Fahrer und Beifahrer betrunken. -->Folgen für den Beifahrer?
Vor kurzem habe ich mit meinem Kumpel zu viel Bier getrunken. Beide ca 3 Liter. Ich war als Beifahrer mehr betrunken als der Fahrer, weil ich ca 20 cm kleiner bin und 25kg weniger wiege.
Wir wurden von der Polizei angehalten. Mein Kumpel, der Fahrer, musste pusten. 1.2 Promille. Ich musste als Beifahrer nicht pusten, aber sie haben meine Personalien aufgenommen. Dazu musste ich ihnen mein Führerschein vorzeigen. Habe ihn aber wieder zurück bekommen. Sie haben mich dann gehen lassen. Der Fahrer musste zur Blutabnahmen auf das Revier. Hab aber teilweise einen Filmriss von dem Abend. Also nicht zurechnungsfähig.
Ich wollte jetzt fragen, was ich als Beifahrer zu Befürchten habe?
Muss ich ne Strafe zahlen?
Ist mein Führerschein weg? (bin in der Probezeit)
Muss ich eine Zeugenaussage machen? Wenn ja, wann kommt so ca die Post?
Danke für die Hilfe!
6 Antworten
Hallo Samfp2p,
im Gegensatz zu dem Fahrer hast DU Dich nicht strafbar gemacht.
Hat zwar korrekterweise mdmainz angeführt, dass auch die Beihilfe zur Trunkenheit im Straßenverkehr nach §316 StGB strafbar sein.
Nur erfordert die Strafbarkeit ein aktives Handeln. Dazu müsste man Dir zumindest nachweisen können, dass Du aktiv dazu beigetragen hast, dass der Fahrer sich hinter das Steuer setzt. Denkbar wäre z.B., wenn der Fahrer gar nicht fahren wollte, Du ihm aber gut zugeredet hast, damit er doch fährt.
Nur als Beifahrer einzusteigen und außer mitzufahren nichts zu tun, ist jedoch nicht strafbar.
Das die Polizei Deine Personalien aufgenommen hat, hat eher den Hintergrund, dass Du in einem späteren Strafverfahren, welches Dein Freund ohne Zweifel haben wird, als Zeuge vorgeladen werden kannst und auch aller Wahrscheinlichkeit auch wirst.
Dazu gleich die nächste Anmerkung:
Wenn Dich die Vorladung der Polizei erreicht, dass Du als Zeuge gegen Deinen Freund aussagen sollst, brauchst Du dieser Vorladung der Polizei nicht zu folgen.
Aber wenn Dich später das Gericht vorlädt musst Du dort erscheinen, kannst beim fernbleiben auch notshalber vorgeführt werden und bist im übrigen auch verpflichtet gegen Deinen Freund Auszusagen.
Die Aussage kannst Du nach § 55 StPO nur dann verweigern, wenn Du Dich mit der Aussage selbst belasten müsstest oder Du mit dem Angeklagten verwand oder verschwägert bist.
Schöne Grüße
TheGrow
Naja. Da sollten Sie sich mit dieser Meinung nicht so weit aus dem Fenster lehnen, 1,1 Promille ist nicht ungefährlich und nicht jeder Staatsanwalt belässt es beim schriftlichen Verfahren (Strafbefehl), sondern klagt auch gerne mal an, um zu sehen, "wer da vor ihm sitzt!".
Des weiteren kommt es auch auf die Vorstrafen an!
Ob hier nun auf eine Gerichtsverhandlung verzichtet wird und stattdessen ein Strafbefehl erstellt wird oder ob nun doch eine Gerichtsverhandlung statt findet, spielt aber im Hinblick auf den Grund, warum vom Fragesteller die Personalien festgestellt worden sind, keine Rolle.
Die Personalien wurden festgestellt, damit er in einem späteren Gerichtsverfahren als Zeuge benannt werden kann. Kann sein, dass er als Zeuge gar nicht gehört wird. Kann sein, dass er eine Vorladung als Zeuge bei der Polizei bekommt, kann aber auch sein, dass er in einem späteren Gerichtsverfahren vorgeladen wird.
Möglich ist hier im Bezug auf seine Funktion als Zeuge alles.
Aber er braucht sich keine Gedanken machen, dass er in irgendeiner Art für die Trunkenheitsfahrt seines Freundes belangt wird, es sei denn er hat den Freund zur Fahrt genötigt oder den Freund die Fahrt erst ermöglicht.
