch meine Meinung, sie können ja nicht einfach sagen nur weil ich da saß das ich auch wirklich diese Straftat begangen habe. Ich werde ja bestraft für etwas was man mir garnicht beweisen kann.
Wenn ich auf der Straße bin und sie mir hinterher fahren dann ist klar das ich eine Straftat begangen habe. Nur saß ich in einem Parkenden Auto.
Wie lange hast du das auto denn angehabt um es überhaupt warm zu bekommen?
Wo steht denn eigentlich dass sie dich einer Straftat bezichtigen? haben sie nur den Führerschein eingezogen oder dir auch die Fahrerlaubnis entzogen?
STVG:
§ 24 Verkehrsordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.
§ 25 Fahrverbot
(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
--> Müsste natürlich erst entschieden werden.
PS: Wie alt bist du eigentlich und wie lange hast du schon einen Führerschein? So von wegen Probezeit und so
@BinMalRatlos:
Benenne mir bitte ein Auto, wo die Heizung OHNE Motor läuft !!!
ok es giebt auch eine Standheizung. Welche in meinem Fall nicht vorhanden ist, aber das ist auch nur nebensächlich. Fakt ist ich habe das Fahrzeug gestartet um mich vor der Kälte zu schützen nicht um mich fortzubewegen.
Sobald der Schlüssel in der Zündung ist (was bei dir ja Zwangsweise der Fall war, wegen Musik und Klimaanlage) bist du laut Gesetz am Fahren. Außerdem kann die Polizei sagen, du warst gerade in Versuchung das Auto zu starten, ein guter Staatsanwalt wird dir da eine Schlinge draus drehen. Immerhin soll die Polizei ja Verbrechen auch verhindern, wenn noch nichts passiert ist.
Bsp.: Ich halte eine Axt über dem Kopf von jemandem...ist es verboten eine Axt zu haben? Nein...ist es verboten sie zu halten? nein...trotzdem darf ich es nicht ^^
Sobald der Schlüssel in der Zündung ist (was bei dir ja Zwangsweise der Fall war, wegen Musik und Klimaanlage) bist du laut Gesetz am Fahren.
Welches Gesetz soll das sein?
"Sobald der Schlüssel in der Zündung ist bist du laut Gesetz am Fahren."
Das ist falsch, steht so in keinem Gesetz und der BGH sieht es auch anders (BGH, VRS 76, 198)
"Außerdem kann die Polizei sagen, du warst gerade in Versuchung das Auto zu starten"
Das Auto lief doch bereits. Dass es gestartet wurde, bestreitet niemand.
"ein guter Staatsanwalt wird dir da eine Schlinge draus drehen."
Du missverstehst die Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Ein guter Staatsanwalt hält sich an die Fakten und sammelt be- und entlastende Beweismittel.
Dein Beispiel hat absolut nichts mit der Sache hier zu tun ..
Ein Staatsanwalt ist Vertreter der Anklage und wird keine entlastenden Umstände sammeln.
@Sathupradit
"Ein Staatsanwalt ist Vertreter der Anklage"
Das ist nur die halbe Wahrheit ... die Staatsanwaltschaft ist die Herrin des Verfahrens und entscheidet (nach Abschluss der Ermittlungen) über Anklage oder Einstellung des Verfahrens.
Schau bitte mal in den §160 Abs. 2 StPO .. um Dir zu helfen zitiere ich direkt:
"Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist."
@Waldwind
Der Vergleich passt überhaupt nicht.
Die Benutzung eines Mobiltelefons ist gem. §23 Abs. 1a StVO verboten .. explizit auch im Stand.
Für den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit gem. §24a StVG oder der Straftat gem. §316 StGB ist es notwendig, das Fahrzeug zu führen. Ein Führen liegt nur vor, wenn man das Fahrzeug in Bewegung setzt.