Was passiert Erbfall mit einer Wohnung mit Nießbrauchsrecht?
Meine Schwiegereltern haben ihrem einzigen Sohn (mein Mann) eine Eigentumswohnung geschenkt, haben sich aber das Nießbrauchsrecht vorbehalten. Sie haben also die Mieteinnahmen und auch die Ausgaben für die Wohnung. Nun ist es ja so, daß Schenkungen mit Nießbrauchsrecht nicht verjähren. Was passiert, wenn ein Elternteil verstirbt? Ist die Wohnung nun derart übertragen, daß sie nicht in die Erbmasse fällt oder muß am Ende mein Mann dem verbleibenden Elternteil ein Viertel des Wertes der Wohnung (der gesetzliche Erbteil) auszahlen? Meine Schwiegereltern wollten eigentlich, daß im Erbfall nicht zuviel auf einmal in der Erbmasse ist und bewirken, daß mein Mann Erbschaftssteuern spart. Ich frage mich, ob da der Not nicht einen Riesenfehler gemacht hat. Ich bin ziemlich irritiert. Kann mir jemand helfen?
3 Antworten
Dein Mann ist Eigentümer. Der eingetragene Nießbrauch ändert daran nichts. Verstirbt nun einer der Nießbrauchsberechtigten, steht der Nießbrauch dem Überlebenden alleine zu, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Erbrechtliche Ansprüche (z.B. Pflichtteilsergänzungsanspruch) können sich jedoch ergeben, wenn die Schenkung beim Erbfall noch nicht allzu lange zurücklag.
Danke für die Antworten! @Ronox: welche Pflichtteilsansprüche meinst Du? Das mit dem "nicht allzu lange zurückliegen" soll auf die bei Schenkungen übliche 10-Jahresfrist anspielen? Wenn ja, dann ist ja eben meine Frage, was passiert, wenn diese Art Schenkung wegen dem Nießbrauch nicht verjährt. Da frage ich mich eben, ob die Wohnung, auch wenn sie meinem Mann gehört (steht im Grundbuch) in die Erbmasse fällt oder nicht. Bei anderen Schenkungen ist das ja der Fall (z.B. bei Übertragun ohne NIeßbrauch oder schlicht Geld). Den Link habe ich gelesen. Wie das mit der Erbschaftssteuer in solchen Fällen geregelt ist, weiß ich. Aber danke!
Ja, damit meinte ich die 10 Jahrefrist. Das heisst, ein bestimmter Teil der Schenkung kann zum Nachlass hinzugerechnet werden, woraus sich dann der Pflichtteil errechnet. Dazu wäre es aber notwendig, dass seine Eltern ihn jeweils zum Alleinerben eingesetzt, und den anderen Teil enterbt hätten. Typischerweise setzen sich Ehegatten jedoch als gegenseitige Alleinerben ein. Ein Raum für einen Pflichtteilsanspruch gegen deinen Mann besteht somit nicht. Denkbar wäre ein solcher erst nach dem Tod des Zuletztversterbenden, wenn dieser beispielsweise deinen Mann zum Alleinerben ernennen und andere Abkömmlinge somit enterben würde.
Es gibt zwar auch eine gesetzliche Grundlage, direkt vom Beschenkten das Geschenk herauszuverlangen (§2329 BGB), von dieser Norm wird aber nur selten Gebrauch gemacht aufgrund ihrer Voraussetzungen.
Generell würd ich mir eher weniger Sorgen machen. Für alle etwaigen Ansprüche ist es erforderlich, dass diese auch geltend gemacht werden. Wenn deine Schwiegereltern deinem Mann also nichts Böses wollen (wovon man bei dieser Schenkung ausgehen muss), dann werden sie auf etwaige Ansprüche, die den Verlust des Eigentums zur Folge haben könnten, verzichten.
Danke für die ausführliche Info! Da hätte ich noch ergänzend eine Frage bezüglich Pflichtteilsergänzungsanspruch. Hat man den nur dann, wenn man als Erbe auf den Pflichtteil gesetzt wurde (sei es durch Testament enterbt oder es steht drin, daß jemand nur den Pflichhteil bekommen soll)? Hat man diesen Anspruch auch, wenn man z.B. zwar etwas mehr als den Pflichtteil erbt (laut entsprechendem Testament seitens der Erblasser), aber nicht die gesamte Summe dessen, was laut gesetzlicher Erbfolge zustünde? In unserem Falle ist es so, daß meine Schwiegereltern kein Testament haben und mein Mann das einzige Kind ist. Sprich, er ist von vorneherein Alleinerbe. Sie wollen ihm sicher nichts Böses, ich hatte nur Sorge, daß etwas unabsichtlich schief gelaufen ist.
Hallo,
Ronox hat Recht.
Dein Mann ist und bleibt Eigentümer.
Mehr zum Nießbrauch bei der vorweggenommenen Erbfolge findest Du hier:
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/testament/vorweggenommene-erbfolge.html
Gruß
K.
Ich nochmal. Ich muß mich etwas korrigieren. Die Wohnung selbst gehört zwar meinem Mann, aber die Frage ist, ob nicht der Wert derselben im Erbfall zur Erbmasse hinzugerechnet wird. Somit könnten doch Pflichtteilsergänzungsansprüche seitens des überlebenden Elternteils entstehen, oder? Ich fände es aber ziemlich übel, wenn mein Mann nun diese Wohnung geschenkt bekommt und hintenrum einen Teil auszahlen soll. Zumal im Notarvertrag steht, daß er selber auf den Pflichtteil verzichtet. Dann hätten meine Schwiegereltern besser die Wohnung behalten. Oder bin ich jetzt komplett auf dem Holzweg? Ich hoffe es ehrlich gestanden...sonst wäre mein Mann aber ziemlich verar... worden...