Aber ich gehe mal davon aus, dass der Freund des Fragestellers auch ohne sein Zutun gefahren wäre. Und das ist im Endeffekt das Entscheidende, was zur Straffreiheit des Beifahrers sorgt.
Aber er braucht sich keine Gedanken machen, dass er in irgendeiner Art für die Trunkenheitsfahrt seines Freundes belangt wird, es sei denn er hat den Freund zur Fahrt genötigt oder den Freund die Fahrt erst ermöglicht.
So ist es.
Alles Andere ist kaum beweisbar. Es gibt natürlich Urteile die wegen Beihilfe zur Trunkenheit im Verkehr gesprochen wurden, dann waren aber die Umstände gänzlich anders. Allein schon die Behauptung das der Beifahrer eine MPU befürchten muss ist völlig falsch.
Ich widerspreche Ihnen (@ Crack).
Selbstverständlich ist es möglich, dass die Führerscheinbehörde nach der FeV und Bekanntwerden des Vorfalls die sofortige Einziehung der Fahrerlaubnis und in der Folgezeit die Beibringung eines Medizinisch-Psychologischen-Gutachtens (MPU) anordnen könnte.
Studieren Sie bitte die Gesetze, als auch die obergerichtlichen Urteile besser!
Hallo mdmainz,
der Satz:
Studieren Sie bitte die Gesetze, als auch die obergerichtlichen Urteile besser!>
gilt aber auch für Sie.
Es ist weder Anhand der FeV noch nach anderen Gesetzen möglich, jemanden die Fahrerlaubnis sofort zu entziehen, solange der Adressat keine Straftaten begangen hat.
Liegen Erkenntnisse vor, dass der Adressat nicht in der Lage sein könnte, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen, dann kann die zuständige Behörde zwar eine MPU anordnen, aber ganz klar: **dem Adressaten, bei dem nur der Verdacht vorliegt, dass er nicht die nötige Eignung zum Führen eines Fahrzeuges vorliegt, ist eine ausreichende Frist zur Beibringung eines Medizinisch-Psychologischen-Gutachtens zu geben.
Bis zum Ablauf der Frist, ist die zuständige Behörde NICHT BERECHTIGT ihn die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Ich denke, Sie verwechseln gerade Adressaten, mit denjenigen, denen aufgrund eines Vergehens im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Im übrigen, der Fragesteller hatte 1,2 Promille im Blut, dass ist absolut kein Wert, der Zweifel an der grundsätzlichen Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeuges erwecken könnte.
Wäre das der Fall, dann müsste man ja jeden dritten Deutschen die Fahrerlaubnis entziehen, denn den Wert erreichen wohl jeder der mal etwas über die Strenge geschlagen hat.
Ich stimme TheGrow im Großen und Ganzen zu, ... Die von mir aufgestellten "Theorien" sind natürlich ein außergewöhnlicher Rahmen, der meist gar nicht ausgeschöpft wird bzw. werden kann. Die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens o.ä. mit späterer Einstellung nach § 170 StPO wäre aber gut aus denkbar.
Gruß
MD
ich wollte jetzt fragen, was ich als Beifahrer zu Befürchten habe?
Als Beifahrer hast Du gar nichts zu befürchten.
Muss ich ne Straffe zahlen?
Nein da Du nichts strafbares begangen hast.
Ist mein Führerschein weg? ( bin in der Probe zeit )
Nein, warum sollte Dein Führerschein weg sein, dazu besteht keine Veranlassung, da Du als Beifahrer dir ja nichts zu Schulden kommen hast.
Muss ich eine Zeugenaussage machen?
Nein, es ist ja alles relevante geklärt, der Fahrer bekommt eine Anzeige und wenn die Blutabnahme zum Tatzeitpunkt auch über 1,1 Promille liegt, ein Strafverfahren und Fahrerlaubnisentzug.
Wenn der Beifahrer einen Führerschein hat, egal welchen, ist er eb enfalls fällig! Wenn einer der beiden einen Flugschein, für Private oder Berufspiloten, sind diese auf jedenfall weg.
PS: fußgänger, Radfahrer können bei Trunkenheit ebenfalls belangt werden.
Wenn der Beifahrer einen Führerschein hat, egal welchen, ist er eb enfalls fällig!
Was für ein gequirlter Unsinn.
Hallo JoScho,
nette Antworten, aber leider fast allesamt völlig falsch.
Wenn der Beifahrer einen Führerschein hat, egal welchen, ist er eb enfalls fällig! Wenn einer der beiden einen Flugschein, für Private oder Berufspiloten, sind diese auf jedenfall weg.>
Der Beifahrer macht sich weder strafbar, wenn er sich neben einen Betrunkenen Fahrer setzt, noch ist er verpflichtet den Fahrer von der Fahrt abzuhalten.
Einzige Ausnahme: Er ist der Halter des Fahrzeuges und lässt dann die Fahrt zu oder noch schlimmer, er ordnet die Fahrt an
Aber da er als Beifahrer keine Straftat begeht, wird ihm weder der Führerschein, noch der Pilotenschein abgenommen.
Dann schreibst Du:
PS: fußgänger, Radfahrer können bei Trunkenheit ebenfalls belangt werden>
Auch das ist völlig falsch. Bei Radfahrern trift das erst bei über 1,6 Promille zu und bei Fußgängern würde das noch nicht einmal zutreffen, wenn die 6 Promille hätten.
Auch das ist völlig falsch. Bei Radfahrern trift das erst bei über 1,6 Promille zu und bei Fußgängern würde das noch nicht einmal zutreffen, wenn die 6 Promille hätten.
Das ist das einzige an JoSchos Antwort, was gar nicht so falsch ist:
- Bei Auffälligkeiten oder gar Unfall drohen auch Radfahrern schon ab 0,3 ‰ rechtliche Folgen.
- Auch als alkoholisierter Fußgänger konnen empfindlich Folgen drohen - z. B. bei grob verkehrsgefährdendem Verhalten - sogar schon weit unterhalb von 6 ‰ (wobei nach dem Wert, eh die meisten die Radieschen von unten bewundern dürften^^).
offensichtlich hapert es mit dem Lesen ich schrieb "können" Versuche es selber Safen und Unfall hervorrufen was passiert? Strafverfahren wegen...
Diese pauschalisierte Antwort wurde ohne Nachzudenken in die Diskussion "geschmissen", hat kein Hand und Fuß ... nach welcher Regelung sollen die Dokumente eingezogen werden können? Nach Strafrecht, oder Verwaltungsrecht? Aus welchen Gründen, welche gesetzliche Grundlagen bestehen? ICH BITTE DICH!
Einen Punkt kann ich jedoch aus Erfahrung aus dem Bekanntenkreis bestätigen, auch wenn ich im Moment die gesetzliche Grundlage erst einmal suchen müsste. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, dann verliert man auch seine Fluglizenz.
Das bekam ich mit in zwei Fällen im Flugsportverein sowie in meiner Firma (eine der größten Fluggesellschaften).
Diese pauschalisierte Antwort wurde ohne Nachzudenken in die Diskussion "geschmissen", hat kein Hand und Fuß ... nach welcher Regelung sollen die Dokumente eingezogen werden können? Nach Strafrecht, oder Verwaltungsrecht? Aus welchen Gründen, welche gesetzliche Grundlagen bestehen? ICH BITTE DICH!
rechtlich gesehn bist du fein aus der sache raus. wenn du eine aussage machen sollst ist die polizei selten doof weil du wie du sagst auch betrunken warst (unzurechnungsfähig wie du so schön ausgedrückt hast ^^ )
Es hatte schon einen Grund, dass die Polizeibeamten Ihren Führerschein sehen wollten; um festzustellen, ob Sie einen besitzen. Wenn Sie schlechte Beamten erwischt haben, die ganz genau Arbeiten, werden diese einen Bericht an die örtliche Führerscheinstelle über Sie fertigen, oder diesen den Einsatzbericht von der Verkehrskontrolle einfach in Kopie übermitteln.
Mögliche Folgen: Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis der Kl. B geht es vorher auch immer um die persönliche Eignung, die persönliche Zuverlässigkeit usw. Wenn man seitens der Führerscheinstelle sagt, daran könnten auch bei Ihnen Zweifel bestehen, weil Sie bei dem Vorfall dabei waren bzw. nichts unternommen haben, dass ein Fahrzeugführer betrunken Auto fährt, und zwar mit dieser Promillezahl, haben Sie ein Problem.
MPU könnte im schlimmsten Fall folgen!
Strafrechtlich ist auch eine Beihilfe zur Trunkenheit im Verkehr bzw. Gefährdung des Straßenverkehrs denkbar - zumindest eine Prüfung dieser Straftatbestände GEGEN SIE UND EINLEITUNG EINES FÖRMLICHEN ERMITTLUNGSVERFAHRENS SEITENS DER POLIZEI BZW. STAATSANWALTSCHAFT.
Strafrechtlich ist auch eine Beihilfe zur Trunkenheit im Verkehr
Theoretisch möglich, praktisch sehr schwierig, da nicht nachzuweisen, sofern man nicht irgendwelche Zeugen hat.
...oder der Polizeibericht so astrein geschrieben ist, bzw. sich die beiden vor Ort in Widersprüche verwickelt haben, im Eifer des Gefechts... die Polizei macht über alles Notizen, und persönliche Eindrücke und Wahrnehmungen von Polizeibeamten sind bekanntlich auch Beweismittel, die von Richtern SEHR, SEHR GERNE anerkannt und gewürdigt werden.
@ mdmainz:
Das ist doch alles sehr konstruiert was Du da ausführst.
Dem Beifahrer droht hier überhaupt nichts.
Dazu gehört auch bestimmt die Angabe: Der Mann hatte Alkohol getrunken. Wieviel - keine Ahnung. Und damit soll dann ein Richter ein Urteil sprechen? So etwas soll zur MPU führen?
Alles schön erzählt, entspricht aber nicht den Tatsachen.
Bitte Urteile deutscher Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen beachten und studieren, hier ist nichts zusammengebastelt worden von mir. Ich berichte von TATSACHEN!
Wir kennen doch die Akten gar nicht. Also reden Sie doch kein dummes Zeug; alle von mir aufgestellten Theorien gab es so schon einmal im deutschen Straf- und Verwaltungsrecht !!!
Na dann haste doch bestimmt auch zuverlässige Quellen, die von diesen Urteilen berichten. Zeig uns die doch bitte mal. ;)
Eichbaum, ich werde etwas zusammenstellen. Dauert natürlich, da ich auch Berufstätig bin. Denke aber, bis heute Abend werde ich euch Quellen nennen können und aus Urteilen etc. zitieren!
LG
siehe unten Bsp.
Ich bezweifel hier doch recht stark, dass Du auch nur ein Gerichtsurteil Anführern kann, bei dem Jemand als Beifahrer verurteilt wurde, weil der Fahrer des Fahrzeuges Alkohol getrunken hat.
Das gibt der § 316 StGB gar nicht her.
Im:
Absatz 1 steht "Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt">
Führen kann ein Fahrzeug nur derjenige der aktiv in das Verkehrsgeschehen eingreift. Es wurde sogar mal vom Gericht festgelegt, dass sich selbst ein Fahrlehrer nicht wegen Trunkenheit im Straßenverkehr im Sinne des § 316 StGB strafbar macht, solange er nur kontrolliert und die Fahrtrichtung vorgibt, ohne jedoch selbst in das Verkehrsgeschehen einzuwirken.
Dementsprechend, kann noch weniger ein Beifahrer der gar keinen Einfluss auf das Verkehrsgeschehen bestraft werden
Hinsichtlich § 316 StGB vergessen Sie die analogen Möglichkeiten aus §§ 25-27 StGB (Täterschaft, Anstiftung, Beihilfe).
Schwätzer!
Wir kennen doch die Akten gar nicht
Niemand muss die Akten kennen um anhand der Fragenbeschreibung die Fakten zu sehen, dort schreibt der Fragesteller, dass der Beifahrer keine Alkoholtest machte und der Führerschein lediglich zur Personalüberprüfung angeschaut wurde.
Auf was soll sich Deiner Meinung nach das deutsche Straf- und Verwaltungsrecht berufen im Falle des Beifahrers, und vor allen weswegen ?
Der gestrige Abend ist schon vorbei. Aber ehrlich gesagt, war mir klar, dass hier keine Urteile aufgezeigt wurden, bei denen ein Beifahrer wegen einer Trunkenheitsfahrt bestraft wurde
Ja, ich warte auch noch auf die, ich zitiere: "obergerichtlichen Urteile", welche seine Aussagen bestätigen. ;)
In aller Regel ergeht hier ein Strafbefehl, nur wenn gegen diesen Einspruch eingelegt wird kommt es zu einer Verhandlung.